Der Bundestag hat Mitte Mai in zweiter und dritter Lesung das Umsetzungsgesetz über alternative Investmentfondsmanager (AIFM) beschlossen. Durch das Gesetz wird ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen, das alle Arten von Investmentfonds und deren Verwalter künftig unter Finanzaufsicht stellt. Das hat auch Konsequenzen für die Solarbranche. Solare Bürgerbeteiligungsprojekte in der Form einer GmbH & Co. KG wird es kaum noch geben, dafür steht womöglich die Rechtsform der Genossenschaft vor einer Renaissance.
Der Anwendungsbereich des AIFM-Umsetzungsgesetzes gilt für Investmentvermögen. Der Finanzausschuss hat sich aber darauf geeinigt, dass ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors kein Investmentvermögen darstellt. In einer Auslegungshilfe des Finanzausschuss für die BaFin wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die zum Beispiel Solaranlagen im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben und bei denen keine Auslagerung des Kerngeschäfts erfolgt, als operativ tätige Unternehmen anzusehen sind. Auch die Vergabe einzelner Dienstleistungsaufträge im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs soll daran nichts ändern. Wenn Bürgerbeteiligungsprojekte also operativ tätig sind, unterliegen sie keinen Anforderungen des KAGB, also weder Rechtsformbeschränkungen, noch Mindestanlagebeträgen oder Erlaubnis-, Registrierungs-, oder Berichtspflichten. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Projekt oder einem Unternehmen um ein Investmentvermögen oder ein operativ tätiges Unternehmen handelt, ist Auslegungsfrage und wird künftig von der BaFin im Einzelfall beantwortet.
Das ist eine deutliche Entschärfung des ursprünglichen Entwurfs. Zunächst war bei allen nicht risikogemischten geschlossenen Fonds, so genannten Ein-Objekt-Fonds, ein Mindestanlagebetrag von 20.000 Euro festgelegt sowie eine begrenzte Fremdkapitalaufnahme, was von kaum einer Energiegemeinschaften erfüllbar gewesen wäre. Verbände der Erneuerbaren-Energien-Branche und Ökostrom-Anbieter hatten im Vorfeld vehement protestiert.
Das ist eine deutliche Entschärfung des ursprünglichen Entwurfs. Zunächst war bei allen nicht risikogemischten geschlossenen Fonds, so genannten Ein-Objekt-Fonds, ein Mindestanlagebetrag von 20.000 Euro festgelegt sowie eine begrenzte Fremdkapitalaufnahme, was von kaum einer Energiegemeinschaften erfüllbar gewesen wäre. Verbände der Erneuerbaren-Energien-Branche und Ökostrom-Anbieter hatten im Vorfeld vehement protestiert.
Renaissance der Genossenschaft?
Der Finanzausschuss beschloss nun zudem weitreichende Erleichterungen für Bürgerenergieprojekte in der Rechtsform der Genossenschaft. Für sie gelten selbst dann die Anforderungen des KAGB größtenteils nicht, wenn sie sich entschließen, das Kerngeschäft auszulagern. Das gilt aber nur, wenn dem Projekt ein Mindestertrag zum Beispiel durch das EEG, Eigenverbrauch oder Direktvermarktung gesichert ist. Die Erleichterung gilt auch für zweistufige Konstruktionen, zum Beispiel wenn Stadtwerke zusätzlich an einem Solarpark der Genossenschaft beteiligt sind. Die Genossenschaft muss bei der BaFin registriert und der Geschäftsleiter fachlich geprüft werden.
„Bürger können weiterhin in Windenergie-, Biomasse- oder Solaranlagen investieren und damit die Energiewende aktiv und demokratisch mitgestalten. Gleichwohl wird mit den neuen Regelungen für geschlossene Publikumsfonds dafür Sorge getragen, dass Anlegerinnen und Anleger auch im Bereich der Erneuerbaren Energie besser vor 'schwarzen Schafen‘ geschützt sind“, bewertet der grüne Bundestagsabgeordnete Hans-Josef-Fell den nun abgestimmten Gesetzesentwurf.
„Bürger können weiterhin in Windenergie-, Biomasse- oder Solaranlagen investieren und damit die Energiewende aktiv und demokratisch mitgestalten. Gleichwohl wird mit den neuen Regelungen für geschlossene Publikumsfonds dafür Sorge getragen, dass Anlegerinnen und Anleger auch im Bereich der Erneuerbaren Energie besser vor 'schwarzen Schafen‘ geschützt sind“, bewertet der grüne Bundestagsabgeordnete Hans-Josef-Fell den nun abgestimmten Gesetzesentwurf.
Regelungen für Fonds
Neben offenen Immobilienfonds und Hedge-Fonds werden beispielsweise auch Private Equity Fonds als alternative Investmentfonds gesetzlich erfasst und der Finanzaufsicht unterstehen. Das neue Gesetz betrifft Fonds für Privatanleger sowie Fonds für professionelle und semi-professionelle Anleger. Um Kleinanleger besser zu schützen, werden so genannte „Publikumsfonds“ strengeren Regeln unterworfen als Fonds für professionelle Anleger. Mit dem Gesetz wird auch auf die Erfahrungen bei offenen Immobilienfonds reagiert, bei denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Fondsschließungen und Abwicklungen gekommen ist.
Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf im Dezember 2012 auf den Weg gebracht. Er setzt die EU-Richtlinie 2011/61/EU in deutsches Recht um. Das neue Kapitalanlagengesetzbuch wird das bisherige Investmentgesetzbuch ersetzen. Das deutsche Umsetzungsgesetz soll am 22.07.2013 in Kraft treten. (Daniela Becker)
Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf im Dezember 2012 auf den Weg gebracht. Er setzt die EU-Richtlinie 2011/61/EU in deutsches Recht um. Das neue Kapitalanlagengesetzbuch wird das bisherige Investmentgesetzbuch ersetzen. Das deutsche Umsetzungsgesetz soll am 22.07.2013 in Kraft treten. (Daniela Becker)
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