Hessen und Baden-Württemberg wollen Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Bundesministerium Finanzen

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Im November 2021 hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und BHKW bis 7,5 Kilowatt von der Einkommensteuer zu befreien. Dafür wollen sich jetzt Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung einsetzen. Die aktuelle Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer gilt nur für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis zehn Kilowatt. Angesichts der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen ist das den Ländern zufolge zu wenig.

„Private Photovoltaik-Anlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, denn hier zählt jeder Schritt“, so Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU). Eine Befreiung von der Einkommensteuer könne Betreibern privater Solaranlagen bis 30 Kilowatt bürokratischen Aufwand ersparen. „Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen“, so Boddenberg. „Bei der Erhöhung auf 30 Kilowatt denken wir insbesondere an Mehrfamilienhäuser“, ergänzte sein baden-württembergischer Amtskollege Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen). Steuerliche Hemmnisse und zusätzliche bürokratische Lasten seien angesichts des Ziels, Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral zu machen, fehl am Platz. „Wir wollen die private Gewinnung von Solarenergie gezielt vereinfachen.“

Die beiden Minister streben außerdem eine Neuregelung bei der Umsatzsteuer an. Denn seit April 2022 haben EU-Mitgliedstaaten aufgrund einer Änderung im EU-Recht die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarmodulen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Bislang sieht der Gesetzentwurf eine entsprechende Regelung nicht vor.

„Die Option zur Regelbesteuerung bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich“, so Bayaz. „Diesen Aufwand können wir uns sparen, wenn die Lieferung und Installation von Solarmodulen umsatzsteuerfrei wird. Die Anlage wird dann einfach zum günstigeren Nettopreis erworben und installiert.“

Zurzeit gelten Betreiber von privaten Solaranlagen aufgrund ihrer geringen Umsätze häufig als Kleinunternehmer und zahlen keine Umsatzsteuer. Dadurch haben sie jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten Vorsteuer, bei der Anschaffung einer Solaranlage wird ihnen daher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Auf die Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet werden, um sich diese Vorsteuer erstatten zu lassen. Allerdings müssen dann auch Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch gezahlt und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden.

 

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