Alle Änderungen auf einen Blick

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In seiner zweiten Sitzung Ende Juni verständigte sich der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat schließlich auf einen Kompromiss bei der EEG-Novelle zur Photovoltaik. Bereits am folgenden Mittag nahm der Bundestag mit den Stimmen von Union, FDP, SPD und Grünen die neu geregelte Solarförderung an. Die Linken enthielten sich der Stimme. Eine erneute Aussprache über das Gesetz gab es nicht mehr. Im Gegensatz dazu diskutierte der Bundesrat die Änderungen nochmals. Die Länderkammer billigte den Kompromiss ebenfalls in ihrer Sitzung am 29. Juni, indem sie auf einen erneuten Einspruch verzichtete. Die EEG-Novelle kann damit rückwirkend zum 1. April in Kraft gesetzt werden. Die Branche hat endlich wieder Rechtssicherheit.

Bis maximal 52 Gigawatt

In der Novelle ist erstmals ein konkretes Auslaufen der Solarförderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz bei einer installierten Photovoltaikleistung von 52 Gigawatt festgeschrieben. Zugleich hat die Bundesregierung aber zugesagt, eine Anschlussregelung vorzulegen. Ur-sprüngliches Ziel der Bundesregierung ist es, die 52-Gigawatt-Marke im Jahr 2020 zu erreichen. Angesichts der bereits Ende vergangenen Jahres installierten Photovoltaikleistung von rund 25 Gigawatt wird dies wohl aber deutlich vor Ende des Jahrzehnts erreicht sein.Im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen im Gesetzentwurf ist bei Dachanlagen nun noch eine Klasse für mittelgroße Anlagen eingefügt worden.

Neue Klasse bei Dachanlagen

Solarstrom aus Dachanlagen zwischen 10 und 40 Kilowatt Leistung sollen ausgehend vom 1. April mit 18,5 Cent pro Kilowattstunde vergütet werden. Daneben bestätigte der Vermittlungsausschuss die Reduzierung der Anlagenklassen und auch die Einmalabsenkung der Einspeisetarife zwischen 20 und gut 30 Prozent. Rückwirkend zum 1. April wird die Vergütung auf 13,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen zwischen einem und zehn Megawatt, auf 16,5 Cent je Kilowattstunde für Dachanlagen zwischen 40 und 1.000 Kilowatt sowie auf 19,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen kleiner zehn Kilowatt gesenkt. Danach gibt es eine monatliche Degression der Einspeisetarife um jeweils ein Prozent bis zum Oktober (siehe Kasten, Seite 18).

„Atmender Deckel“ ab November

Ab dem 1. November wird dann wieder der „atmende Deckel“ greifen, wobei die Höhe der monatlichen Absenkung der Einspeisevergütung auf jeweils drei Monate prozentual festgelegt wird und sich am Zubau des Vorquartals orientiert, der dann auf das Jahr hochgerechnet werden soll. Dies wurde im Vermittlungsausschuss nicht noch einmal geändert.

Keine Senkung des Korridors

Allerdings wird der Zubaukorridor nun doch nicht abgesenkt, wie das ursprünglich geplant war. Das Ausbauziel bleibt bei 2.500 bis 3.500 Megawatt pro Jahr. In diesem Bereich liegt die jährliche Basisdegression bei 11,4 Prozent. Bei einem Zubau von mehr als 7,5 Gigawatt könnte diese bis auf rund 29 Prozent – was einer monatlichen Maximalkürzung von 2,8 Prozent entspricht – steigen. Im Gesetz ist aber auch festgelegt, dass bei einem Zubau von weniger als 1.000 Megawatt Photovoltaik jährlich die Vergütung um bis zu sechs Prozent pro Jahr steigen kann, wie in der EEG-Novelle festgelegt ist.

Marktintegrationsmodell ab 2014

Beim Marktintegrationsmodell hat es im Vermittlungsausschuss noch kleine Änderungen gegeben. Es soll nun nur noch für Photovoltaikanlagen zwischen 10 und 1.000 Kilowatt gelten, die seit dem 1. April ans Netz gegangen sind. Sie sollen zehn Prozent ihrer Leistung künftig selbst vermarkten oder verbrauchen – allerdings erst ab 2014. Bis dahin wird die komplette Menge Solarstrom dieser Anlagen vergütet.

Kürzung der Managementprämie

Darüber hinaus soll die zum Januar eingeführte Managementprämie für erneuerbare Energien, die im Rahmen der Marktprämie gezahlt wird, gekürzt werden. Die Bundesregierung will ab Januar 2013 Einsparungen von 200 Millionen Euro erzielen. Derzeit wird nun geprüft, wie weit die Managementprämie abgesenkt werden muss, um dieses Ziel zu erreichen. Sie liegt für Photovoltaikanlagen bei 1,2 Cent je Kilowattstunde in diesem Jahr und sollte ursprünglich auf ein Cent je Kilowattstunde im kommenden Jahr reduziert werden. Die Kürzung dürfte nun noch deutlich höher ausfallen.

Verordnungsermächtigung für Solarparks größer zehn Megawatt

Nachbesserungen gab es auch für die Betreiber großer Photovoltaikanlagen. Zwar werden Solarparks mit mehr als zehn Megawatt Leistung zunächst nicht gesetzlich gefördert. Aber nach Aussage von Bundesumweltminister Peter Altmaier ist die Förderung nicht ganz vom Tisch: „Im EEG wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, die es der Bundesregierung erlaubt, mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag eine Vergütung für Photovoltaikanlagen auf Konversionsflächen mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt einzuführen.“ Details gab es dazu zunächst nicht.

Abstandsregel entschärft

Zudem wurde im Vermittlungsausschuss die Abstandsregel bei großen Photovoltaikanlagen entschärft. So werden Anlagen, die binnen 24 Monaten in einem Umkreis von zwei Kilometern installiert wurden, als eine Anlage gewertet. Zuvor war noch ein Umkreis von vier Kilometern im Entwurf festgeschrieben. Der Abstand bezieht sich laut EEG auf den äußeren Rand der jeweiligen Anlage, die in Betrieb gegangen ist.

Übergangsfristen bestätigt

Keine Änderungen gab es – wie auch erwartet wurde – bei verschiedenenanderen EEG-Regelungen im Vermittlungsausschuss. Die bereits vorher festgelegten Übergangsfristen wurden bestätigt. Damit können sich Betreiber, die ihre Freilandanlagen auf Konversionflächen bis zum 30. September ans Netz anschließen, den vor der Novelle geltenden höheren Tarif sichern. Allerdings wurde er zum 1. Juli um 15 Prozent gekürzt. Diese Absenkung zur Jahresmitte war in dem im Januar in Kraft getretenen EEG festgeschrieben.

Die Änderungen für Solarstadl – also Photovoltaikanlagen auf neuen Nichtwohngebäuden im Außenbereich – kommen wie vorgesehen. Prinzipiell sollen sie nur noch dann eine Dachvergütung erhalten, wenn es sich um Wohn- oder Stallgebäude oder ein neues landwirtschaftliches Gehöft handelt. Ausnahmen gelten für Gebäude, die vor dem 1. April eine Baugenehmigung hatten oder sich zu diesem Zeitpunkt im Bau befanden.

Außerdem wurde der neue, enger gefasste technische Inbetriebnahmebegriff bestätigt. Bei  allen Anlagen, die ab dem 1. April ans Netz gehen, müssen die Module an ihrem bestimmungsmäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein sowie Strom produziert haben. Auch das neue Einspeisemanagement, das seit diesem Jahr installierte Photovoltaikanlagen betrifft, blieb unverändert. Ab Januar 2013 müssen Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung abregelbar sein. Alternativ können Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Leistung auch ihre maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent begrenzen.  Auch die 50,2-Hertz-Regelung ist mit der Novelle bestätigt. Demnach sind die Netzbetreiber für die Umrüstung der Photovoltaikanlagen zuständig, während die Kosten je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage gewälzt werden sollen. Die Betreiber sind verpflichtet, an der Umrüstung mitzuwirken und drohen ansonsten bei fehlender Mitwirkung ihren EEG-Vergütungsanspruch zu verlieren.

Weitere Details zu Regelungen, die sich nicht mehr geändert haben, finden Sie in unserem Juniheft (photovoltaik 06/2012, Seite 18).

Mögliche Entwicklung der Vergütung
Anlagengröße EEG 2012 (kW)< 1010 – 3030 – 10030 – 100100 – 1.000> 1.000Dach> 1.000 Konversionsflächen> 1.000sonstige Freifläche
01.03.1224,4324,4323,2323,2321,9818,3318,7617,94
Anlagengröße EEG-Novelle (kW)< 1010 – 4040 – 1.0001.000 – 10.000
Hochgerechneter Zubau auf das Gesamtjahr* (GW)2,5 – 3,55,5 – 6,5> 7,52,5 – 3,55,5 – 6,5> 7,52,5 – 3,55,5 – 6,5> 7,52,5 – 3,55,5 – 6,5> 7,5
01.04.1219,5018,5016,5013,50
01.05.1219,3118,3216,3413,37
01.06.1219,1118,1316,1713,23
01.07.1218,9217,9516,0113,10
01.08.1218,7317,7715,8512,97
01.09.1218,5417,5915,6912,84
01.10.1218,3617.4215,5312,71
01.11.1218,1817,9517,8417,2417,0316,9315,3815,1915,1012,5812,4312,35
01.12.1217,9917,5617,3517,0716,6616,4615,2314,8614,6812,4612,1612,01
01.01.1317,8117,1716,8616,9016,2915,9915,0714,5314,2712,3311,8911,67
01.02.1317,6416,8016,3916,7315,9315,5514,9214,2113,8712,2111,6311,35
01.03.1317,4616,4315,9316,5615,5815,1114,7713,9013,4812,0911,3711,03
01.04.1317,2816,0615,4816,4015,2414,6914,6313,5913,1011,9711,1210,72
01.05.1317,1115,7115,0516,2314,9114,2814,4813,2912,7311,8510,8810,42
01.06.1316,9415,3714,6316,0714,5813,8814,3313,0012,3811,7310,6410,13
01.07.1316,7715,0314,2215,9114,2613,4914,1912,7212,0311,6110,409,84
01.08.1316,6014,7013,8215,7513,9413,1114,0512,4411,6911,4910,179,57
01.09.1316,4414,3713,4315,5913,6412,7413,9112,1611,3711,389,959,30
01.10.1316,2714,0613,0615,4413,3412,3913,7711,8911,0511,279,739,04
01.11.1316,1113,7512,6915,2813,0412,0413,6311,6310,7411,159,528,79
01.12.1315,9513,5812,3415,1312,7611,7013,5011,3810,4411,049,318,54

* Einige Szenarien, wie sich die Vergütung bis Ende nächsten Jahres entwickeln kann. Da die Vergütung monatlich sinkt und das ab November 2012 vom vorhergehenden Zubau abhängt, ist die genaue Entwicklung nicht zu prognostizieren. Für die Absenkung November, Dezember, Januar 2013 zählt der Zubau der Monate Juni bis September 2012 multipliziert mit vier. In den Monaten Februar, März, April 2013 zählt der Zubau des zweiten Halbjahrs 2012 multipliziert mit zwei. Danach wird jeweils monatlich der Zubau der vorhergehenden drei Monate multipliziert mit dem Faktor vier als Grundlage genommen. Die Tabelle muss man so lesen, dass bei einem kontinuierlichen Zubau von beispielsweise sechs Gigawatt im Jahr, also im Mittel einem halben Gigawatt pro Monat, sich die Vergütung entsprechend den Spalten Zubau 5,5–6,5 Gigawatt entwickelt. Da der Zubau aber auch von Monat zu Monat stark schwanken kann, kann es sein, dass die monatliche Absenkung mal stärker, mal schwächer ausfällt. Sollte durch die Vergütungsabsenkung der Zubau deutlich unter den Zielkorridor sinken, würde die Vergütung konstant bleiben oder sogar wieder steigen.

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