Die unternehmerische Photovoltaik-Beteiligung als Investment: Den direkten Zugriff auf die Einspeisevergütung absichern

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Der moderne Investor will ethisch, nachhaltig und ökologisch investieren und damit eine ordentliche Rendite erzielen. Was können private Investoren und Flächenanbieter tun, damit die unternehmerische Photovoltaik-Beteiligung das halten kann, was der Anbieter dieser Beteiligungsmodelle beim Verkauf verspricht? Stärken Sie ihre Position bei der Frage des Betreibers und sichern sich den direkten Zugriff auf die Einspeisevergütung.

Wenn sich ein Investor am Ende für den Kauf einer unternehmerischen Photovoltaikanlage entschieden hat und sich auch die Vielzahl von zu unterzeichnenden Verträgen (unter anderem Kaufvertrag, Pachtübernahmevertrag, Unterpachtvertrag, Infrastrukturnutzungsvertrag, Verwaltungsvertrag, Treuhandvertrag, Betriebsführungsvertrag) intensiv durchgelesen hat, dann sieht der Investor manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und übersieht schnell ein wesentliches, aber entscheidendes Detail.

Wer wird eigentlich als Betreiber der Photovoltaik-Anlage beim Netzbetreiber eingetragen? In vielen Betriebsführungsverträgen heißt es formal richtig: „Der Erwerber ist Eigentümer und Betreiber einer Photovoltaik-Anlage.“ Als Betreiber einer unternehmerischen Photovoltaik-Anlage geht der Investor eine Reihe von Verpflichtungen nach dem EEG ein.

Das EEG regelt – neben der Abnahme und Vergütung des angebotenen Stroms – auch eine Reihe von Pflichten, die der Anlagenbetreiber zu erfüllen hat. In vielen Fällen hat der Gesetzgeber für Verstöße gegen die Verpflichtung einen (zeitweisen) Verlust oder eine Kürzung des Vergütungsanspruchs vorgesehen. Als Anlagenbetreiber liegt es in ihrer Verantwortung, die Meldepflichten für ihre Anlage zu kennen und zu erfüllen und damit die Fördervoraussetzungen für die Anlage einzuhalten. So muss sich den Überlandwerke Mittelbaden (https://www.uewm.de/meldepflichten-fuer-betreiber-von-eeg-und-kwk-anlagen) zufolge der Anlagenbetreiber beispielweise um die folgenden wichtigen Themen kümmern:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister
  • Einspeisemanagement
  • Erforderliche Daten zur Jahresendabrechnung
  • Stromsteuerbefreiung und Regionalnachweis
  • Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung
  • Wechselfrist Direktvermarktung
  • Angaben zur Endabrechnung der EEG-Umlage
  • Angaben zur EEG Umlagepflicht
  • Meldung der Strommenge – Mieterstromzuschlag
  • Wechselfrist – Mieterstromzuschlag

Der unerfahrene Investor ist mit dieser Komplexität der Aufgaben schnell überfordert und unterzeichnet daher dankbar bei einem Verwalter einen Vertrag zur technischen und kaufmännischen Betriebsführung der Photovoltaik-Anlage mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren mit einem entsprechenden Entgelt für diese Dienstleitung. So weit so gut.

Aber, meistens lässt sich der Verwalter auch gleich beim Netzbetreiber noch als Betreiber der Anlage eintragen, um die Kommunikation und die Auszahlung der EEG-Vergütung zu erleichtern. Damit verliert der Investor gegenüber dem Verwalter sein effektivstes Machtmittel gegenüber dem Verwalter: Den direkten Zugriff zur ausgezahlten Einspeisevergütung.

Warum sollte sich der Investor immer den direkten Zugriff zur Einspeisevergütung absichern?

Die Eintragung des Verwalters als Betreiber beim Netzbetreiber ist sicherlich der Normalfall in der Praxis und im Normalfall arbeitet der Verwalter auch transparent und erfüllt ordnungsgemäß seine Betriebsführungsaufgabe.

  • Was aber, wenn der Verwalter doch nicht der ehrbare Kaufmann ist und den Investoren die ordnungsgemäße Weiterleitung Einspeisevergütung vorenthält?
  • Was aber, wenn der Verwalter in Gutsherrenart die Einspeisevergütung an die Investoren und nach Gutdünken auszahlt und vollkommen intransparente Jahresabrechnungen erstellt?
  • Was aber, wenn der Verwalter Teile der Einspeisevergütung veruntreut und damit Dienstleistungen außerhalb seines Mandates bezahlt?
  • Was aber, wenn Sie jeden Monat Hoffen und Bangen müssen, ob denn eine Einspeisevergütung vom Verwalter zur Bezahlung Ihrer Kreditrate bei der Bank ausgezahlt wird?
  • Was aber, wenn dem Investor das Gefühl beschleicht dem Verwalter schlicht ausgeliefert zu sein?

Der Investor hat üblicherweise – trotz Nachweis eines berechtigen Interesses – keine direkten rechtlichen Möglichkeiten den Betreiber beim Netzbetreiber abzusetzen, oder die Auszahlung der Einspeisevergütung zu stoppen. Wenn der Verwalter den Investoren beispielsweise die Einspeisevergütung nicht ordnungsgemäß auszahlt, bleibt dem geprellten Investor in der Regel nur der Weg der Kündigung. Der Verwalter wird sich gegen die Kündigung wehren und am Ende bleibt manchmal nur der Weg der Klage, um den Verwalter abzusetzen. Angesichts der Auslastung deutscher Gerichte gehen bei einer Klage und Vollstreckung des Urteils schnell ein bis zwei Jahre ins Land. In diesem langen Zeitraum erhält der Verwalter weiterhin die monatliche Einspeisevergütung und der Investor hat kaum ein effizientes Rechtsmittel zur Hand, um die Auszahlung der Einspeisevergütung vom Netzbetreiber an den Verwalter zu stoppen. Jeden Monat bekommt der Verwalter weiter Gelder auf sein Konto überwiesen und sie als Investor können das Betreiben nun mit der Faust in der Tasche beobachten.

Wie sichern Sie nun aber ihr Interesse wirkungsvoll ab und kontrollieren das Geschehen? Bestehen Sie auf die Eintragung als Betreiber der Photovoltaik-Anlage beim Netzbetreiber! Lassen Sie sich von ihrem Anbieter der unternehmerischen Photovoltaik-Anlagen nicht in die Irre führen und verlangen Sie, dass sie für Ihren Anlagenteil beim Netzbetreiber als Betreiber geführt werden.

Auf den ersten Blick mag es nicht praktisch erscheinen, wenn – nehmen wir eine 750 Kilowatt Photovoltaik-Anlage an, die fünf Investoren (jeweils 150 Kilowatt pro Investor) gehört – sich fünf Investoren beim Netzbetreiber als Betreiber eintragen lassen. Fünfmal muss die Anlage beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister angemeldet werden. Alle Registrierungsarbeiten müssen zur Anlagendokumentation fünfmal erledigt werden.

Der Netzbetreiber muss die Gesamtproduktion der Photovoltaik-Anlage auf fünf Betreiber aufteilen, fünf Rechnungen erstellen und fünfmal eine Überweisung der Einspeisevergütung tätigen. Sofern die Einspeisevergütung auf das Konto des Verwalters überwiesen wird, erhält der Verwalter fünf abzurechende und aufzuteilende Geldeingänge. Der Verwalter wird dann die eingesammelte Einspeisevergütung insgesamt addieren und dann wechselrichterspezifisch verrechnen und an die Investoren mit fünf Banküberweisungen auszahlen.

Der Ablauf ist eindeutig komplizierter, verursacht mehr Aufwand und damit möglicherweise auch höhere Kosten.

Wenn aber der Verwalter nun seine Betriebsführungsaufgabe nicht mehr ordentlich erfüllt, können Sie – als Betreiber – jederzeit durch einfachen Brief den Netzbetreiber anweisen, dass die Einspeisevergütung ab sofort nicht mehr auf das Konto des Verwalters überwiesen wird. Eine Investition in eine Photovoltaik-Anlage ist so gut, wie sie ihre Einspeisevergütung regelmäßig ausgezahlt bekommen. Wenn aber der Verwalter, der sich den lukrativen Auftrag in der Regel durch einen langjährigen Betriebsführungsvertrag absichern lässt, seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, können Sie ihm sein Machtmittel – die Überweisung der Einspeisevergütung – spielerisch entziehen.

Drehen Sie mit diesem simplen Kniff den Spieß einfach um, haben die Hand auf dem Geld und behalten die Kontrolle über den Verwalter und Ihre Investition.

— Der Autor Kai-Wilfrid Schröder hat jahrelange Erfahrung in der Projektentwicklung von Erneuerbare-Energien-Projekte für die Stromeigenversorgung und Dozent an der Leibniz FH in Hannover. Aufgrund vieler bekanntgewordener Projektentwicklungsfehler aus Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien hat Kai-Wilfrid Schröder mit einem Ingenieurteam die Beratungsfirma Utility Consultants gegründet, die technische und kaufmännische Analysen für Geldanleger und Investoren in den erneuerbaren Energien anbietet. Der fachkundige Rat soll den privaten Investor vor Fehlentscheidungen in eine Investition oder eine Geldanlage schützen. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.utility-consultant.de/

 

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com

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