Viele Fragen auch nach der ersten Photovoltaik-Ausschreibungsrunde

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Es ist noch sehr früh, um wirklich fundierte Erkenntnisse aus dem Photovoltaik-Ausschreibungsverfahren zu gewinnen. Dennoch gibt es erste Erkenntnis, die deutlich machen, welche Fehlerquellen und Stolpersteine künftig zu umschiffen sind. In einem von pv magazine/Solarpraxis veranstalteten Webinar zur Interpretation der ersten Ausschreibungsrunde erläuterten Malte Luks und Philipp Wolfshohl von der Bundesnetzagentur die vielfältigen Gründen für den Ausschluss von Geboten für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Sie reichten von fehlenden Vollmachtsurkunden, Liegenschaftskatasterauszügen und Offenlegungsbeschlüssen über fehlende Nachweise, dass der Bebauungsplan als Satzung verabschiedet oder offiziell beschlossen wurde bis hin zu einer fehlerhaften Höhe der Erstsicherheit. In einem Fall sei die Sicherheit um zwei Euro zu niedrig gewesen und auch dieses Gebot habe ausgeschlossen werden müssen, so die Vertreter der Bundesnetzagentur. Sie versprachen allerdings dass sowohl die Ausschlussgründe als auch einen Großteil der Antworten der an die Behörde gestellten Fragen in ihre Veröffentlichungen einfließen zu lassen. Die Antworten sollen damit noch vor dem Beginn der zweiten Ausschreibungrunde allen potenziellen Bietern zugänglich gemacht werden, indem sie in Veröffentlichungen der Behörde einfließen werden. Es sei aber nicht geplant, die Ausschlussgründe detailliert zu veröffentlichten, betonten Luks und Wolfshohl. Die Verfasser der 37 ausgeschlossenen Gebote seien bereits nach der Prüfung schriftlich mit Ausschlussgründen informiert worden.

Ein weiteres großes Thema bezüglich der Ausschreibungen für Photovoltaik-Anlagen sind die zulässigen Flächen. Hierbei habe im Vorfeld einige Unsicherheit bei potenziellen Bietern bestanden – gerade hinsichtlich der Definitionen von Konversionsflächen und baulichen Anlagen, sagte die Berliner Rechtsanwältin Margarete von Oppen während des Webinars. Die Vertreter der Bundesnetzagentur verwiesen in dieser Diskussion auf das EEG, das die Vorgaben dafür liefert. Zu einer Änderung der Definition, die bereits in der Diskussion war, kam es bislang nicht. Damit gilt nach Aussagen von Luks und Wolfshohl weiterhin, dass bauliche Anlagen auf Konversionsflächen entfernt oder umbaut werden müssen, damit sie einen Zuschlag über Ausschreibungen erhalten können. Dies geschehe auf Kosten des Bieters. Die Vertreter der Bundesnetzagentur stellten nochmals klar, dass Deponien als bauliche Anlagen gelten und somit dort keine Freiflächenanlagen möglich seien. Mit Blick auf Kiesgruben ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um "Aufschüttungen oder Abgrabungen" handele, also um bauliche Anlagen, wie Rechtsanwältin Margarete von Oppen betont. Diese wären dann nicht förderförderfähig. Es ist aber stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Vielfach lässt sich die Förderfähigkeit dadurch herstellen, dass die "Aufschüttungen und Abgrabungen" im Rahmen der Baufreimachung beseitigt werden, wie sie weiter sagt.

Eine spannende Debatte während des Webinars entbrannte auch um den möglichen „Klau“ von Aufstellungsbeschlüssen. Praktisch gebe es keinen Klau von Aufstellungsbeschlüssen, da Bebauungspläne öffentliche Dokumente seien, die jedem zur Verfügung stünden und nicht ausschließlich der Person, die sie beantragen und bezahlen, hieß es von Seiten der Bundesnetzagentur. Selbst im Nachgang der Veranstaltung sorgte diese Aussage noch für Unmut. „Ich kann aber nicht einsehen, dass ich als Investor die gesamte Planung finanziere und ein anderer, obwohl dieser keine Flächensicherung durchgeführt hat, im Ausschreibungsverfahren den Zuschlag für diese Flächen oder den B-Plan erhält und das gerade einmal mit dem Risiko, dass seine Vergütung um 0,3 Cent pro Kilowattstunde gemindert wird, weil er auf einer anderen Fläche baut“, schrieb ein Teilnehmer des Webinars. Die Vertreter der Bundesnetzagentur sagten zu, in den neuen Runden zu prüfen, ob bereits Zuschläge für Flächen erteilt worden sind, die dann erneut angeboten würden. Zudem gebe es die Option, die Bieter im Vorfeld anzuhören, falls ein Pachtvertrag oder ähnliches vorliege. Dann werde über den Ausschluss der Gebote entschieden.

Insgesamt zeigte sich, dass nach der ersten Ausschreibungsrunde die Fragen nicht weniger geworden sind. Allerdings dienen die Pilotausschreibungen aber auch genau dazu, Erfahrungen zu sammeln. Somit sind Anpassungen und Änderungen in den Formalien der Ausschreibung in den kommenden Runden durchaus möglich. Die zweite Runde läuft bis zum 1. August. Die offizielle Bekanntmachung wird die Bundesnetzagentur voraussichtlich Mitte Juni veröffentlichen. Dann werden 150 Megawatt ausgeschrieben und das Preisbildungsverfahren wechselt vom pay-as-bid- zum uniform-pricing-Modell. Vielleicht kommt es in der Zwischenzeit auch noch zu einem Nachrückverfahren. Die 25 Bieter, die in der ersten Runde einen Zuschlag erhalten haben, müssen bis zum 19. Mai ihre Zweitsicherheit leisten. Wenn bezuschlagte Gebote mit einem Volumen von 30 Megawatt diese Vorgabe nicht erfüllen, könnte es ein Nachrückverfahren geben. (Sandra Enkhardt)Das komplette Webinar zum Nachhören können Sie gegen eine Schutzgebühr erwerben.

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