Die unternehmerische Photovoltaik-Beteiligung als Investment: Die Absicherung der steuerlichen Vorteile

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Der moderne Investor will ethisch, nachhaltig und ökologisch investieren, eine ordentliche Rendite erzielen und manche Investoren wollen vor allem Einkommenssteuern sparen. Was können private Investoren tun, damit die unternehmerische Photovoltaik-Beteiligung das halten kann, was der Anbieter dieser Beteiligungsmodelle beim Verkauf verspricht und die erhofften steuerlichen Effekte realisiert werden? Prüfen Sie das angebotene Geschäftsmodelle aus steuerlicher Sicht auf Herz und Nieren und sichern Sie sich damit die steuerlichen Möglichkeiten.

Wurde Ihnen eine unternehmerische Photovoltaik-Anlage als Aufdachanlage zum Kauf angeboten und als Einkommenssteuersparmodell „Die Sonne als Steueroptimierer“ präsentiert? Sah die in Rechnung gestellte Photovoltaik-Anlage so ungefähr wie in Tabelle 1 gezeigt aus?

Tabelle 1

POS. LEISTUNGSBESCHREIBUNGANZAHLEINHEITBETRAG
1Solarmodul 260 Watt, Hochleistungsmodul, Leistungstoleranz 0/+ 5%, 10 Jahre Produkt-gewährleistung, 25 Jahre Leistungsgarantie max. Degression 0,7% p.a. der Nennleistung, IEC 61215 und IEC 61730 zertifiziert400Stk 
2Wechselrichter, 3 Phasen Stringwechselrichter mit zwei unabhängigen MPPT´s, Wirkungsgrad bis zu max. 98,2%, Schutzgrad IP 65

10 Jahre Herstellergarantie

4Stk 
3Unterkonstruktion, Alu und Edelstahl mit 10 Jahre Garantie, Dachparallel, aufgeständert Lambda104kWp 
4Datenüberwachung inkl. Netzmangement1IT Satz 
5Montage der Module und Wechselrichter inkl. Netzanschluss, Abnahme und Anmeldung beim örtlichen EVU104kWp 
6Modul- und Wechselrichter Zubehör inkl. Kabel und Kleinteile104kWp 
7Gerüst, Baunebenleistungen, Absturzsicherung inkl. Auf- und Abbau11 
 NETTO  180.000
 MWST 19%  34.200
 BRUTTO  214.200

 

Hat der Anbieter Ihnen somit eine Rechnung wie in der Tabelle 1 vorgelegt, in der der gesamte Kaufpreis als Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) der Photovoltaik-Anlage deklariert wurde und haben Sie diesen Betrag für die Berechnung des Investitionsabzugsbetrages (IAB) genutzt?

Die – im Kaufpreis – bis zur Unkenntlichkeit vermischten Kostenpositionen stellen ein ernstzunehmendes Steuerrisiko dar, denn nicht alles was Sie mit dem Kaufpreis bezahlen ist eine Photovoltaik-Anlage und wird am Ende in ihrer Bilanz oder Steuererklärung als Photovoltaik-Anlage erscheinen. Je transparenter das Geschäftsmodell abgerechnet wird, je einfacher Sie die einzelnen Kostenkomponenten der Investition erklären können, desto leichter gelingt die Absicherung der in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile.

Der Erwerb einer gewerblichen Photovoltaik-Anlage auf einem gemieteten fremden Dach oder Grundstück löst neben den reinen Kosten für die Ausrüstung der Photovoltaik-Anlage (Module, DC-Kabel, Wechselrichter, AC-Kabel, Zähler, Anschluss an Unterverteilungen, Montageleistung) häufig auch Zahlungen für die Miete, Sanierungen des Daches/Grundstückes und für gemeinsam genutzte Infrastruktur aus. Schnell werden somit unterschiedlichste Kostenpositionen in „einen Topf“ geworfen und einheitlich als Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Photovoltaik-Anlage deklariert.

Im vorliegenden Beispiel der Tabelle 1 bezahlte der Investor 180.000 Euro eigentlich für:

  • die Ausrüstung einer 104 Kilowatt großen Photovoltaik-Anlage,
  • die anteilige Dachsanierung,
  • die anteilig gemeinsam genutzte Infrastruktur,
  • die anteilige Miete zur Nutzung des Daches für 20 Jahre,
  • die anteiligen Grunddienstbarkeiten für maximal 29 Jahre.

Die gestellte Rechnung des Verkäufers und der zugrundeliegende Kaufvertrag hilft im vorliegenden Fall nicht für die Herstellung einer derartigen Kostentransparenz. Der Investition zugrundeliegende Mietvertrag, in den der Investor vollends einsteigt, verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Mietmiete und zur Sanierung des Daches. Eine Aufteilungsregel der Pacht und der Sanierungskosten auf die einzelnen Photovoltaik-Anlagen gibt es im Vertrag aber nicht. Was nun?

Das Steuerrecht folgt bei der Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten dem Handelsgesetzbuch (HGB). Nach § 255.1 HGB sind „Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Für die Investitionen in eine Photovoltaik-Anlage kommt dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB) gemäß § 7g Abs.1 EStG und den Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs.5 EStG eine besondere Bedeutung zu. Danach können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen für künftige Anschaffungen bis zu 40 beziehungsweise 20 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden können.

Die entscheidende Frage für den Steuerprüfer beim Finanzamt ist somit, welche Kostenpositionen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaik akzeptiert werden dürfen.

Tabelle 2 zeigt einen Überblick für die verschiedenen Beteiligungsmodelle, die immer wieder auf dem Markt angeboten werden, wenn Photovoltaik-Anlagen auf gemieteten Dächern errichtet werden. Die Kunst liegt im steuerlichen Umgang mit der gezahlten Miete für die Dachnutzung und den möglichen Sanierungskosten.

Tabelle 2

Einmalmiete als Teil des „Kaufpreises“ und der Anschaffungs- und Herstellungskosten der PV AnlageLaufende Miete als jährliche Betriebsausgabe
Keine Dachsanierung notwendigFall 1Fall 2
Dachsanierung  ist vor der Installation der PV Anlage notwendig und wird durch den Vermieter vorgenommenFall 3Fall 4
Dachsanierung  ist vor der Installation der PV Anlage notwendig und wird durch den Mieter vorgenommenFall 5Fall 6

Beispielhaft soll die steuerliche Behandlung von Fall 1 und 5 erläutert werden.

Fall 1:    Der Mieter bietet ein voll funktionstüchtiges Dach für eine Laufzeit des Mietvertrags von mindestens 20 Jahren an und fordert eine Einmalzahlung für die Miete zu Beginn der Laufzeit. Nach 20 Jahren fordert der Vermieter eine jährliche Mietzahlung. Der Verkäufer der Photovoltaik-Beteiligung schreibt eine Rechnung für die Ausrüstung der Photovoltaik-Anlage und die Miete für die ersten 20 Jahre, ohne die beiden Positionen jedoch aufzugliedern.

Ansatz in der Steuererklärung: Der Investor muss den gesamten Rechnungsbetrag in Ausrüstung für die Photovoltaik-Anlage und die Miete aufteilen. Allein für die Ausrüstung darf der IAB und die Sonderabschreibung (§7g EStG) genutzt werden. Die Miete für die ersten 20 Jahre wird als Nutzungsrecht beim Mieter aktiviert und über 20 Jahre abgeschrieben (§ 11 Abs. 2 EStG). Die Miete ab dem zwanzigsten Jahr wird als jährliche Betriebsausgabe beim Mieter angesetzt.

Fall 5:    Das vom Vermieter angebotene Dach muss vom Mieter vor der Installation einer Photovoltaik-Anlage vollständig saniert werden. Zusätzlich  zu den Kosten der Dachsanierung zahlt der Mieter vorab eine Miete für die Dachnutzung für eine 20-jährige Nutzungsdauer (siehe Tabelle 1). Nach 20 Jahren fordert der Vermieter eine jährliche Miete. Der Verkäufer der PV-Beteiligung schreibt eine Rechnung, die die Ausrüstung der Photovoltaik-Anlage und die gesamten Kosten der Dachsanierung enthält.

Ansatz in der Steuererklärung: Der Investor muss den gesamten Rechnungsbetrag wenigstens in Ausrüstung für die Photovoltaik-Anlage, Mietzahlung und die Kosten für die Dachsanierung aufteilen. Allein für die Ausrüstung darf der IAB und die Sonderabschreibung (§7g EStG) genutzt werden. Da die Sanierungskosten eigentlich den Erhaltungsaufwendungen des Vermieters entsprechen, ist für die Sanierungskosten ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz des Mieters zu bilden (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und über die maximale Mietzeit aufzulösen. Die Miete für die ersten 20 Jahre wird als Nutzungsrecht beim Mieter aktiviert und über 20 Jahre abgeschrieben (§ 11 Abs. 2 EStG). Die Miete ab dem 20. Jahr wird als jährliche Betriebsausgabe beim Mieter angesetzt.

Die steuerliche Behandlung einer Dachsanierung, die durch die Installation einer PV-Anlage ausgelöst wird, ist mittlerweile auch höchstrichterlich vom Bundesfinanzhof (BFH), etwa in diesem Verfahren (Bundesfinazhof, Urteil vom 16.9.2014, X R 32/12) geklärt worden. Im Kern stellt der BFH fest, dass ein Dach ein Dach und eine Photovoltaik-Anlage eine Photovoltaik-Anlage bleibt. Eine Vermischung der Kosten für eine Dachsanierung und die Installation einer Photovoltaik-Anlage ist in der Steuererklärung nicht gestattet.

Tabelle 3 zeigt einen Überblick für die verschiedenen Beteiligungsmodelle, die immer wieder auf dem Markt angeboten werden, wenn Photovoltaik-Anlagen mit gemeinsam genutzter Infrastruktur (Transformator, Übergabestation, Zäune, etc.) errichtet werden.

Tabelle 3

Einmalzahlung zur Nutzung als Teil des „Kaufpreises“ und der Anschaffungs- und Herstellungskosten der PV AnlageLaufende Zahlungen für die Nutzung als jährliche Betriebsausgabe
Gemeinsam genutzte Infrastruktur im Eigentum / Besitz des VerkäufersFall 7Fall 8
Gemeinsam genutzte Infrastruktur im anteiligen Eigentum der KäuferFall 9Fall 10

 

Auch für die Fälle der Tabelle 3 gilt der Grundsatz der Kostenteilung und des  getrennten Ansatzes in der Steuererklärung des Investors. Beispielhaft soll Fall 7 dargestellt werden.

Fall 7:           Der Verkäufer der Photovoltaik-Anlage errichtet die jeweiligen einzelnen Photovoltaik-Anlagen und die gemeinsam zu nutzende Infrastruktur. In der finalen Rechnung (siehe Tabelle 1) wird nur eine einzige Position aufgeführt und abgerechnet, obwohl in den zugrundeliegenden Verträgen die Kostenbestandteile für die Infrastruktur aufgelistet sind. Die Infrastrukur wird zwar vom Investor bezahlt wird aber aufgrund des Kaufvertrages nicht Eigentum der Käufer. Die Infrastruktur bleibt im Eigentum des Verkäufers.

Ansatz in der Steuererklärung: Der Investor muss den gesamten Rechnungsbetrag in die Ausrüstung für die Photovoltaik-Anlage und in die gemeinsam genutzte Infrastruktur aufteilen. Allein für die Ausrüstung darf der IAB und die Sonderabschreibung (§7g EStG) genutzt werden. Die Vorausszahlungen für die Infrastruktur werden als Nutzungsrecht beim Mieter aktiviert und über die maximale Laufzeit der Photovoltaik-Anlage abgeschrieben (§ 11 Abs. 2 EStG).

Zusammenfassend empfehlen wir, dass die zu bezahlende Rechnung alle Leistungspositionen, die sie wirklich mit dem Kaufpreis erwerben werden, getrennt mit einem Euro-Wert ausweisen sollte. Fordern Sie somit vom Verkäufer der Photovoltaik-Beteiligung maximale Kostentransparenz in der Rechnung, die Ihnen zwei entscheidende Vorteile einbringt. Zunächst können Sie wesentlich besser beurteilen, ob Sie eine Photovoltaik-Anlage und ihre Nebenleistungen (Infrastruktur, Miete, Sanierung, Grunddienstbarkeit) zu fairen Preisen erwerben und schließlich können Sie auch sichere Angaben bei der Steuererklärung machen.

Das Finanzamt hat ein zehnjähriges Betriebsprüfungsrecht ihres neu eingerichteten Gewerbebetriebes zur Stromerzeugung. Bei der erstmaligen Steuererklärung sollten Sie sich intensiv Gedanken über die Kostenaufteilung und der transparenten Darstellung ihrer Investition machen. Denn wer sich am Anfang ein paar mehr Gedanken macht, hat am Ende weniger Kopfschmerzen.

Über die Autoren:

Der Autor Kai-Wilfrid Schröder hat jahrelange Erfahrung in der Projektentwicklung von Erneuerbare-Energien-Projekte für die Stromeigenversorgung und ist Dozent an der Leibniz FH – School of Business – in Hannover. Aufgrund vieler bekanntgewordener Projektentwicklungsfehler aus Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien hat Kai-Wilfrid Schröder mit einem Ingenieurteam die Beratungsfirma Utility Consultants gegründet, die technische und kaufmännische Analysen für Geldanleger und Investoren in den erneuerbaren Energien anbietet. Der fachkundige Rat soll den privaten Investor vor Fehlentscheidungen in eine Investition oder eine Geldanlage schützen. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.utility-consultant.de/

Der Autor Uli Geiger ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater. Er arbeitete bereits vor der Gründung seiner Steuerberatungsgesellschaft im Jahr 2012 mehrere Jahre in der steuerlichen Beratung und Konzeption von Mobilien- und Immobilienkapitalanlagen bei einer der Big four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Seit mehreren Jahren steht er Investoren und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien beratend zur Seite. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.geiger-treuhand.de/

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Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 18.5.2020 nochmals aktualisiert worden. Das Wort Pacht wurde durch Miete ersetzt. Grund dafür: Zur Einstufung, ob Dachflächen oder Grundstücke vom Betreiber einer Photovoltaik-Anlage gemietet oder gepachtet werden hat der BGH im Urteil vom 7. März 2018, Az. XII ZR 129/16 festgestellt, dass generell – der Natur der Sache geschuldet – Mietverträge vorliegen.

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