Ausschreibungsfreie 750 Kilowatt-Photovoltaik-Anlagen mit ausschreibungspflichtigen Erweiterungen

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Alle wissen, um die Wichtigkeit der Energiewende. Der Ausbau von regenerativen Energien ist hierfür unabdingbar. Waren es vor Jahren noch Fragen zur Effizienz, stellen sich heute zumeist andere Probleme, die den Ausbau verhindern. Insbesondere im Bereich der Photovoltaik hat es enorme Fortschritte gegeben im Blick auf Effizienz, Fertigungskosten und Haltbarkeit der Anlagen, so dass viele Projektentwickler und Investoren gerne mehr und größere Anlagen bauen würden.

Das Engagement wird gebremst durch sich stetig wandelnde gesetzliche Vorgaben, Änderungen im regulatorischen Bereich und nicht zuletzt auch auf Grund von Ausführungsvorschriften und Auslegungshinweisen. Ein Beispiel hierfür ist die seit dem EEG 2017 eingeführte Förderung von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750-Kilowatt-Anlagen. Während die Clearingstelle EEG/KWKG noch in dem Entwurf des Hinweises 2017/22 von Oktober 2017 dem Anlagenbetreiber eine größtmögliche Wahlfreiheit der Förderungsmöglichkeiten einräumte, bestand in der Endfassung des Hinweises vom 27.03.2018 für die Netzbetreiber Anlass hieran zu zweifeln.  Es stellte sich die Frage, ob nach dem Zubau weiterer Module, welche in Summe die 750 Kilowatt-Schwelle übersteigen, nicht nur die zugebauten Module, sondern auch die ersten 750 Kilowatt ausschreibungspflichtig im Sinne einer EEG-Förderung werden.

Kleiner Hinweis, große Unsicherheit

So klein diese Problematik auf den ersten Blick auch scheint, es geht schließlich „nur“ um einen Hinweis, so groß die Konsequenz in der Branche. Hätten die Netzbetreiber mit ihrer Ansicht richtig gelegen, würde durch einen zeitlich versetzten Zubau von Photovoltaik-Anlagen bei Überschreiten der installierten Leistung von 750 Kilowatt die gesamte Installation dem Ausschreibungsverfahren unterworfen.

Ohne erfolgreiche Ausschreibung im Vorfeld der Inbetriebnahme könnte der Anlagenbetreiber für die ersten 750  Kilowatt keine Förderung nach dem EEG erhalten, auch nicht durch spätere Teilnahme an einer Ausschreibung.  Dies sollte nach der Auslegung der Netzbetreiber selbst dann gelten, wenn der Zubau durch zeitlich versetzt in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen erfolgt, mit welcher die Leistungsschwelle von 750 Kilowatt vor Ort überschritten wird. Die Anlagenfinanzierung und vor allem -rendite wäre für viele Projekte der jüngsten Vergangenheit nicht mehr darstellbar.

Klarheit durch Votumsentscheidung

Mit der Votumsentscheidung der Clearingstelle EEG/KWKG vom 16.11.2018 hat die Clearingstelle EEG/KWKG nunmehr in einem erfreulich klar formulierten Votumsspruch die Auffassung der Anlagenbetreiber betätigt. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Photovoltaik-Anlage der Envalue GmbH auf einer ehemaligen Bauschutt- und Hausmülldeponie mit einer Nennleistung von 1,6 Megawatt. Diese war von Beginn an so groß geplant worden, aber zunächst nur in Teilen mit einer Leistung unter 750 Kilowatt realisiert worden. Als weitere Module installiert und in Betrieb genommen werden sollten, kam es zum Streit mit dem Netzbetreiber über die Fördervoraussetzung und -höhe.

Die Ergebnisse der Votumsentscheidung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Das „Windhundprinzip“ wurde bestätigt, es gilt eine modulscharfe Abgrenzung bezüglich der Gesamtleistung, das heißt Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 Kilowatt bleiben bezüglich des Erfordernisses einer Ausschreibung grundsätzlich vom Zubau weiterer Anlagen unberührt, sofern die Inbetriebnahmen der Anlagen an verschiedenen Tagen stattfinden;
  • eine gemeinsame Anlagenplanung stellt keine Umgehung der Ausschreibungspflicht dar;
  • es ist keine bestimmte Wartezeit bezüglich der verschiedenen Inbetriebnahmen nötig, aber ein Tag ist nach Clearingstelle zu empfehlen;
  • der Nachweis durch Inbetriebnahme-Protokolle reicht aus, wenn darin die Module exakt abgegrenzt werden;
  • andere Faktoren, wie eine gemeinsame Planung, selber Anlagenbetreiber, gemeinsame Infrastruktur oder Netzanschluss, gemeinsame Errichtungszeiträume und so weiter,sind für die Beurteilung irrelevant;
  • anders verhält es sich nur, wenn nach der Inbetriebnahme nicht mehr nachweisbar ist, welche Module wann in Betrieb genommen wurden. Dann gilt alles als eine Anlage, die ausschreibungspflichtig ist, weil sie die 750 Kilowatt überschreitet.

Die Entscheidung sorgt nun für konkrete und allgemeinbedürftige Regeln und beseitigt das seit längerem bestehende Fördervakuum, auch wenn Sie eine gerichtliche Entscheidung nicht ersetzen kann. Es ist zu hoffen, dass Gesetzgeber und nachgeordnete Behörden sowie Auslegungsstellen in Zukunft sorgsamer bei der Formulierung von Vorschriften und Anwendungshinweisen sind, um vor allem in Regelungs- und Änerungsflut des EEG Missverständnisse zu vermeiden. Denn gerade, wenn es um Themen wie die Energiewende geht, ist jeder Tag der Unsicherheit und Lähmung ein verlorener Tag für uns alle.

— Der Autor Maximilian Burger ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. ER ist Bereichsleiter Erneuerbare Energien. Maximilian Burger berät und vertritt Projektentwickler und Betreiber bei der Planung und Realisierung ihrer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien insbesondere Wind, Photovoltaik. Weitere Informationen finden sie hier: https://www.heussen-law.de/assets/Practice-Groups/PDFs/Erneuerbare_Energien.pdf 

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com

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