Wer zahlt den Ausbau?

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Die Kontrahenten in dem Fall, für den die Clearingstelle EEG ein Votum erarbeitete, sind auf der einen Seite ein Netzbetreiber, auf der anderen Seite zwei „Einspeisewillige“, die im Votum „Anspruchsteller zu 1)“ und „Anspruchsteller zu 2)“ genannt werden. Nennen wir sie hier einfach Anton A. und Berthold B. Beide sind Landwirte, beide sind Nachbarn, und beide wollen die großen Dächer ihrer Betriebe mit PV-Anlagen ausstatten. Der Netzbetreiber lehnte es zunächst ab, dafür sein Stromnetz auszubauen.Die Voraussetzungen: Auf dem Grundstück von Berthold B. gibt es seit 2002 eine 20-Kilowatt-Bürgersolaranlage, an der er einen Anteil von 3,9 Kilowatt hält. Jetzt will erauf 45 Kilowatt aufstocken, und zwar durch den Aufbau von zwei weiteren PV-Anlagen: zehn Kilowatt auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Gebäudes, 15 Kilowatt auf einem Stalldach. Und auch sein Nachbar Anton A. will einsteigen und eine 25-Kilowatt-Anlage auf seiner Maschinenhalle installieren. Das Problem: Um die drei geplanten neuen PV-Anlagen ans Netz anschließen zu können, müsste das vorhandene Stromnetz ausgebaut werden. Unklar war nun, ob der Netzbetreiber nach den Bestimmungen des EEG dazu verpflichtet ist, das Netz auf eigene Kosten auszubauen, um den zusätzlichen Strom aus den geplanten PV-Anlagen abzunehmen. Es gibt bereits eine Leitung des Netzbetreiberszum Grundstück von Berthold B. Sie wurde 2002 gelegt, um die Bürgersolaranlage anzuschließen. Diese etwa 250 Meter lange Leitung zur nächstgelegenen Transformatorenstation ist aber nahezu ausgelastet durch die 20-Kilowatt-Anlage. Laut Aussage des Netzbetreibers könnten höchstens zehn Kilowatt zusätzlich angeschlossen werden. Für die neuen PV-Anlagen müsste also eine stärkere Leitung gelegt werden. Der Netzbetreiber kalkulierte die Kosten für diesen Netzausbau und kam auf 38.658 Euro. Auf dieser Basis lehnte er den Anspruch der beiden Landwirte auf Netzausbau ab. Begründung: Die in Paragraph 4 Abs. 2 EEG 2004 angeführte wirtschaftlicheZumutbarkeitsgrenze werde damit überschritten. Um diesen Konflikt von EEG-Experten klären zu lassen, stellten beide Parteien – der Netzbetreiber und die Landwirte – am 2. April 2008 einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung eines Votumverfahrens bei der Clearingstelle EEG. Der Antrag wurde am 14. April angenommen. Auf Wunsch der Antragsteller wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt – ohne Hinzuziehung von nichtständigen Beisitzern, nur durch den Leiter der Clearingstelle EEG, Sebastian Lovens, und die beiden Clearingstellen-Mitglieder Christine Lucha und Dietmar Puke. Am 19. September 2008 lag das Votum vor (Votum 2008/14, nachzulesen unter www.clearingstelle-eeg.de).

Verhältnismäßigkeit der Kosten

Das Ergebnis: Der Anspruch der Landwirte auf Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers wurde bestätigt. Die Grundlage dafür: Im ersten Schritt erläutert das 31 Seiten umfassende Votum die rechtliche Basis für den Anspruch auf Netzausbau in einem elfseitigen Streifzug durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Stromeinspeisegesetz (StrEG) und die Entstehungsgeschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach ist der Anspruch berechtigt, wenn in einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass der Netzausbau, wie es im Energiewirtschaftsgesetz EnWG heißt, „wirtschaftlich zumutbar“ ist.Was das konkret bedeutet, ergibt sich nach den Darlegungen des Votums nicht unmittelbar aus den Vorschriften des EEG 2004, aber aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf. Hier wird folgender Richtwert genannt: „Verhältnismäßig und damit zumutbar im engeren Sinne ist der Ausbau daher insbesondere dann, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.“Was diese 25-Prozent-Grenze für die Pläne der beiden Nachbarn Anton A. und Berthold B. konkret bedeutet, rechnet das Votum dann in einer Einzelfallprüfung durch. Diese Kosten-Nutzen-Analyse – die mühsam zu lesen ist, weil sie gespickt ist mit Gleichungen und Tabellen voller Abkürzungen, die nicht in einer Legende definiert werden, sondern irgendwo verstreut im Fließtext oder manchmal auch gar nicht – wurde folgendermaßen vorgenommen:Auf der einen Seite wurden die Netzausbaukosten festgehalten, die der Netzbetreiber mit 38.658 Euro beziffert hat. Nach der 25-Prozent-Regel müsste der Netzausbau dem Netzbetreiber also dann zuzumuten sein, wenn die Kosten der geplanten Photovoltaikanlagen mindestens viermal so hoch sind wie die Netzausbaukosten, sie müssten also bei mindestens 154.632 Euro liegen.Auf der anderen Seite wurden die Kosten der Photovoltaikanlagen errechnet. Die Clearingstelle EEG ging von den marktüblichen Werten für die notwendigen Investitionskosten aus. Für die 25-Kilowatt-Anlage von Anton A. berechnete die Clearingstelle EEG eine Gesamtinvestition von 125.000 Euro (5.000 Euro pro installiertem Kilowatt). Hinzugerechnet wurden die Wartungs- und Betriebskosten nach einer Methode, die laut Fußnote in der Schrift „Erneuerbare Energien“ von Kaltschmitt, Streicher, Wiese beschrieben wird, und zwar in Höhe von einem Prozent der Anlagenherstellungskosten. Dazu kommen die Kosten für Eigen- und Fremdkapital, kalkuliert nach den üblichen Konditionen der Kreditanstalt für Wiederaufbau.Im Falle der 25-Kilowatt-Anlage von Anton A. berechnete die Clearingstelle EEG auf diese Weise Gesamtkosten in Höhe von 181.977,19 Euro. Die Netzausbaukosten des Netzbetreibers lägen dann bei 21,24 Prozent der Gesamtkosten für die Anlage von Anton A., unterhalb der 25-Prozent-Grenze. Demnach hätte er auch ohne seinen Nachbarn Anspruch auf Netzausbau. Am Ende dieser Rechnungzieht die Clearingstelle die Betriebs- und Wartungskosten wieder ab und stellt fest, dass die Anlage von Anton A. auch dann noch unter der 25-Prozent-Grenze bleibt, bei 24,63 Prozent. Im Votum wird dann aber noch ein anderer Rechenweg eingeschlagen. Die Anknüpfung an die Gesamtinvestition wird als problematisch bezeichnet, da damit der Netzausbau umso wirtschaftlicher erscheint, je teurer die PV-Anlagen sind. Die Bundesregierung hatte die Bitte des Bundesrats, näher zu präzisieren, wann ein Ausbau des Netzes „wirtschaftlich zumutbar“ sei, abgelehnt mit der Aussage, tragendes Prinzip der Regelung sei die Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten.

Alternative Kalkulationen

In der Alternativrechnung des Votums wird nicht mehr von den marktüblichen Investitionskosten ausgegangen, sondern von den EEG-Vergütungen. Die „Gesamterrichtungskosten“ legt das Votum fest als die Hälfte der zu erwartenden kumulierten Vergütungen nach dem EEG, „entsprechend dem Gedanken, dass der Ertrag einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mindestens das Doppelte der Installationssumme betragen sollte, um eine auch nur minimal anreizende Eigenkapitalrendite zu erzielen“, wie es im Votum heißt – laut Sönke Dibbern, dem technischen Koordinator der Clearingstelle EEG, eine in der Wirtschaft übliche Faustregel.Die erwartbare kumulierte Vergütung errechnet die Clearingstelle EEG auf Basis des Gesamtenergieertrags als Produkt der installierten Leistung, des spezifischen Jahresenergieertrags (errechnet nach den Daten des Solarenergie-Fördervereins, die unter www.pv-ertraege.de veröffentlicht werden) und des Vergütungszeitraums (20 Jahre). Nach dieser Rechnung liegt sie bei der 25-Kilowatt-Anlage von Anton A. bei 233.283,50 Euro. Die Hälfte davon wären 116.641,75 Euro. So gesehen, könnte Anton A. keinen Netzausbau für seine Anlage beanspruchen, da das Kostenverhältnis mit 33,14 deutlich über 25 Prozent liegt.Ein anderes Bild ergibt sich jedoch, wenn auch die von Berthold B. geplanten Anlagen dazugerechnet werden. Die Berechnung fürdiese Anlagen wurde von der Clearingstelle EEG genauso vollzogen wie die Berechnungen für die Anlagen von Anton A., mit dem Unterschied, dass der spezifische Jahresenergieertrag der 15-Kilowatt-Anlage geringer angesetzt wurde, da sie nach Westen ausgerichtet werden soll. Das Gesamtergebnis für alle drei geplanten Anlagen: Die Netzausbaukosten liegen bei 15,46 Prozent der Gesamtkosten für alle Anlagen beziehungsweise bei 8,42 Prozent der zu erwartenden kumulierten Vergütungen. Also liegen sie unter der 25-Prozent-Grenze der Investitionskosten-Gleichung beziehungsweise der 12,5-Prozent-Grenze für den zweiten Rechenweg: grünes Licht für Anton A. und Berthold B.

Gesamtkosten berücksichtigt

Aber die Clearingstelle EEG stellte noch eine weitere Berechnung an, um klarzustellen, dass die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten aller drei Beteiligten berücksichtigt werden. Zugrunde gelegt wurden darin nicht nur die kumulierten Vergütungen auf Seiten der Anlagenbetreiber, sondern auch die kumulierten erhöhten Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers. Die Bundesregierung hatte in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgegeben: „Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausbau zumutbar ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber die ihm entstehenden Kosten über die Netznutzungsentgelte umlegen kann.“ Bei dieser Berechnung kommt die Clearingstelle EEG zum Ergebnis, dass der Ausbau des Stromnetzes im vorliegenden Streitfall schon dann für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar wäre, wenn Anton A. und Berthold B. jeweils nur eine Anlage installieren würden.Das Argument des Netzbetreibers, die Netznutzungsentgelte würden auf diese Weise in die Höhe getrieben, so dass die Netzausbaukosten aufgrund der durch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) geforderten Kosteneinsparung eventuell nicht mehr auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden können, lässt das Votum nicht gelten: Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes könnten Regelungen des EEG nicht ändern oder überlagern.

Allgemein gültige Richtwerte

Der Fall ist also geklärt. Und es wurden allgemein gültige Richtwerte genannt. Allerdings keine eindeutigen, da die Clearingstelle EEG verschiedene Berechnungsmethoden vorschlägt: die Investitionskosten-Gleichung und die Gleichung auf Basis der kumulierten Vergütungen. Die erste wird im Votum als die maßgebliche Methode dargestellt, da sie in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf EEG 2004 formuliert wurde. Die zweite Berechnungsmethode erweitert aber den Raum für Zahlenspiele. Optional scheint offensichtlich auch die Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungskosten der Anlagenbetreiber zu sein – noch mehr Spielraum für den hierzulande so beliebten Wettlauf um Prozentpunkte.Was fehlt, ist ein Plan, wie der Netzausbau gestaltet werden müsste, wenn der Wunsch nach einer Photovoltaikanlage auf dem Lande umgeht wie ein Virus – wenn es beim Nachbarn so gut klappt, wollen auch die anderen mitmachen. Der Netzbetreiber aus der Einzelfallprüfung der Clearingstelle EEG wird mit der Aussage zitiert, dass er im Jahr 2007 etwa 15 Millionen Kilowattstunden aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom ins Stromnetz aufnehmen musste. Dies entspreche circa 40 Prozent des Verbrauches. Damit liege er in seinem Netzgebiet um etwa 166 Prozent über dem bundesdeutschen Wert von circa 15 Prozent im Jahr 2007. Eigentlich erfreulich – aber auch eine Herausforderung.

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