Clearingstelle rät zur Meldung von Photovoltaik-Anlagen mit Volleinspeisung

Solaranlage auf einem Hausdach unter dem strahlend blauen Himmel

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Die Clearingstelle EEG/KWKG hat einen „Rat zur Praxis für Solaranlagen mit Inanspruchnahme der Volleinspeisevergütung“ veröffentlicht. Es sei derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob für die betreffenden Anlagen eine jährliche Meldung erforderlich ist, wonach für das jeweils kommende Jahr die Vergütung für den gesamten Stromertrag gemäß (je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme) Paragraph 100 Absatz 14 Satz 2 EEG 2021 beziehungsweise Paragraph 48 Absatz 2a EEG 2023 in Anspruch genommen werden soll.

„Um Streit zu vermeiden“ rät die Clearingstelle deshalb, spätestens am 30. November dem zuständigen Netzbetreiber schriftlich und unter Nennung des Namens sowie der spezifischen Anlagedaten zu melden, dass im Jahr 2025 der gesamte in der Photovoltaik-Anlage erzeugte Strom (mit Ausnahme des Stroms, der in der Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird) ins Netz eingespeist werden soll. Hierfür besteht gemäß EEG 2021 beziehungsweise EEG 2023 Anspruch auf eine höhere Vergütung als bei Eigenverbrauchsanlagen, die nur einen Teil ihres Ertrags einspeisen.

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