Stiftung Umweltenergierecht: Geplante Entlastung der EEG-Umlage könnte EU-Beihilfekontrollen verschärfen

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Kurz vor Weihnachten hatten sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss zum Klimapaket geeinigt, die anfänglichen CO2-Preise für Heiz- und Kraftstoffe von 10 auf 25 Euro ab 2021 zu erhöhen. Die damit steigenden Einnahmen über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sollen unter anderem zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden. Daher soll die EEG-Umlage bereits 2021 um 2 Cent pro Kilowattstunde sinken, mehr als vorher geplant. Die Juristen Thorsten Müller und Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht haben nun in einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Senkung der EEG-Umlage und Beihilferecht – Optionen für die Verwendung der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und deren Rechtsfolgen“ das Vorhaben genauer beleuchtet.

Sie warnen davor, dass mit diesen Plänen wieder stärkere Beihilfekontrollen durch die EU-Kommission über das EEG verbunden sein werden. „Die geplante Senkung der EEG-Umlage mit Hilfe der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfüllt des Beihilfetatbestand und bedarf einer Genehmigung durch die EU-Kommission“, so die Rechtswissenschaftler. Sie zeigen zugleich Möglichkeiten auf, wie die beihilferechtlichen Folgen möglichst gering gehalten werden könnten.

Markus Kahles und Thorsten Müller zeigen in ihrem Hintergrundpapier auf, welche Möglichkeiten dem Gesetzgeber zur Senkung der EEG-Umlage zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen mit den verschiedenen Optionen verbunden sind. Der Gesetzgeber kann entscheiden, in welchem Umfang seine eigenen künftigen Gestaltungsspielräume von einer Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission betroffen sein sollen. Eine Vermischung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt mit den nicht-staatlichen Mitteln im EEG-Ausgleichsmechanismus müsse vermieden werden, da andernfalls der komplette Finanzierungsmechanismus der Beihilfekontrollen durch die EU-Kommission unterworfen wäre.

Der Europäische Gerichtshof hatte erst im vergangenen Jahr zugunsten Deutschlands beim EEG 2012 geurteilt. Die damit verbundenen neuen Gestaltungsspielräume drohe die Bundesregierung im Zuge der geplanten Absenkung der EEG-Umlage wieder zu verlieren. „Mit zielgenauen Lösungen für bestimmte und separat finanzierbare Teile des EEG lassen sich über getrennte Finanzierungskreisläufe die beihilferechtlichen Folgen für das gesamte EEG vermeiden und auf die neuen Zahlungsflüsse beschränken“, schreiben Müller und Kahles.

Ein Vorschlag der Juristen sieht vor, dass zur Senkung der EEG-Umlage die bestehenden Ausnahmen für stromintensive Unternehmen und Eigenversorger staatlich finanziert werden. So könnten auch diese Marktteilnehmer zunächst zur Zahlung der vollständigen EEG-Umlage verpflichtet werden und würden im Gegenzug einen staatlich finanzierten Erstattungsanspruch erhalten, der außerhalb des EEG gesetzlich geregelt sei. Eine weitere Möglichkeit zur Senkung der EEG-Umlage wäre es, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen. Auch damit könnte die Beihilfekontrolle für das gesamte EEG verhindert werden, sondern diese würden sich allein auf die gesonderten Finanzierungsmechanismen beschränken.

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