Clearingstelle stärkt Rechte der Photovoltaik-Anlagenbetreiber bezüglich Rückzahlungsforderungen bei Meldepflichtverletzung

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Die verspätete Meldung einer Photovoltaik-Anlage an die Bundesnetzagentur wird nur noch mit einer Reduzierung der EEG-Vergütung um 20 Prozent sanktioniert. Die frühere Sanktionsnorm, wonach die Vergütung für die Dauer des Meldeverstoßes „auf Null“ verringert wurde, gilt spätestens seit dem Energiesammelgesetz nicht mehr — und zwar unabhängig davon, wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde. Das hat die Clearingstelle EEG|KWKG mit dem jüngst veröffentlichten Schiedsspruch vom 13. Mai 2019 (2019/11) entschieden.

Mit dem Energiesammelgesetz, das am 18. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber die betreffende Übergangsbestimmung im EEG daher noch einmal klarstellend geändert. Nunmehr heißt es dort ausdrücklich, dass die jüngere Sanktionsnorm — also die Reduzierung um 20 Prozent — Vorrang genießt.

Voraussetzung für die Anwendung der jüngeren Sanktionsnorm ist allerdings nach wie vor, dass der Anlagenbetreiber jedenfalls alle für die Jahresabrechnung erforderlichen Informationen fristgemäß an seinen Netzbetreiber übermittelt hat. Darauf weist auch die Clearingstelle in ihrem aktuellen Schiedsspruch ausdrücklich hin. Bei einem „doppelten Meldeverstoß“ bleibt es hingegen bei der Anwendung der alten Sanktionsnorm. Hat ein Anlagenbetreiber seine Anlage also weder der Bundesnetzagentur gemeldet noch seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber erfüllt, verliert er seinen Vergütungsanspruch für die Dauer der Meldepflichtverletzung vollständig.

Hintergrund der Entscheidung

Tausende Betreiber mussten in den vergangenen Jahren einen Teil der EEG-Vergütung zurückzahlen, weil sie ihre Photovoltaik-Anlage nicht fristgemäß der Bundesnetzagentur gemeldet hatten. Hunderte dieser Fälle sind vor Gericht gelandet, doch fast immer hatten die Anlagenbetreiber das Nachsehen. Es sei allein Sache der betroffenen Anlagenbetreiber gewesen, sich rechtzeitig über ihre Pflichten zu informieren, urteilten die Richter.

Die Pflicht, neue Photovoltaik-Anlagen nicht nur dem örtlichen Netzbetreiber, sondern auch der Bundesnetzagentur zu melden, besteht seit dem EEG 2009. Vor allem in der Anfangszeit wurden viele neue Anlagen jedoch nicht sofort gemeldet: sei es, weil die Betreiber die neue Meldepflicht noch nicht kannten; sei es, weil sie die Bedeutung dieser Meldung schlicht verkannt hatten.

Doch auch der Gesetzestext war an dieser Stelle mit ziemlich heißer Nadel gestrickt worden. Der Gesetzgeber musste die Sanktionsnorm mehrfach korrigieren und nachjustieren. Die zahlreichen Klagen gegen Anlagenbetreiber führten schließlich zu der Einsicht, dass die Sanktion deutlich überzogen war: Sah das EEG 2014 als Sanktion noch eine Reduzierung der EEG-Vergütung „auf Null“ vor, sollte die Vergütung nach dem EEG 2017 nur noch um 20 Prozent reduziert werden. Diese abgemilderte Sanktion sollte nach dem Willen des Gesetzgebers sogar rückwirkend für alle Stromeinspeisungen nach dem 1. August 2014 gelten.

Damit hätte der Streit um die Sanktionierung von Meldepflichtverletzung eigentlich beendet sein können. Doch es kam anders. Denn Netzbetreiber erkannten die rückwirkende Sanktionsabmilderung nicht an und wollten auf Bestandsanlagen weiterhin die alte, harte Sanktion anwenden. Sie beriefen sich vor allem auf eine vermeintliche Unklarheit in den Übergangsbestimmungen des EEG: Dort ist geregelt, inwieweit das geltende EEG auf Bestandsanlagen Anwendung findet. Hinsichtlich der Meldepflicht gibt es jedoch sowohl einen Verweis auf die jüngere, mildere Sanktion, als auch einen Verweis auf die alte, harte Sanktion.

Die Gerichte – bis hin zum BGH – folgt wieder fast ausnahmslos der Argumentation der Netzbetreiber. Dabei war bereits der ursprünglichen Fassung des EEG 2017 zu entnehmen, dass die neue Sanktion auch auf Bestandsanlagen anzuwenden sei. Selbst der ausdrückliche Hinweis des Gesetzgebers in der nachfolgenden Gesetzesänderung, dass die neue Sanktion für alle Anlagen gelte, änderte nichts daran, dass die Gerichte an der alten Sanktion festhielten.

Folgen für die Praxis

Die Clearingstelle hatte sich lange bedeckt gehalten im Streit um die anzuwendende Sanktion auf Bestandsanlagen. Der aktuelle Schiedsspruch schafft Klarheit. Demnach gilt die mildere Sanktion rückwirkend für alle Stromeinspeisungen nach dem 1. August 2014. Dass die gesetzliche Klarstellung erst mit dem Energiesammelgesetz Ende 2018 erfolgt sei, ändere hieran nichts. Ebenso wenig stehe die Rechtsprechung des BGH der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm entgegen, da diese Entscheidungen vor dem Energiesammelgesetz getroffen wurden.

Betroffene Anlagenbetreiber sollten die Entscheidung der Clearingstelle zum Anlass nehmen, ihre Unterlagen noch einmal ganz genau zu prüfen. Die Clearingstelle weist ausdrücklich darauf hin, „dass etwaige Vergütungsabrechnungen auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 [= Reduzierung um 20 Prozent] zu korrigieren sind und Anlagenbetreiber nachträglich einen Zahlungsanspruch haben können“. Sollte der Netzbetreiber die Vergütung für Stromeinspeisungen nach dem 1. August 2014 wegen einer Meldepflichtverletzung um 100 Prozent gekürzt haben, können Anlagenbetreiber also geltend machen, 80 Prozent der zurückgezahlten Vergütung wieder zurück zu bekommen.

Einzige Einschränkung bleibt, dass die bisherigen Gerichtsurteile ihre Gültigkeit behalten sollen. Wer es auf eine gerichtliche Klärung mit seinem Netzbetreiber hat ankommen lassen und vor Gericht unterlag, kann also keine Rückzahlung des zu viel Gezahlten verlangen. Dieses Ergebnis ist unbefriedigend. Denn schließlich haben die betroffenen Anlagenbeteiber nicht nur ein erhebliches Prozesskostenrisiko getragen und mit den zahlreichen Gerichtsverfahren den Stein erst ins Rollen gebracht. Viele der Gerichtsentscheidungen waren aus heutiger Sicht auch schlicht falsch. Hier wäre der Gesetzgeber noch einmal gefragt, eine Entschädigung für die betroffenen Anlagenbetreiber zu schaffen.

— Der Autor Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen Projektkanzlei (www.projektkanzlei.eu). Rechtsanwalt Lange ist auf das Recht der Erneuerbaren Energien spezialisiert und vertritt bundesweit Projektierer und Betreiber von Photovoltaikanlagen. Er hat einige der wenigen Urteile zu Meldepflichtverletzungen erstritten, die zugunsten der Anlagenbetreiber ausgegangen sind. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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