Geleakter EEG-Entwurf: Abschaffung der Solarförderung für Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt

A handyman on the rooftop installing solar panels.

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Am Donnerstag sickerte der Referentenentwurf zur angekündigten EEG-Novelle 2027 durch. Es ist eine 442-seitige Synopse, die sich noch in der hausinternen Abstimmung befindet, jedoch bereits einen großen Aufschrei in der Photovoltaik-Branche hervorrief. Viele befürchten einen kompletten Markteinbruch bei Dachanlagen, wenn die Vorschläge aus dem Bundeswirtschaftsministerium so umgesetzt werden, wie sie derzeit im Entwurf stehen.

In der Einleitung des Entwurfs steht unter der Überschrift „Problem und Ziel“ der EEG-Novelle 2027: „Der Ausbau erneuerbarer Energien muss das Gesamtsystem im Blick haben und hierfür mit dem Ausbau der Netze synchronisiert werden. Insbesondere der Ausbau der Solarenergie soll in Verbindung mit Speichern zukünftig systemdienlich ausgestaltet werden und zur Kosteneffizienz beitragen.“ Diese Zielsetzungen dürften niemanden überraschen, denn Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) hat sie seit Amtsantritt immer wieder öffentlich kundgetan. Ebenso, dass sie die EEG-Förderung für kleine Dachanlagen komplett einstellen will. Und genau dies findet sich nun im geleakten Referentenentwurf.

Doch zunächst die guten Nachrichten vorweg: Immerhin will das Ministerium am Ziel von 80 Prozent Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 festhalten. Dazu will es auch an den festgelegten Ausbaupfaden festhalten und die Ausschreibungsvolumina bei jährlich 14 Gigawatt für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bis 2032 verstetigen. Das Ministerium schreibt deutlich, dass es den Fokus künftig auf den Ausbau der kostengünstigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen legen will – im Sinne einer kosteneffizienten Energiewende.

Was bedeutet das nun für die Photovoltaik-Dachanlagen? „Die Förderung für Anlagen bis 25 Kilowatt installierter Leistung wird eingestellt. Denn diese Anlagen – insbesondere kleine Solaranlagen – sind inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können“, heißt es im Referentenentwurf. Für den weiteren Zubau in diesem Segment sieht das Ministerium demnach Photovoltaik-Anlagen mit hohem Eigenverbrauch als geboten an. Dazu will es die Hürden für Nulleinspeiseanlagen abbauen und sieht dies als zusätzlichen Anreiz, um in Photovoltaik-Heimspeicher zu investieren. Sofern diese Anlagen dennoch weiter Überschüsse ins Netz einspeisen wollen, müssen sie dazu in die Direktvermarktung gehen.

Volleinspeiser-Bonus soll abgeschafft werden

Bei den Photovoltaik-Dachanlagen ab 25 Kilowatt, die nicht in die Ausschreibungen müssen, will das Ministerium den Volleinspeiser-Bonus abschaffen und die Direktvermarktung verpflichtend machen. Künftig soll „ein einheitlicher, größenunabhängiger Fördersatz“ für diese Anlagen gelten. Im Gesetzentwurf ist der einheitliche anzulegende Wert bei 6,2 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt. Die Degression des anzulegenden Werts um ein Prozent alle sechs Monate soll dabei beibehalten werden. Damit diese, anders als bisher, auch für kleinere Photovoltaik-Anlagen praktikabel wird, „stärkt dieses Gesetz den Hochlauf und die Massengeschäftstauglichkeit von Direktvermarktungsangeboten“, heißt es weiter. Das Ministerium wolle zudem mit „einem Branchenprozess die untergesetzliche Stärkung und Weiterentwicklung der Direktvermarktung“ vorantreiben. Im Gegenzug entfalle die bisherige Ausfallvergütung, die es bislang gab, um temporär die Direktvermarktungspflichten zu vermeiden.

Dass die Direktvermarktung künftig das zentrale Element zur Finanzierung von Photovoltaik-Dachanlagen sein wird, macht das Ministerium im Entwurf sehr deutlich. So werde es für eine gewisse Zeit die Möglichkeit geben, dass kleine Photovoltaik-Anlagen „eine befristete Marktwertdurchleitung in Anspruch nehmen können“. Diese Regelung, die als „förderfreie Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme“ im Gesetzentwurf auftaucht, kann demnach für Anlagen mit weniger als 25 Kilowatt, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, in Anspruch genommen werden. Ab Januar 2028 reduziert sich die Leistungsgrenze auf 10 Kilowatt. Ab 2029  ist dem Entwurf zufolge für dann in Betrieb gehende Anlagen keine Netzbetreiberabnahme mehr vorgesehen.

Dieser Zeitpuffer sei gedacht, damit sich entsprechende Direktvermarktungsangebote entwickeln können. „Es wird jedoch keinen Vertrauensschutz für neue Anlagen geben, dauerhaft ohne Direktvermarktung betrieben werden zu können, wenn Strom in das Netz eingespeist wird“, schreibt das Ministerium im Entwurf.

Auch die bereits bestehende Nicht-Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen soll weiter vorangetrieben werden. Dazu soll die Erneuerbaren-Energien-Verordnung (EEV) angepasst werden. „Danach sollen fernsteuerbare Anlagen künftig grundsätzlich immer bei negativen Preissignalen abgeregelt werden“, heißt es im Entwurf. Die Aussetzungen der Zahlungen soll dabei künftig für nahezu alle Anlagen gelten. Ausnahmen sind nur für Anlagen in der Netzbetreiberabnahme oder mit Mieterstromzuschlag vorgesehen, solange diese nicht mit einem Smart Meter ausgestattet sind.

Mit den beschriebenen Regelungen sollen Investitionen in Batteriespeicher gefördert werden. Nach Ansicht des Ministerium sollten Speicher gerade für Photovoltaik-Anlagen der Regelfall sein. Daher sei auch vorgesehen, dass mit dem EEG 2027 eine dauerhafte Kappung der Einspeisespitzen auf 50 Prozent bei kleineren Photovoltaik-Anlagen erfolgen soll. Dabei scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen, ob dies für alle Dachanlagen bis 25 oder 100 Kilowatt gelten soll.

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