Die unternehmerische Photovoltaik-Beteiligung als Investment – Die Betriebsführung

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Der vierte Teil der unserer Serie befasst sich mit der längsten Phase Ihrer Investition: der Betriebsführung. Hier gilt es, ein erhebliches Gefahrenpotenzial zur Kenntnis zu nehmen, zu bewerten und vertraglich zu regeln. Wenn Sie jetzt noch einmal Ihre Interessen wahren und Sicherheitsnetze einbauen, wächst die Chance, für den Rest der Laufzeit relative „Ruhe“ zu haben, überproportional.

Mit der Abnahme der Anlage werden Sie zum Betriebsführer und Co-Investor

Mit der Abnahme Ihrer voll funktionsfähigen Photovoltaik-Anlage werden Sie zum Eigentümer und Betreiber (siehe Teil 3: Die Abnahme). Der Betriebsführungsvertrag wird in der Regel direkt im Anschluss zu Ihrer Abnahme wirksam. Wie in Teil 3 empfohlen, sollte der Betriebsführer bei der Abnahme und der Einweisung in die Anlage anwesend sein, damit die Übergabe der Anlage vom Verkäufer zum Betriebsführer reibungslos klappt. Mit der Übertragung der technischen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsführung an einen professsionellen Vertragspartner wollen Sie Ihren Aufwand mit der Investition auf ein Minimum reduzieren und gleichzeitig Ihre volle Haftung aus dem Betrieb übertragen.

Kurzer Rückblick zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift

Haben Sie vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages an die 20 bis 30 Jahre der Betriebsführung wirklich gedacht? Der Verkäufer hat Ihnen die Anlage doch als sorgenfreies Investment verkauft. Eigentlich bedeutet Betriebsführung doch lediglich, dass der Betriebsführer die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhält und an die Investoren weiterleitet. Oder?

Was so beruhigend klingt, kann sich in der täglichen Praxis leider ganz anders darstellen. Hier verbirgt sich ein nicht zu unterschätzendes Potenzial für andauernden Ärger bis hin zum totalen Verlustgeschäft. Seien Sie noch einmal besonders aufmerksam und sorgfältig bei der Wahl des Betriebsführers, der Formulierung des Betriebsführungsvertrages sowie den Regelungen, die die Gesamtanlage und damit auch Ihre Mitinvestoren betreffen.

Die Wahl des Betriebsführers

„KYC = Know your client“ aus dem anglo-amerikanischen Sprachgebrauch bedeutet übersetzt für den Eigentümer einer Photovoltaik-Anlage: Kennen Sie Ihren Betriebsführer? In der Person des Betriebsführers liegt ein entscheidender Schlüssel zum Erfolg Ihrer Investition. Weisen alle Herz & Nieren-Prüfungen auf einen seriösen Vertragspartner, mit dem Sie 20 bis 30 Jahre zusammenarbeiten wollen und können? Stimmt Ihr Bauchgefühl dieser Schlussfolgerung zu?

Der Betriebsführungsvertrag

– Laufzeit und Ende der Betriebsführungsverträge –

Die Betriebsführungsverträge werden in der Regel für die gesamte Betriebsphase, die bis zu 30 Jahre dauern kann, abgeschlossen. Achten Sie auf die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechten im Vertrag. In den ersten drei Betriebsjahren – der Anfangsphase – sollte die Kündigung des Betriebsführers vertraglich leichter sein als später, wenn er sich lange bewährt hat. Für den Fall, dass die Zusammenarbeit nicht klappt, beschränkt sich so Ihre „Leidenszeit“.

Irgendwann geht jeder Vertrag dem Ende zu. Entweder endet der Vertrag ordentlich mit dem Ende der Produktion und dem Abbau der Photovoltaik-Anlage. Oder er endet, weil es Streit über die Betriebsführung gab. Achten Sie auf entsprechende Regelungen im Vertrag, sodass Ihnen sowohl im einvernehmlichen als auch im streitigen Auseinandergehen kein unkalkulierbarer Schaden entsteht. 

– Die Aufgaben der Betriebsführung –

Ein sorgsamer Betriebsführer erzielt zu den prospektierten Betriebskosten die prospektierten Umsätze. Die Anlage wird regelmäßig gewartet und befindet sich während der Vertragslaufzeit in einem technisch einwandfreien Zustand. Die Investition befindet sich in guten Händen. Sie haben den Rücken frei. So soll es sein, so kann es bleiben. Der Betriebsführer bietet Ihnen die notwendige Transparenz und gibt Ihnen Zugang zum Monitoringsystem, um die Leistungsfähigkeit und den Ertrag Ihrer eigenen Anlage nachzuverfolgen. Wartungs- und Reparaturprotokolle werden Ihnen ohne Aufforderung zugänglich gemacht. Ihr Betriebsführer kommuniziert vorausschauend den Wartungs- beziehungsweise Reinigungsbedarf ihrer Anlage, um die Leistungsfähigkeit über die Laufzeit zu erhalten. Der Geldfluss für Ihre eigene Photovoltaik-Anlage vom Netzbetreiber über den Betriebsführer zu Ihrem Geschäftskonto ist transparent und nachvollziehbar. Der Betriebsführer kümmert sich um alle zum Betrieb nötigen Verträge und Genehmigungen. Der Betriebsführer und die Unterlagen sind schlicht auf dem Laufenden. Sie – als Investor – sind stets auf dem aktuellen Stand! Ihre Anlage ist über die Grunddienstbarkeiten ausreichend für die Betriebsführung abgesichert. Alles ist gut. Oder?

– Die Rechte und Pflichten des Betriebsführers –

Ihr Betriebsführer sollte seine Rechte und Pflichten jederzeit kennen, das heißt, diese sollten sich aus dem Vertrag detailliert ergeben. Der Betriebsführer wird zur Erledigung seiner Geschäfte mit Rechten, Vollmachten und Vertretungsregeln ausgestattet. Achten Sie darauf, dass auch unvorhergesehene und unerwartete Konstellationen geregelt werden. Im Zweifelsfall muss auch eine Investorenversammlung einberufen werden können.

Haben Sie ein Rund-um-sorglos-Paket mit dem Betriebsführer abgeschlossen, um die technischen, kaufmännischen und rechtlichen Belange (Pflichten) der Photovoltaik-Anlage zu regeln, oder sind gar mehrere Parteien (sogenannte Unterauftragnehmer/Nachunternehmer/Subunternehmer) zur Erledigung der Geamtaufgabe am Werk? Sichern Sie ab, dass am Ende für Sie immer nur ein Vertragspartner in der Verantwortung steht und haftet. Fällt zum Beispiel die jährliche Produktion durch das Verschulden des Betriebsführers (wegen mangelner Reinigung der Module oder wegen fehlerhafte Funktion der Module) deutlich niedriger aus, können Sie Ihre Schadensersatzanprüche klar an eine Vertragspartei adressieren.

Gestattet der Vertrag Ihnen ausreichend Kontrollrechte, die Sie auch wirksam durchsetzen können? Seien Sie nicht – bei diesem entscheidenden Baustein der Kooperation – nur ohnmächtiger Zuschauer des Handelns des Betriebsführers.

– Die Abrechnung der Photovoltaik-Anlage –

Der Betriebsführer arbeitet in sensiblen Bereichen wie ein Treuhänder für Sie, da er die Einspeisevergütung vom Neztbetreiber bzw. Vermarkter erhält. Wie kommen Sie an das Ihnen zustehende Geld aus dieser Gesamtüberweisung?

Grundvoraussetzung jeder kaufmännischen Abrechnung ist zunächst, dass der Betriebsführer Ihre Anlage wechselrichtergenau in Bezug auf die Umsätze abrechnet. Es gibt zwei steuerlich anerkannte Methoden, die sich jedoch deutlich im Verwaltungsaufwand und in der Behandlung in einem denkbaren Insolvenzfall des Betriebsführers unterscheiden sich. Sind Sie sich darüber im Klaren?

Neben der wechselrichtergenauen Umsatzzuordnung ist die konkrete, nachvollziehbare und anlagenbezogene Zuordnung der Betriebskosten (Wartung, Reparaturen, Reinigung, Versicherung, Verwaltung) ebenso wichtig. Bekommen Sie die Betriebskosten über einen Verteilungsschlüssel vom Betriebsführer in Rechnung gestellt? Oder wird jeder Anlagenteil je nach Aufwand exakt abgerechnet?

Vermeiden Sie Betriebsführungsverträge, die Ihnen Umsätze und/oder Betriebskosten über einen Verteilungsschlüssel (zum Beispiel Anlagengröße) zuordnen. Akzeptieren Sie ebensowenig eine defacto Abrechnung – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – nach einem Verteilungsschlüssel. Der Betriebsführer macht sich damit zwar die Arbeit leichter. Sie – als Investor – riskieren dagegen Ihren Status des Unternehmers. Unnötiger Ärger mit dem Finanzamt droht. 

– Nur keinen Stress mit dem Finanzamt wegen der Abrechnung –

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres müssen Sie die eingespeisten Kilowattstunde, die Umsätze und die Betriebskosten vollständig nachvollziehen und sauber dokumentieren können. Bestehen Sie auf nachvollziehbare Transaktionen mit Ihrem Betriebsführer auf Rechnungsbasis. Vermeiden Sie jegliche Verrechnungen der Einspeisevergütung mit den Betriebskosten in der Buchhaltung des Betriebsführers. Das stiftet nur Verwirrung und schafft – durch zusätzliche Schnittmengen – unnötige Probleme.

Sie haben sich bewusst – wegen der steuerlichen Attraktivität – für eine unternehmerische Photovoltaik-Anlage entschieden. Sie wollten gerade keine KG-Beteiligung erwerben. Sie   wollten eben nicht Gesellschafter einer GbR werden. Passen Sie daher auf, dass Sie nicht faktisch durch die Art der Betriebsführung in die Rolle eines Kommanditisten oder eines GbR-Gesellschafters gedrängt werden! Als Eigentümer einer unternehmerischen Photovoltaik-Anlage müssen Sie in der Lage sein, das Ergebnis Ihrer Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis gegenüber dem Finanzamt droht Ihnen möglicherweise die Aberkennung der steuerlich relevanten Unternehmereigenschaft.

– Die anderen Investoren –

Sie haben als Investor eine unternehmerische Photovoltaik-Anlage, die eine Teilanlage einer größeren Anlage sein kann, erworben. Ihre Interessen müssen Sie nicht nur gegenüber dem Betriebsführer durchsetzen, sondern im Streitfall leider auch gegen Ihre Mit-Investoren. Achten Sie darauf, dass alle Investoren einen identischen Vertrag mit dem Betriebsführer unterzeichnen. Achten Sie auch darauf, dass in den Verträgen Regelungen zur Einberufung einer Investorenversammlung für den Fall bedeutender Entscheidungen formuliert sind.

Fazit

Der Betriebsführungsvertrag regelt die tägliche Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsführer. Dieser Vertrag kann bei der Unterzeichnung nicht alle Eventualitäten der Betriebsführung für die nächsten zwanzig bis dreißig Jahre abdecken. Er stellt aber das entscheidende Kommunikationsinstrument zwischen den einzelnen Investoren und dem  Betriebsführer dar. Die persönliche Beziehung zwischen Ihnen, Ihren Mit-Investoren und dem Betriebsführer ist der entscheidende Schlüssel für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Und damit für den Erfolg der Investition.

Suchen Sie sich den Betriebsführer mit der gleichen Sorgfalt wie den Zahnarzt Ihres Vertrauens aus. Dann kümmern sich bestenfalls beide um Ihr strahlendes Lächeln. Auf dass Sie auch morgen noch kraftvoll zubeißen können!

Diese Serie endet vorläufig mit dem vierten Teil „Die Betriebsführung“. Angesichts zunehmender PV-Abbauanlagen werden wir in 2019 mit einem Artikel zum Abbau von Photovoltaik-Anlagen und zur Feldesräumung diese Serie fortsetzen.

Teil 1 Vor dem Vertrag – Die professionelle Prüfung der Unterlagen

Teil 2 Der Kaufvertrag

Teil 3 Die Abnahme der Anlage

Teil 4 Die Betriebsführung

Die Autoren

Der Autor Kai-Wilfrid Schröder hat jahrelange Erfahrung in der Projektentwicklung von Erneuerbare-Energien-Projekte für die Stromeigenversorgung. Aufgrund vieler bekanntgewordener Projektentwicklungsfehler aus anderen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien hat Kai-Wilfrid Schröder mit einem Ingenieurteam die Beratungsfirma Utility Consultants gegründet, die technische und kaufmännische Analysen für Geldanleger und Investoren in den Erneuerbaren Energien anbietet. Der fachkundige Rat soll den privaten Investor vor Fehlentscheidungen in eine Investition oder eine Geldanlage schützen. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.utility-consultant.de/

 

Die Autorin Sabine Birken leitet die Rechtsabteilung der Celanx GmbH. Sie setzt dort internationale Erfahrung – auch im Bereich „Strafrechtliche Compliance“ – im Rahmen der Vertragsgestaltung für Bau und Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowohl deutschlandweit als auch international ein. Die branchenüblichen B2B Praktiken übersetzt und überträgt Sabine Birken in eine verständliche Sprache für den privaten Anleger, der erstmalig als Gewerbetreibender in eine Photovoltaik-Anlage investiert.

 

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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