Landgericht München weist Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Garantiebedingungen von Sonnen ab

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Das Landgericht München hat in einem Urteil die Garantiebedingung für die Photovoltaik-Heimspeicher von Sonnen als rechtskonform bestätigt. Nach Angaben des Allgäuer Unternehmens am Donnerstag wiesen die Richter die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) ab. Sie hielten den zweijährigen Gewährleistungsanspruch sowie die Vollwertgarantie auf das Komplettsystem über zehn Jahre beziehungsweise 10.000 Ladezyklen, die Käufer einer Sonnenbatterie erhalten, für konform mit dem EU-Recht. Sonnen garantiert dabei nach eigenen Angaben nach zehn Jahren noch eine verbleibende Nennkapazität der Batterien von 80 Prozent.

„Das Urteil des Landgerichts München ist ein Urteil für Innovationskraft. Es gibt uns und unseren Kunden Rechtssicherheit bei Garantiefragen und ist damit ein wichtiges Signal für junge Unternehmen wie Sonnen“, erklärte Geschäftsführer Christoph Ostermann nach der Urteilsverkündung. „Neue Technologien brauchen einen sinnvollen rechtlichen Rahmen für Verbraucher und Unternehmen, ohne dabei ausgebremst zu werden.“ Ostermann betonte weiter, dass mit dem Urteil auch anerkannt werde, dass Sonnen technisches Neuland im heutigen Energiesystem betrete. Dies sei nur möglich, wenn die Garantiebedingungen für die Photovoltaik-Heimspeicher im Sinne der Verbraucher und der technischen Anforderungen gestaltet würden.

In ihrem Urteil hätten die Richter zudem bestätigt, dass eine Internetverbindung auch im Sinne des Verbrauchers sei, hieß es von Sonnen weiter. Das Unternehmen bietet über die Internetverbindung ein Monitoring der Batteriemodule an sowie regelmäßige Updates des Systems. Zudem sei sie die Voraussetzung, dass die Photovoltaik-Heimspeicher in das virtuelle Netzwerk integriert werden können, hieß es weiter.

Im Oktober 2018 mahnte die Verbraucherzentrale NRW insgesamt für Photovoltaik-Heimspeicheranbieter wegen verschiedener Klauseln in ihren Garantiebedingungen ab. Zwei der deutschen Unternehmen passten darauf ihre Bedingungen an. Gegen die drei anderen Unternehmen – neben Sonnen auch Senec und E3/DC – reichten die Verbraucherschützer schließlich Klagen ein. Bereits im November 2018 akzeptierte E3/DC ein Anerkenntnisurteil und passte seine Garantiebedingungen an. Anfang des Jahres setzte sich die Verbraucherzentrale dann teilweise gegen Senec durch. Das Leipziger Unternehmen akzeptierte erst zu Monatsbeginn ein weiteres Anerkenntnisurteil, wonach es auf zwei Klauseln in den Garantiebedingungen künftig verzichtet.

Verbraucherzentrale NRW prüft Revision

„Es ist bitter, dass wir jetzt 12 zu 0 verloren haben“, erklärte Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW auf Anfrage pv magazine. Sobald man das schriftliche Urteil vorliegen habe, werde man prüfen und voraussichtlich in Berufung gehen, kündigte er weiter an. Schneidewindt wies darauf hin, dass die Richter nicht die Verbraucherfreundlichkeit der Sonnen Garantiebedingungen geprüft hätten, sondern ob sie rechtskonform seien. Auch sei die Frage nach zwei oder fünf Jahren Gewährleistung nicht Bestandteil der Klage gewesen. Der Verbraucherzentrale NRW sei es vielmehr darum gegangen, dass Sonnen nicht Garantie- und Gewährleistung vermische und somit der Käufer irregeführe. Bezüglich der 80 Prozent bei der Vollwertgarantie – der Prozentsatz sei nach zehn Jahren in Ordnung, Sonnen garantiere aber bereits vom ersten Tag an nur die 80 Prozent und das gehe nicht, so Schneidewindt. Der Verbraucherschützer erklärte zudem zum Hintergrund, warum die Abmahnungen nur gegen deutsche Anbieter erfolgt seien: Die Verbraucherzentrale NRW habe sich an den Marktdaten von EuPD Research von 2017 orientiert. Damals spielten BYD und Tesla noch keine große Rolle auf dem deutschen Markt, der von heimischen Unternehmen dominiert wurde. „Bei den Photovoltaik-Herstellern haben wir bewiesen, dass wir auch vor großen chinesischen Unternehmen nicht zurückschrecken“, so Schneidewindt. Dies gelte auch für den Speichermarkt.

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