Unzulässige Kreditgebühren jetzt zurückfordern

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In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2014 entschieden, dass vielfach von Banken verlangte Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen unzulässig sind (siehe zum Beispielhier). Grund dafür ist, dass die Banken die Gebühren für Tätigkeiten erhoben, die in ihrem eigenen Interesse liegen und keine zusätzliche Dienstleistung für den Kunden sind.

In der Vergangenheit lagen die Bearbeitungsgebühren oft zwischen 1 bis 4 Prozent der Darlehenssumme. Photovoltaikbetreiber sprechen teilweise von bis zu fünfstelligen Gebührenbeträgen.

Weil sich die Rechtsunsicherheit darüber, ob diese Gebühren überhaupt zulässig sind, über so viele Jahre hinzog, hat der BGH außerdem festgelegt, dass die Ansprüche der Kreditnehmer mit Verträgen seit 2005 erst Ende 2014 verjähren. Normalerweise verjähren Ansprüche schon am Ende des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Fälligkeit entsteht. Für Kreditverträge ab 2012 können also auch noch im Jahr 2015 die Ansprüche geltend gemacht werden.

Doch für die vielen vorher abgeschlossenen Kreditverträge ist jetzt höchste Eile geboten: Wer in den Jahren 2005 bis 2011 einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, muss jetzt noch vor 31. Dezember bei seiner Bank die Gebühren zurückfordern und zusätzlich die Verjährung hemmen. Wer den Vertrag noch 2004 abgeschlossen hat und erst Anfang 2005 die Gebühren bezahlt hat oder das um die Gebühren gekürzte Darlehenssumme auf seinem Girokonto erhalten hat, könnte laut finanztip.de ebenfalls rückfordern.
Teilweise auch für Photovoltaik-Anlagenbetreiber relevant
Der Karlsruher Rechtsanwalt Peter Nümann, der auch die Rechtsauskunft des deutschen Solarbetreiber-Clubs (DSC) für Solarbetreiber betreut, hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die BGH-Urteile auch auf PV-Kredite Anwendung findet: „Dies hängt davon ab, ob es sich um Verbraucherkredite handelt, oder nicht.  Man könnte meinen, PV-Anlagenbesitzer seien jedenfalls bei Einspeisung von Strom keine Verbraucher, weil sie den Strom an den Netzbetreiber verkaufen. Das ist jedoch nicht richtig, wie die Richter des Bundesgerichtshofes vor kurzem in einem anderen Verfahren klarstellten. Denn wer nur zur Vermögensanlage investiere und keine gewerblichen Aktivitäten entfalte, sei noch privat tätig und damit Verbraucher.“ (siehe auch diesenBlogbeitrag)

Soweit die PV-Anlage also zum Eigenverbrauchs oder zur Einspeisung nach EEG als Vermögensanlage erworben wurde und keine darüber hinausgehende Geschäftstätigkeit im Sinn einer werbenden Aktivität unterhalten wird, gilt der PV-Anlagenbetreiber nach Auffassung des Bundesgerichtshofes also als Verbraucher, sagt Nümann.

Unsicher ist derzeit noch, ob die BGH-Entscheidungen auf KfW-Darlehen anwendbar sind. Vermutlich wird diese Frage im nächsten Jahr geklärt. Wer seine Ansprüche nicht verlieren will, muss trotzdem jetzt aktiv werden. (Thomas Seltmann)
Falls Sie davon betroffen sind, finden Sie imOriginalbeitrag dieses Artikels auf der Seite des Deutschen Solarbetreiber-Clubs Informationen zu dem, was Sie jetzt unternehmen müssen.
Hier finden Sie das Programm der Solarpraxis/pv magazinePV-Betreiberkonferenz am 27. März 2015 in Kirchdorf/Haag .

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