pv magazine: Die Bundesnetzagentur hat nun die ersten Ergebnisse veröffentlicht. Wie ordnen Sie die Zahl von 170 abgegebenen Gebote ein?
Margarete von Oppen (Foto): Ich denke, viele hatten entwickelte Projekte in der Pipeline und wollten die Chance nutzen am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, aber gleichzeitig noch die Chance haben, ihre Projekte bis zum 31. August nach dem EEG in Betrieb zu nehmen, für den Fall, dass sie bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen. Ich kann mir schwer vorstellen, dass sich das bei den nächsten Runden genauso darstellt.
Ist die ausgeschriebene Menge nicht zu gering, wenn gerade einmal 25 Zuschläge verteilt wurden?
Was zu gering ist, ist Definitionsfrage. Das Ausschreibungsvolumen ist vom Gesetzgeber mit Blick auf den gewünschten Zubau festgelegt. Aus der Perspektive des Entwicklungspotenzials der Photovoltaik sind natürlich zu geringe Mengen ausgeschrieben worden.
Der Durchschnittspreis für die bezuschlagten Gebote liegt bei 9,17 Cent je Kilowattstunde und damit über der derzeitigen Förderhöhe über die verpflichtende Direktvermarktung. Was sind aus Ihrer Sicht die Gründe?
Dass die mögliche Förderung etwas über der derzeitigen Förderhöhe liegt, ist zum einen gewollt: Höhere Chancen, aber auch höhere Risiken. Außerdem muss man berücksichtigen, dass sich die Förderdauer auf exakt 20 Jahre verkürzt hat – in der Regel auf 20 Jahre ab Beantragung der Förderberechtigung. Es fehlt also das bisher noch geförderte Rumpfjahr der Inbetriebnahme. Ich bin mir nicht sicher, ob wir dann wirklich noch über eine höhere Förderung reden.
Ist nicht doch ein Sonderkontigent für die Bürgersolarparks bei den Ausschreibungen notwendig, da diese in der ersten Ausschreibungsrunde nicht zum Zuge gekommen sind?
Wenn Sie mich fragen schon. Den Wettbewerb macht kein Bürger mit.
Wie bewerten Sie den Anschluss von 37 Geboten?
Teilweise werden die Bieter nicht richtig hingesehen haben. Das ist leider so und das kenne ich aus anderen Ausschreibungsverfahren. Bei einigen Kriterien könnte es sein, dass die Bundesnetzagentur Anforderungen gestellt hat, die sich nicht glasklar aus der Ausschreibung ergeben haben. Ein Beispiel ist der Nachweis des Aufstellungsbeschlusses. Reicht eine Kopie des Beschlusses, muss der Bürgermeister im Original unterzeichnet haben oder ist gar die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erforderlich. Soweit ich weiß, hat die Bundesnetzagentur auch schon Letzteres vertreten. Das geht am Wortlaut der Regelung vorbei.
Was können Bieter tun, wenn die Vorschriften nicht eindeutig sind?
Bei solchen Unsicherheiten kann ich nur jedem empfehlen, die E-Mail für Nachfragen der Bundesnetzagentur fleißig zu nutzen. Das ist ein ganz normaler Vorgang in jedem Ausschreibungsverfahren. Die spannende Frage ist übrigens, ob gestellte Fragen nicht aus Gründen der Gleichbehandlung allen Bietern beantwortet werden müssen.
Das Interview führte Sandra Enkhardt.
Webinar "Ausschreibungsverfahren für PV-Großkraftwerke – Eine Interpretation der ersten Ausschreibungsrunde": Zur Bewertung der ersten Ausschreibungsrunde veranstaltet pv magazine/Solarpraxis AG in Kooperation mit Geiser & von Oppen Rechtsanwälte – Partnerschaft ein Webinar am 7. Mai von 11 bis 12 Uhr. Rechtsanwältin Margarete von Oppen wird sowohl die Ergebnisse bewerten als auch offene Fragen beantworten. Auch Malte Luks, Referent der Bundesnetzagentur, wird zu Fragen der Teilnehmer Stellung beziehen.Jetzt anmelden
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