Bislang hat das Verbraucherschutz- und Widerrufsrecht bei Photovoltaik- und Windenergie-Projekten häufig für Unsicherheit gesorgt. Im Kern stand die Frage, ob die Regelungen auf Grundstücksnutzungsverträge mit Verbraucher-Eigentümern anzuwenden sind oder nicht – was Auswirkungen auf diverse Rechtsfolgen wie Widerrufsrechte und Informationspflichten hat. Der Bundesgerichtshof hat nun ein Urteil gefällt, das sich zwar auf eine Verbraucher-Bürgschaft bezieht, sich jedoch auf die typische Konstellation bei der Grundstückssicherung für Erneuerbare-Energien-Projekte übertragen lässt.
Das Problem bei den Rechtsfolgen war bislang, dass zwar die Information über das Widerrufsrecht wegen der Muster-Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular leicht umzusetzen war, erläutert Rechtsanwalt Reinhard Nierer von der Berliner Kanzlei Lutzer Nierer. Umso schwieriger sei die Informationspflicht über die „wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen“ gewesen, da deren Anforderungen auf Grundstückssicherungen für Erneuerbaren-Projekte nicht zugeschnitten gewesen seien. „Wer auf Nummer sicher gehen wollte, hatte zusätzlichen Aufwand beziehungsweise Kosten im Rahmen der Vertragsgestaltung“, so Nierer.
Wie der Anwalt weiter erläutert, hat das BGH in seinem Urteil (Az. XI ZR 2019/19) nun klargestellt, dass das Verbraucherschutzrecht nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Unternehmer eine entgeltliche Leistung gegenüber einem Verbraucher erbringt. Eine entgeltliche Leistung bedeute das Anbieten einer Ware oder einer Dienstleitung gegen Geld. Und bei Grundstücksnutzungsverträgen sei der Unternehmer derjenige, der gegen Zahlung eines Entgelts eine Leistung erhalte – das Nutzungsrecht. „Für die Praxis bedeutet das, dass Projektierer künftig guten Gewissens auf die Informationsanforderungen nach Artikel 246a EGBGB in Grundstücksnutzungsverträgen verzichten können“, so Nierer abschließend.
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