Entwurf für Pilot-Ausschreibungen bei Photovoltaik-Freiflächen liegt vor

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf für die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV), wie der offizielle Name für die Pilotausschreibungen von Photovoltaik-Kraftwerken lautet, vorgelegt. Die Grundzüge des Gesetzes waren schon Ende vergangenen Jahres bekannt geworden. Nun hat das Ministerium nochmal einige Punkte präzisiert. Voraussichtlich auf seiner Sitzung am 21. Januar soll das Bundeskabinett den Entwurf verabschieden. Die Zeit ist auch knapp, denn der Entwurf, der pv magazine vorliegt, sieht vor, das bereits am 15. April der erste Gebotstermin sein soll.

entnommen aus dem Entwurf des BMWi

Ausschreibungsvolumen

Die Bundesregierung will 2015 insgesamt Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit 500 Megawatt installierter Leistung ausschreiben. Die Termine sind 15. April, 1. August und 1. Dezember, wie aus dem Entwurf hervorgeht. Für 2016 sind dann drei Ausschreibungen mit insgesamt 400 Megawatt Leistung geplant und 2017 drei Ausschreibungen für jeweils 100 Megawatt. Sollten allerdings die vorgeschriebenen Volumen nicht ausgeschöpft werden, sieht der Entwurf vor, dass dann in der kommenden Ausschreibungsrunde das Kontingent für die Zuschläge entsprechend erhöht werden könne. Gebote können dabei von natürlichen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen abgegeben werden. Die Photovoltaik-Freiflächenanlagen dürfen eine installierte Leistung von 100 Kilowatt bis zehn Megawatt haben. Damit sieht der Entwurf keine Erhöhung der derzeitigen Fördergrenze vor. Zudem ist klar geregelt, dass die Übertragung von Zuschlägen auf Dritte verboten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sei es aber möglich Zuschläge ganz oder teilweise zurückzugeben.

Flächenkulisse

Große Bedeutung für die Photovoltaik-Ausschreibungen haben die Flächenkategorien. „Die Wettbewerbsintensität wird bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen maßgeblich durch die verfügbaren Flächen bestimmt. Wie bisher können auch künftig Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, auf versiegelten Flächen und auf Seitenrandstreifen errichtet und gefördert werden. Diese bestehende Flächenkulisse des EEG 2014 wird darüber hinaus maßvoll erweitert: Zusätzlich können ab 2016 Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben genutzt werden und es können jährlich zehn Freiflächenanlagen auf Ackerflächen in benachteiligten Gebieten gefördert werden“, heißt es dazu im Entwurf. Diese sogenannten benachteiligten Gebiete seien Flächen, auf denen Landwirtschaft nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Damit dieser „maßvollen“ Ausweitung der Flächenkategorie werde sichergestellt, dass Acker- und Naturschutzflächen nur begrenzt für den Bau neuer Solarparks genutzt werden dürfen. Außerdem enthalte die Verordnung nun Sonderregelungen, „um einer räumlichen Ballung von Freiflächenanlagen entgegenzuwirken“.

entnommen aus dem Entwurf des BMWi

Gerade Vertreter von Bürgersolarparks mahnten immer wieder an, dass Ausschreibungen große Projektierer bevorzuge und ein eigenes Kontingent gefordert. Dies will das Bundeswirtschaftsministerium aber nicht. „Die für das Gelingen der Energiewende wichtige Akteursvielfalt soll durch ein einfaches, transparentes und verständliches Ausschreibungsdesign gewahrt werden. Sonderregelungen für die Bürgerenergie sind daher nicht erforderlich“, heißt es im Entwurf. Allerdings wolle sich das Ministerium mit dem Thema „Bürgerenergie und Akteursvielfalt“ näher auseinandersetzen und werde im Rahmen der Plattform Strommarkt eine Unterarbeitsgruppe dazu einrichten.

Das Bundeswirtschaftsministerium argumentiert für die Ausschreibungen auch weiterhin mit den Kosten. „Durch die wettbewerbliche Bestimmung der Förderhöhe über Ausschreibungen soll erreicht werden, dass die wahren Kosten der erneuerbaren Energien ermittelt und die Gebote entsprechend der wahren Gestehungskosten für Strom aus Freiflächenanlagen abgegeben werden. Dies setzt voraus, dass Wettbewerb auf dem Freiflächenmarkt besteht und dass strategisches Bieterverhalten verhindert wird“, steht im Entwurf. Gleichzeitig müssten die zusätzlichen Risiken für die Investoren in Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch die Umstellung auf Ausschreibungen niedrig sein, um die Kosten der Förderung nicht ansteigen zu lassen.

Höchstpreis

Mögliche Kostensteigerungen sollen zudem durch die Vorgabe eines „ambitionierten Höchstpreises“ verhindert werden, wie im Entwurf steht. Dieser solle sich an der Förderhöhe für große Photovoltaik-Dachanlagen orientieren und werde veröffentlicht. „Ein Höchstwert hat den Vorteil, die Förderkosten der Ausschreibung zu deckeln. Dabei wird die Empfehlung der Wissenschaftler geteilt, dass dieser Preis nah an den erwarteten Vollkosten liegen sollte, da die Gefahr besteht, dass sich die Bieter bei einer schwachen Wettbewerbssituation am Höchstwert orientieren. Zusätzlich zu den Vollkosten werden bei der Festlegung des Höchstwertes die mit der Ausschreibung verbundenen administrativen Kosten und Bieterrisiken berücksichtigt“, heißt es im Entwurf. In den ersten zwei Ausschreibungsrunden wird das Gebotspreisverfahren (pay-as-bid) gelten. Danach ist eine Umstellung auf das Einheitspreisverfahren (uniform pricing) geplant. Allerdings ist die Bundesnetzagentur dem Entwurf zufolge befugt, die Preisregel auch wieder umzustellen, wenn dies sinnvoll sei.

Förderdauer und Strafzahlungen

Die Förderung für bezuschlagte Unternehmen wird für 20 Jahr gezahlt. Abweichend zur bestehenden EEG-Regelung beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung, wie es im Entwurf heißt. Sofoern die Photovoltaik-Freiflächenanlage bereits vor dem Zuschlag am Netz ist und Solarstrom einspeist, beginnen die 20 Jahr mit dem Tag, für den erstmals die finanzielle Förderung gezahlt werde. Zudem sind im Entwurf auch weiterhin Strafzahlungen vorgesehen, wenn bezuschlagte Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht binnen zwei Jahren realisiert werden. Die Höhe der Strafzahlung richte sich dabei nach der Gebotsmenge eines bezugschlagten Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.

Erfahrungsbericht bis Ende 2016

Die Bundesnetzagentur werde die Ausschreibungen durchführen. „Um deren Verwaltungsaufwand haushaltsneutral durch Gebühren zu finanzieren, wird zugleich eine Gebührenverordnung eingeführt“, heißt es im Entwurf weiter. Auch die Anlagenregisterverordnung solle an die Ausschreibungen angepasst werden, so dass die bezuschlagten Photovoltaik-Freiflächenprojekte registriert und transparent seien. Einen Erfahrungsbericht der Bundesnetzagentur zu den Pilotausschreibungen soll es bis Ende 2016 geben. Danach sei geplant, jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Solarparks, insbesondere für Ackerflächen, zu berichten. (Sandra Enkhardt)

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