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Smart Meter light: Smart-Meter-Initiative macht Vorschläge zur Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Die Initiative hat Formulierungen erarbeitet, mit denen sich Smart Meter Light in der geplanten Gesetzesnovelle verankern ließen. Die Vorschläge adressieren unter anderem die Definition der abgespeckten Zähler, die Öffnung des Gesetzes für diese Zähler sowie deren Sicherheit.
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Wie lässt sich gesetzlich verankern, dass künftig neben Smart Metern auch Smart Meter Light installiert werden dürfen? | Foto: Michael Bartels/Bayernwerk

Die Regierungskoalition hat Anfang Juli angekündigt, für Haushalte außerhalb des Smart-Meter-Pflichtrollouts ein abgespecktes intelligentes Messsystem ( iMSys) zu etablieren. Dieses Smart Meter Light misst und kommuniziert Daten, bietet aber keine Steuermöglichkeiten. Damit erweitert es den potenziellen Kundenkreis dynamischer Stromtarife stark. Die schlanken, kostengünstigen Zähler sollen sich jederzeit zu einem vollwertigen Intelligenten Messsystem aufrüsten lassen.

Wie könnte die Einführung des Smart Meter Light in der geplanten Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) rechtlich verankert werden? Dazu hat die Smart-Meter-Initiative – zu der sich Versorger wie Rabot Energy, Lichtblick, Octopus Energy oder Tibber, der Bundesverband Steckersolar sowie weitere Unternehmen zusammengeschlossen haben – nun in einem Positionspapier vier konkrete Formulierungsvorschläge vorgelegt.

Vier Ansatzpunkte für die rechtliche Verankerung von Smart Metern Light

Zum einen liefert die Initiative einen Vorschlag zur Definition von Smart Meten im Gesetz. Sie grenzt das Smart Meter Light von der modernen Messeinrichtung und vom Intelligenten Messsystem ab und verankert die Aufrüstbarkeit.

Desweiteren legt die Initiative dar, wie sich der Paragraf 19 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) für Smart Meter Light öffnen ließe: Für optionale Einbaufälle soll die Übermittlung von Zählerständen und Zählerstandsgängen zu Abrechnungs-, Bilanzierungs- und Transparenzzwecken auch ohne Smart-Meter-Gateway zugelassen werden. Die zusätzliche Einbeziehung von Pflichteinbaufällen ohne Steuerung sei vorstellbar, werde hier aber nicht adressiert. Steuerungsvorgänge bleiben ausdrücklich ausgenommen. „Dieser Passus ist der zentrale Hebel, ohne diese Öffnung bleibt die Verwendung des Smart Meter Light untersagt“, betont die Initiative in ihrem Positionspapier.

Darüber hinaus weist die Smart-Meter-Initiative darauf hin, dass ein Gerät, das nur Messwerte eines einzelnen Haushalts überträgt und nichts schalten kann, ein anderes Gefährdungsprofil hat als eine Steuerungsinfrastruktur. Statt der BSI-Sonderzertifizierung, die sich im iMSys-Rollout als jahrelanger Engpass erwiesen habe, genügten verbindliche Mindestanforderungen der Bundesnetzagentur samt Herstellererklärung und Marktaufsicht. Der Gesetzgeber solle feststellen: Geräte, die diese Anforderungen erfüllen, gelten als cybersicher im Sinne des Koalitionsbeschlusses.

Handlungsbedarf besteht in den Augen der Initiative zudem noch an weiterer Stelle: Abrechnungsfähige Messwerte brauchen einen eichrechtskonformen Zeitstempel. Damit alle Hersteller einen einheitlichen, planbaren Zulassungsrahmen erhalten, müsse der Gesetzgeber der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einen klaren Auftrag erteilen.

Experten kritisieren geplanten Smart Meter Light

Anders als die Smart-Meter-Initiative sehen der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE FNN) und die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) im VDE die Pläne der Bundesregierung sehr skeptisch.

So kritisiert der ZVEH, dass damit Doppelstrukturen gefördert würden und die Komplexität des Smart-Meter-Rollouts steige. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Anforderungen von Kunden durch Installation einer Photovoltaik-Anlage, Wärmepumpe oder Ladestation nachträglich ändern und sie dann eine vollwertige Lösung nachrüsten müssten.

Auch VDE FNN und DKE weisen auf diesen Punkt hin. Zudem betonen sie, dass auch für einen Smart Meter Light allgemein gültige Spezifikationen und Normen nötig seien, die derzeit aber noch gar nicht existierten. Ihre Entwicklung würde Zeit und Ressourcen beanspruchen, die dann nicht mehr für den laufenden Smart-Meter-Rollout zur Verfügung stünden.

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Kommentare

Hans Karpf
Aug 31, 2026

Manche verstehen unter Smart Meter Light eine Moderne Messtelleneinrichtung mit einer nicht Definierten Ausgabenfunktion des Stromverbrauchs, andere verstehen darunter eine Moderne Messtelleneinrichtung mit einem iMSys System, aber ohne Steuerbox. Frau Reiche bzw. die Politik müsste Definieren, was Sie unter Smart Meter Light versteht. Die geplante Pflicht zur Direktvermarktung von kleinen PV Anlagen geht derzeit nur mit einen Smart Meter mit iMSys.

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Detlef K
Sep 01, 2026

„Die geplante Pflicht zur Direktvermarktung von kleinen PV Anlagen geht derzeit nur mit einen Smart Meter mit iMSys.“

Das ist sicher richtig, aber was sollen die Leute denn machen, wenn es kein Smartmeter gibt? … da „muss“ es also auch andere Regelungen im Übergang geben, z.B. das Smartmeter light. Abgesehen davon gibt es millionenfach bestehende Anlagen, aber auch reine Speicherlösungen, die ein Smartmeter-Light sehr sinnvoll erscheinen lassen. Dann ist es eben nur die halbe Direktvermarktung, wenn nicht rückgespeist werden kann. Dafür kann man hauseigene Flexibilitäten bestens gewinnbringend einsetzen, indem sie endlich abgerechnet werden können. Und wer weiß, ggf. ist auch das (maßvolle) Rückspeisen noch möglich mit einer light Variante, da ist noch nichts entschieden… ist ja noch nicht einmal richtig definiert.

Dirk Schiller
Aug 27, 2026

gernot schrieb:
„Haushalte, die keine Steuerbarkeit brauchen, haben keine Wallbox, keine Wärmepumpe, keinen größeren PV-Speicher.“

Hier empfiehlt sich doch ein Blick in die Regelwerke. Wärmepumpen zum Beispiel per se brauchen gar keine Steuerbarkeit da deren Stromverbrauch regelmäßig deutlich unterhalb der Schwellenanforderung liegt. Erst wenn das Konzept schlecht gemacht ist und man mit der Nutzung eines Backup-Heizelementes rechnet, dann wird in den meisten Fällen die Grenze überhaupt überschritten. Selbst wenn die Wärmepumpe grösser ausgelegt ist, um den Heizbedarf in weniger Stunden abdecken zu können, ist es sehr schwierig, in einem normalen Haushalt eine derart große Wärmepumpe zu installieren, dass externe Steuerbarkeit notwendig wird.

Ich schiebe nahezu meinen gesamte Strombedarf in günstigeren Stunden, ganz ohne Notwendigkeit, meine Geräte extern abschalten zu lassen.

Dabei muss man auch noch in Betracht ziehen, dass der Netzbetreiber mit dem Finger am Abschalter quasi der Fuchs ist, der den Hühnerstall bewacht. Die Interessen der Netzbetreiber sind denen der Bürger nahezu vollständig direkt gegenläufig.

Da kann man auch im Artikeltext lesen „Ihre Entwicklung würde Zeit und Ressourcen beanspruchen, die dann nicht mehr für den laufenden Smart-Meter-Rollout zur Verfügung stünden.“

Welcher Smart-Meter-Rollout genau? Das Problem ist doch, dass eben nichts passiert und bisher weder nennenswert Zeit und Ressourcen aufgewendet wurden. In anderen Ländern ist man mit dem Thema bereits so gut wie durch. Von nichts kann man bekanntlich nichts abzweigen.

gernot
Aug 27, 2026

«Dieses Smart Meter Light misst und kommuniziert Daten, bietet aber keine Steuermöglichkeiten. Damit erweitert es den potenziellen Kundenkreis dynamischer Stromtarife stark.»

Das halte ich für komplett falsch. Haushalte, die keine Steuerbarkeit brauchen, haben keine Wallbox, keine Wärmepumpe, keinen größeren PV-Speicher. Damit fehlen ihnen die schiebbaren Lasten. Bloß mit dem Verschieben der Verbräuche von Waschmaschine und Geschirrspüler rechnet sich ein dynamischer Stromtarif nicht. Ohne erhebliche schiebbare Lasten zahlt man bei dynamischen Stromtarifen drauf.

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Detlef K
Aug 27, 2026

Verstehe Ihren Punkt nicht… als ob Steurbarkeit nur durch den Betreiber gewährleistet sein müsste. Ein Smart Meter Light (oder moderne Messeinrichtung mit Smart-Meter-Gateway) ist primär einfach nur die abrechnungstechnische Voraussetzung, damit Letztverbraucher nach § 41a EnWG überhaupt einen dynamischen Tarif beziehen und eigenverantwortlich auf Preisschwankungen reagieren können.

Dass das Gerät keine Steuerbarkeit bietet, bedeutet technisch lediglich, dass kein externer Akteur (weder Messstellenbetreiber noch Stromversorger nach § 14a EnWG) steuernd eingreift. Es hindert den Haushaltskunden jedoch nicht daran, Verbräuche selbstbestimmt zu timen – sei es per programmierbarer Zeitschaltuhr, manueller Steuerung oder einem eigenen Heimautomatisierungssystem, das die Börsenpreise (z. B. über Tibber oder iMSys-Abfrage) auswertet.

An so einem HEMS kann alles angebunden sein, E-Auto, Wärmepumpe, Batteriespeicher, Wärmespeicher usw…. selbst Steckerspeicher in den Besenkammern der Mietwohnungen könnten von einen Smartmeter light profitieren… einfach via Wlan einmalig konfiguriert und dyn. Tarife beziehen, fertig. Die Geräte können das alle schon und kosten nicht mehr allzuviel…

Das „könnte“ noch ein riesiger Markt werden, der für Akzeptanz und Einsparungen sorgt und das Netz dabei entlastet… wenn man es geschickt und netzdienlich mit einer neuen Regelung für Netzentgelte verbinden würde, das ist aber ein anderes Thema.