Schweiz will erstmals Förderung für kleinere Photovoltaik-Anlagen ab April 2021 erhöhen

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Das Schweizer Ministerium für Umwelt, Verkehrt, Energie und Kommunikation (UVEK) hat zu Wochenbeginn mehrere Vorschläge für Revisionen im Energiebereich veröffentlicht, darunter auch für die Energieförderungsverordnung. Diese enthält die Vorschriften für die Solarförderung in der Schweiz.

In der revidierten Fassung der Energieförderungsverordnung ist vorgesehen, die Sätze der Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. April 2021 anzupassen. Die Solarförderung in der Schweiz setzt sich aus einem Grund- und Leistungsbeitrag zusammen, wobei maximal 30 Prozent der Investitionskosten für eine entsprechende Referenzanlage bezuschusst werden. Der Grundbetrag soll für alle Photovoltaik-Anlagen von derzeit 1000 auf 700 Franken gesenkt werden, wie es vom Ministerium heißt. Der Leistungsbeitrag soll für große Photovoltaik-Anlagen ab 30 Kilowatt um 10 Franken auf 290 Franken pro Kilowatt reduziert werden. Für kleinere Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung wird hingegen eine Anhebung um 40 Franken auf dann 380 Franken pro Kilowatt vorgeschlagen. „Dadurch soll ein Anreiz gesetzt werden, insbesondere auf Einfamilienhäusern größere Anlagen zu bauen, mit denen die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt werden“, heißt es vom Ministerium zur Begründung.

Mit der Erhöhung des Leistungsbeitrags werde erstmals die Vergütung für kleinere Photovoltaik-Anlagen angehoben. Dies erfolge auch unter der Erwartung, dass in diesem Segment wegen der derzeitigen Corona-Krise voraussichtlich mit einer schwachen Entwicklung in diesem Jahr zu rechnen sei. 2021 solle so der Zubau zusätzlich angeregt werden. Bereits vor wenigen Tagen hatte die Schweizer Regierung eine Erhöhung der Fördermittel für die Photovoltaik-Einmalvergütungen in diesem Jahr beschlossen. Die Anhebung um 46 auf 376 Millionen Schweizer Franken erfolgte ebenfalls vor dem Hintergrund der Corona-Krise im Land und soll dazu beitragen, einen Einbruch der Photovoltaik-Nachfrage zu verhindern.

Für die Revision der Energieförderungsverordnung sind noch weitere Änderungen bezüglich der Photovoltaik geplant. So soll es künftig möglich sein, für Erweiterungen bestehender Photovoltaik-Anlagen, die über die kostendeckende Einspeisevergütung gefördert werden, die Einmalvergütung zu beantragen. Das Anrecht bestehe für den Leistungsbereich der Erweiterung. Voraussetzung sei allerdings, dass der Solarstrom aus der Erweiterung separat gemessen werde. Zudem will das Ministerium bei Anträgen zur Einmalvergütung von Photovoltaik-Anlagen nicht mehr zwingend vorschreiben, dass ein Grundbuchauszug beigelegt werden muss. Künftig soll „ein gleichwertiges Dokument“, wie etwa Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, Online-Grundbuchauszug, Kaufvertrag oder Baubewilligung ausreichend sein. Die Meldefrist für den freiwilligen Übergang von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung soll zudem von drei auf einen Monat verkürzt werden.

Die Konsultationen für die vorgeschlagene Revision dauern bis zum 9. August. Für den 1. Januar 2021 ist das Inkrafttreten der neuen Verordnung vorgesehen, wie es hieß.

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