Spanien ändert Gesetz für Beantragung neuer Netzanschlüsse

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Am 29. Dezember 2020 wurde das neue Real Dekret zur Regelung der Netzanschluss und Netzzugangspunkte (RD 1183/2020)  im spanischen Gesetzblatt BOE veröffentlicht Die Neuregelung war notwendig geworden, da das bisherige Verfahren in mehreren verschiedenen Gesetzen geregelt war und in der Praxis viele Fragen (zum Beispiel hinsichtlich der genehmigte Anschlussleistung) gesetzlich nicht geregelt waren. Außerdem wurde mit Netzanschlusspunkten spekuliert, was dem kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien nach Meinung der spanischen Regierung entgegenstand.

Keine Änderung hat die zu stellende Garantie erfahren. Weiterhin wird die Hinterlegung einer wirtschaftlichen Sicherheit (Bankgarantie oder Garantie einer Versicherung – seguro de caución) in Höhe von 40 Euro pro Kilowattpeak installierter Leistung (so wie in Artikel 3 des RD 413/2014 definiert) verlangt. Artikel 3 des RD 413/2014 wurde gleichsam durch das neue Netzanschlussgesetz modifiziert und regelt nun, dass für Photovoltaik-Anlagen die installierte Leistung die kleinere von den folgenden beiden Leistungen sein soll:

  • Die Summe der maximalen Einzelleistungen der Module
  • Die Summe der maximalen Leistungen der Wechselrichter

Unabhängig von geplanten Kapazitätsversteigerungen und gewissen Vorrang von hybriden Anlagen, gilt weiterhin „wer zuerst kommt, malt zuerst“, wobei das entscheidende Datum das der Einreichung des Antrages auf Erteilung des Netzanschluss- und Netzzugangspunktes ist. Falls der Antrag fehlerhaft oder unvollständig eingereicht wurde, gilt allerdings das Datum, an welchem die dann „geheilten“ oder vollständigen Unterlagen eingereicht werden als das ausschlaggebende Datum.

Eine vielversprechende Neuerung ist die Zusammenfassung der beiden Anträge auf Netzzugang und Netzanschluss in einem Antrag, der bei dem jeweiligen Netzbetreiber (also Transport- oder Verteilernetz) eingereicht werden muss. Dieser hat dann innerhalb einer Frist von 20 Tagen dem Antragsteller zu bescheiden, ob , der Antrag zur Prüfung angenommen wurde.(admitido a trámite).

Falls der Antrag zur Prüfung angenommen wurde, wird der Betreiber des Netzes den Antrag prüfen und gegebenenfalls den Transportnetzbetreiber konsultieren, falls die Transportnetzkapazität geprüft werden muss (das war früher die Netzzugangsprüfung der REE ). Die Fristen zur Bescheidung des Antrages hängt von der Anschlussspannung und davon ab, ob der Transportnetzbetreiber konsultiert werden muss, wobei die maximale Frist insgesamt 130 Tage beträgt. Sie sieht 60 Tage für den Netzbetreiber, 60 Tage für REE und 10 Tage Frist zur Übermittlung des Antrags vor.

Bei positiver Bescheidung erlässt der Netzbetreiber wie auch bereits jetzt Übung ist, einen technischen Bescheid über die Anschlussleistung und die erforderlichen Modifizierungen am Netz und am Anschlusspunkt.

Modifiziert wurden weiterhin die Regelungen über die wirtschaftliche Sicherheit (Garantie), die nachfolgend dargestellt werden.

Gemäss Artikel 26 des Netzanschlussgesetzes wird die Garantie verwirkt (caduca), wenn:

  1. a) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Netzanschlussgenehmigung das Projekt nicht die Inbetriebnahmegenehmigung (acta de puesta en servicio) erlangt hat oder

 

  1. b) die Milestones des Artikels 1 des königlichen Gesetzesdekretes (RDL) 23/2020 nicht eingehalten werden. Die Milestones sind folgende:

 

 MilestoneFrist zum Erreichen der Milestones ab Erteilung der Netzzugangsgenehmigung
1Eingereichter und angenommener Antrag auf Erteilung der vorläufigen Betriebsgenehmigung (Solicitud presentada y admitida de la autorización administrativa previa)6 Monate
2Erteilung der Umweltverträglichkeitsbescheinigung (Obtención de la declaración de impacto ambiental (DIA) favorable)22 Monate
3Erteilung der vorläufigen Betriebsgenehmigung (Obtención de la autorización administrativa previa)25 Monate
4Erteilung der Betriebsgenehmigung für die Errichtung (Obtención de la autorización administrativa de construcción)28 Monate
5Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung (Obtención de la autorización administrativa de explotación definitiva)5 Jahre

 

 

  1. c) Die Nichtleistung der in Artikel 24 des Netzanschlussgesetzes genannten Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistungen wurden erstmals im königlichen Gesetz Dekret (RDL) 15/2018 genannt und sind zu stellen, falls für den Netzanschluss (über 36 Kilovolt) der Anschlusspunkt auszubauen ist. In der Regel müssen weitere Transformatoren, Leitungen oder Gebäude errichtet werden, die der Antragssteller zu errichten, oder für deren Errichtung zu zahlen hat. Die Sicherheitsleistung beträgt 10 Prozent der Ausbaukosten (Material, Baukosten, Planungskosten, Umsatzsteuer) und ist innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Netzanschlussgenehmigung zu stellen (inklusive 21 Prozent Umsatzsteuer).

 

  1. d) Kein freiwilliger Verzicht auf das Genehmigungsverfahren für das Projekt oder auf eines der für seine Entwicklung wesentlichen Rechte. Das bedeutet eine ordnungsgemäße Einhaltung der Maßnahmen und/oder Formalitäten, die für den rechtzeitigen und korrekten Abschluss des Genehmigungsverfahrens für das Projekt erforderlich sind, einschließlich der korrekten und rechtzeitigen Beantwortung von Anfragen der zuständigen Behörden.

 

  1. e) Zeitliche Verwirkung des Genehmigungsverfahrens (autorización administrativa) oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Fristen der dazu notwendigen Genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren für ein Projekt umfasst mehrere verschiedene administrative Genehmigungsverfahren, die von verschiedenen Verwaltungsbehörden durchgeführt werden und jeweils bestimmten örtlichen Vorschriften unterliegen. Zum Beispiel erlischt die Umweltverträglichkeitserklärung (Declaración de Impacto Ambiental) innerhalb von vier Jahren nach ihrer Bekanntmachung, es sei denn, dass zuvor mit der Ausführung des Projekts begonnen wurde.

 

  1. f) 20 Prozent der Garantie werden verwirkt, wenn der Antrag auf Erteilung des Netzanschluss- und Netzzugangspunktes abgelehnt (indamisión) wird, weil an dem konkreten Netzknoten gemäss der nach Artikel 5.4. des Netzanschlussgesetzes bestehenden Webportalen keine freie Netzkapazität mehr besteht. Artikel 5.4. des Netzanschlussgesetzes verpflichtet die Betreiber der Transport- und Verteilernetze, Webportale zu unterhalten, auf denen die bestehenden Netzkapazitäten an den Netzpunkten gemeldet werden. Diese Webportale müssen allerdings erst frühestens drei Monate nach Inkraftreten des Gesetzes bereitgehalten werden, wobei näheres noch ein „Circular· der CNMC regeln wird.

Die Vollstreckung der 20 Prozent kann nur verhindert werden, wenn der Antragsteller bei dem Antrag auf Freigabe der Garantie nachweist, dass an dem Tage der Garantiestellung um 8:00 Uhr morgens eine entsprechende Kapazität freigemeldet war und diese auch nicht für Versteigerungen gemäß Artikel 18 des Netzanschlussgesetzes vorgesehen waren.

Gemäß Artikel 23. Nr. 6 zweiter Absatz des Netzanschlussgesetzes kann die zuständige Genehmigungsbehörde von der Vollstreckung der Garantie absehen, wenn:

  • ein öffentliches Gutachten den Abbruch der Baumaßnahmen verlangt oder
  • für den Fall, dass eine negative Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wird, ohne dass dies dem Antragssteller zuzurechnen ist.

Der Entwickler muss gemäß Artikel 9.3. Netzanschlussgesetzes bei den zuständigen Behörden ausdrücklich die Freigabe der Garantie verlangen, einschließlich einer Begründung und schlüssiger Nachweise der Umstände, die zur Beendigung des Projekts geführt haben, und der Tatsache, dass sie nicht dem Entwickler zuzurechnen sind. Innerhalb von dreo Monaten nach Antrag ist die Garantie dann freizugeben.

Weiterhin erfolgt gemäß Artikel 14. Nr. 6 des Netzanschlussgesetzes die Rückgabe der Garantie an Antragsteller, wenn diese das konkrete Angebot des Netzanschlusspunktes gemäß Artikel 12 des Gesetzes nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ausdrücklich annimmt oder eine Revision verlangt und diese nicht erfolgt oder nur unzureichend erfolgt. Das konkrete Angebot des Netzanschlusses umfasst unter anderem die Netzanschlusskapazität, den Standort und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den gegebenfalls notwendigen Ausbau.

Die Neuregelungen werden den Handel der Netzanschlusspunkte nicht einschränken und auch nicht die dafür auf dem Markt gehandelten Preise verändern. Zu erwarten ist aber, dass das Verfahren einfacher und transparenter wird, wenn die Netzkapazitäten tatsächlich zeitnah von den Netzbetreibern abgebildet werden. Zunächst ist aber der „Circular“ der CNMC zu den Webportalen der Netzbetreiber abzuwarten und dann deren tatsächliche Umsetzung.

— Der Autor Christoph Himmelskamp arbeitet als Rechtsanwalt & Abogado bei der internationalen Wirtschaftsprüfungs, Steuer- und Rechtsberatungsgesellschaft Rödl & Partner in der spanischen Niederlassung in Barcelona, die er als Partner leitet. Seit 2005 ist er bei Rödl & Partner für die Betreuung der mittelständischen deutschsprachigen Mandate zuständig und berät diese in allen Belangen des spanischen Wirtschafts- und Handelsrechts. Seit Anfang 2007 hat er sich bei Rödl & Partner unter anderem auf den Bereich erneuerbarer Energien spezialisiert und ist nun Ansprechpartner insbesondere für die Abwicklung von Kauf, Verkauf und Finanzierung von Solar-Energie-Projekten und erstellt außerdem für diese die Due-Diligence-Berichte. —

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