Keine einheitlichen Gewährleistungsfristen bei Photovoltaik-Anlagen

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Keine einheitliche Rechtsprechung gibt es bei der Gewährleistungsfrist für Photovoltaik-Anlagen. Ob private Bauherren zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage hätte, richte sich nach der Installationsweise, heißt es bei der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dies sei vom Bundesgerichtshof und verschiedenen Oberlandesgerichten in diversen Urteilen definiert worden. Demnach habe der Bauherr eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wenn es sich um eine einfach auf dem Dach montierten Photovoltaik-Anlage handele. Sobald aber Photovoltaik-Anlage und Haus aber baulich voneinander abhingen, steige die Verjährungsfrist für die Gewährleistung auf fünf Jahre. Die sei etwa bei Solar- oder Plus-Energie-Häusern der Fall, erklärt die Anwaltsvereinigung. Die ARGE Baurecht empfiehlt aufgrund der komplexen Materie, dass sich Investoren von den Planern ihrer Photovoltaik-Anlage entsprechend beraten lassen sollten. (Sandra Enkhardt)

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