In unseren Ausgaben PHOTOVOLTAIK 02/08 und 03/08 haben wir anhand eines einfachen Grundfalls dargestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das Netz eines Netzbetreibers Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und wie diese zu ermitteln sind. Einige Punkte der Gewinnermittlung in PHOTOVOLTAIK 03/08 bedürfen allerdings noch einer separaten eingehenden Betrachtung. Gleiches gilt für die in dem Artikel nicht behandelte Frage, ob es weitere Abschreibungsmöglichkeiten gibt (Sonderabschreibung mit oder ohne vor herige Ansparabschreibung (vgl. Paragraf 7 g –Einkommensteuergesetz – EStG – in seinen verschiedenen Fassungen.
Inzwischen ist das Gesetz vom 14. August 2007 – Unternehmensteuerreformgesetz 2008 – (Bundesgesetzblatt – BGBl. – Teil I Seite 1912) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wurden die bisherigen sogenannten Ansparabschreibungen nach Paragraf 7 g EStG modifiziert. Auf die Möglichkeiten und Voraussetzungen der neu gefassten Vorschrift soll dieser Artikel näher eingehen.
Da im Laufe des Jahres 2007 je nach Einzelfall entweder der bisherige (Altfas sung) oder der neue Paragraf 7 g EStG (Neufassung) zur Anwendung kommt, wird auch auf die wesentlichen Merkmale dieser Vorschrift in der alten Fassung eingegangen.
Inhalt der Neufassung
Anlagenbetreiber können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag; siehe Paragraf 7 g Absatz 1 Satz 1 EStG). Voraussetzungen dafür sind insbesondere:
das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes „Erzeugung und Einspeisung von Strom in das Netz des Netzbetreibers“ überschreitet am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht 235.000 Euro, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Paragraf 4 Absatz 1 oder Paragraf 5 EStG) ermittelt wird,
oder
bei Gewerbebetrieben im Sinne Tz. 1., die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln (Paragraf 4 Absatz 3 EStG), beträgt der Gewinn am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr als 100.000 Euro.
Der gewerbliche Anlagenbetreiber beabsichtigt, die Photovoltaikanlage voraussichtlich
a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
der Anlagenbetreiber benennt die Photovoltaikanlage in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach und gibt die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann der Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
Die Summe der Investitionsabzugsbeträge, die
im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Paragraf 7 g Absatz 1 Satz 1 EStG insgesamt abgezogen und
nicht hinzugerechnet nach Paragraf 7 g Absatz 2 EStG oder
nach Paragraf 7 g Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden,
darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Neufassung
Die Neufassung des Paragrafen 7 g EStG ist bezogen auf die Absätze 1 bis 4 (Investitionsabzugsbetrag) und 7 (Personengesellschaften und Gemeinschaften) erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Die Absätze 5 und 6 (Sonderabschreibung) sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit Ansparabschreibungen noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind (Altfassung), vermindert sich der Höchstbetrag von 200.000 Euro nach Paragraf 7 g Absatz 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 um die noch vorhandenen Ansparabschreibungen.
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