Photovoltaik-Anlagen in Spanien und Coronavirus-Krise

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Die spanische Regierung hat am 14. März 2020 den staatlichen Notstand in Form des sogenannten Alarmzustands ausgerufen, der zahlreiche staatliche und private Wirtschaftssektoren betrifft. Die im Laufe der letzten Tagen mehrfach verschärften Notstandsmaßnahmen betreffen vor allem die Bewegungsfreiheit von Personen auf dem spanischen Staatsgebiet sowie bestimmte administrative, fiskalische und gesundheitspolitische Maßnahmen.

Im Hinblick auf den spanischen Energiesektor sind hier vor allem die staatlichen Regelungen bezüglich Arbeitsunterbrechung, Kurzarbeit, Pflicht zum Homeoffice, staatliche Kredite, Steuererleichterungen sowie die Stundung von Sozialabgaben hervorzuheben.

  1. Bestandsanlagen

Bestandsanlagen werden als Energieerzeugungsanlagen und damit als kritische Infrastrukturanlagen angesehen, so dass deren Betrieb eine systemwesentliche Aktivität („actividad esencial“) ist.

Das bedeutet, dass Mitarbeiter, die für den reibungslosen Betrieb einer Energieanlage erforderlich sind, nicht unter die für weite Teile der spanischen Wirtschaft geltende Regelung der obligatorischen Arbeitsunterbrechung fallen (Einzelheiten hierzu unter http://www.roedl.net/fileadmin/user_upload/Roedl_Spain/Deu_COVID-19_Verschaerfung_der_Massnahmen.pdf) und entsprechend vor Ort an einer Photovoltaik-Anlage tätig sein dürfen. Ob auch der normale O&M-Betrieb unter die Befreiung fällt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern muss im Einzelfall entschieden werden. Die Beschaffung von Ersatzteilen und die Vornahme von Reparaturen sind im Prinzip möglich, aber in der Praxis teilweise nur unter erschwerten Bedingungen zu erreichen.

Aufgrund des erheblich geringeren Stromverbrauchs als indirekte Konsequenz des Alarmzustandes und der gleichzeitig fallenden Preise für fossile Brennstoffe, sind die Strommarktpreise an der Börse OMIE erheblich unter Druck geraten. Teilweise lagen die Strompreise in den letzten Tagen knapp an der Marke von 20 Euro pro Megawattstunde, was insbesondere Marktteilnehmern mit festen Bezugskonditionen vor Herausforderungen hinsichtlich der Vertragsanpassung stellt, die im Streitfall idealerweise im Wege von Schiedsverfahren gelöst werden.

  1. Bauprojekte

Photovoltaik-Anlagen, die sich im Bau oder der Entwicklung befinden, sind von der Krise und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen stärker als die bereits in Betrieb befindlichen Anlagen betroffen.

Anlagen in der Entwicklungsphase erleiden vor allem Verzögerungen in den laufenden Genehmigungsverfahren, da die zuständigen Behörden und Gemeinden nur eingeschränkt arbeiten. Bestimmte Fristen in Verwaltungsverfahren oder Verfahren der Verwaltungsgerichte sind allerdings gehemmt und laufen nach Beendigung des Notstands („Estado de Alarma“) weiter, das heißt der Zeitraum des Notstandes bleibt bei der Fristberechnung unbeachtet.

Photovoltaik-Anlagen in der Bauphase sind aufgrund der verschärften staatlichen Krisenmaßnahmen zur Zeit gestoppt, da diese Projekte beziehungsweise Bauten nicht zu den sogenannten „systemwesentlichen Aktivitäten“ zählen. Der Baustopp gilt vom 30. März bis mindestens zum 9. April und kann von der Regierung kurzfristig verlängert werden, sollte dies aufgrund der Krisenentwicklung notwendig werden. Eine Bauverzögerung kann sich sodann auch noch nach Beendigung des staatlich verordneten Baustopps aufgrund von Lieferstörungen ergeben. In diesen Fällen ist den Vertragspartnern anzuraten, sich mit den beteiligten Unternehmen in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln. Unbedingt zu empfehlen ist eine ausreichende Dokumentation der aufgetretenen Störungen sowie der unternehmensseitig eingeleiteten Gegenmaßnahmen (E-Mail, Gesprächsprotokolle, Vereinbarungen).

Im Streitfall sind die vertraglichen Regelungen zur höheren Gewalt beziehungsweise die gesetzlichen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, spanisches Zivil- und Handelsrecht sofern einschlägig) zu prüfen und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aufgrund des teilweise eingetretenen Stillstands der Rechtspflege der spanischen Zivilgerichte bei Handelsstreitigkeiten bieten sich hierfür als funktionierende Alternativen sogenannten „ADR-Verfahren“ (Alternative Dispute Resolution einschließlich Mediation und Schiedsverfahren) an, die allen voran von der Internationalen Handelskammer (ICC) sowie der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) für Streitigkeiten mit Bezug zum spanischen Markt bereit gestellt werden.

— Der Autor Jochen Beckmann arbeitet als Rechtsanwalt & Abogado sowie als Wirtschaftsmediator und Schiedsrichter (ICC) bei der internationalen Wirtschaftsprüfungs-, Steuer- und Rechtsberatungsgesellschaft Rödl & Partner in Barcelona. Der promovierte Jurist berät und vertritt insbesondere Unternehmen aus den Bereichen internationaler Anlagenbau sowie Erneuerbare Energien in Spanien. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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