Eigenstromverbrauch oder Drittverbrauch im Konzern – Abgrenzungserleichterung durch gesetzliche Neuregelung?

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Einführung

In Anbetracht steigender Strompreise setzen immer mehr Unternehmen auf die Eigenstromproduktion durch Wind- oder Photovoltaik-Anlagen auf ihrem Betriebsgelände. Sie verbrauchen diesen Strom dann selbst in der Produktion oder Verwaltung und bezahlen nur eine reduzierte EEG-Umlage. Problematisch wird es, wenn auf dem Betriebsgelände aber auch noch andere Unternehmen – seien es Konzern- oder Drittunternehmen wie Reinigungsunternehmen, Untermieter, der Automatenhersteller, der in der Kantine einen Getränkeautomaten aufgestellt hat, sowie der Berater, der zweimal wöchentlich einen ganzen Tag in der Verwaltung verbringt – ansässig sind und ebenfalls den vor Ort produzierten Strom verbrauchen. Auf diesen sogenannten Drittverbrauch ist die EEG-Umlage in voller Höhe an den Netzbetreiber zu zahlen. Um zu vermeiden, dass durch die Durchmischung von Eigenstrom- und Drittverbrauch die gesamte Eigenstromproduktion mit der vollen EEG-Umlage abgerechnet wird, war es bislang nach den Bestimmungen des EEG 2017 erforderlich, die Drittverbräuche mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen, teilweise  im Viertelstunden-Takt, zu erfassen und sie so von dem Eigenstromverbrauch abzugrenzen. Diese Anforderungen konnten von vielen Unternehmen in der Praxis bislang nicht erfüllt werden.

Gleiches gilt auch für stromkostenintensive Unternehmen, die nach den Bestimmungen des EEG von der Zahlung der EEG-Umlage befreit worden sind, auf deren Betriebsgelände es aber ebenfalls zu Drittverbräuchen kommt.

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat sich der Gesetzgeber in dem am 30.11.2018 im Bundestag beschlossenen Energiesammelgesetz dieses Sachverhalts angenommen und in dem EEG 2017 einen neuen § 62a eingefügt, der die Abgrenzungsproblematik zwischen Strommengen mit keiner beziehungsweise anteiliger EEG-Umlage und solchen mit voller EEG-Umlage praktikabler gestalten soll.

Was sich der Gesetzgeber im Wesentlichen mit dem § 62a EEG (Bei der Bezeichnung „EEG“ ohne Jahresangabe handelt es sich um Regelungen des EEG in der Fassung von 2017) hat einfallen lassen, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Die Neuregelungen des § 62a EEG

Mit der gesetzlichen Neuregelung werden neue Anforderungen an die Erfassung und Abgrenzung von selbstverbrauchten Strommengen mit keiner oder reduzierter EEG-Umlage von Strommengen mit voller EEG-Umlage festgeschrieben. Diese traten mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft und wirken sich damit bereits auf das Begrenzungsjahr 2019 aus, obwohl die Verpflichtung zur Installation von Zählern erst zum 01.01.2020 besteht.

1. Grundsatz

Der Grundsatz, dass Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, durch eigene Zähler erfasst und voneinander abgegrenzt werden müssen, bleibt unverändert bestehen. Eine Pflicht zur Messung umlagefreier Strommengen sieht der Grundsatz hingegen nicht vor. Leitet ein stromkostenintensives und deshalb von der EEG-Umlage befreites Unternehmen innerhalb seiner Abnahmestelle Strom an einen Dritten weiter, auf den dann die volle EEG-Umlage zu zahlen ist, dann ist zusätzlich zum Zähler am Netzanschluss nur ein weiterer Zähler am Anschluss des Dritten erforderlich.

Eine Pflicht zur Messung umlagefreier Strommengen sieht der Grundsatz hingegen nicht vor.

Werden Strommengen entgegen dem Grundsatz nicht durch Zähler erfasst, dann kann der Netzbetreiber die EEG-Umlage auf der Grundlage einer Schätzung der bezogenen Strommengen erheben. Dies gilt auch, wenn der Stromverbraucher seinen Meldepflichten als Eigenversorger (§ 74 Absatz 2, § 74a Absatz 2 EEG) nicht nachkommt.

Die gesetzliche Neuregelung sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, die eng auszulegen sind und nur in dem konkret abgegrenzten Anwendungsbereich dem Grundsatz als lex specialis vorgehen.

2. Die Ausnahmen vom Grundsatz

a. Zahlung des geltenden höchsten EEG-Umlagesatzes (§ 62a Absatz 2 Nr. 1 EEG)

Die Erfassung der Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagehöhen durch Zähler ist nicht erforderlich, wenn auf die gesamte verbrauchte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz angewandt wird, der für einen Teil dieser Strommenge in Ansatz zu bringen ist. Dies ist klassischerweise der Fall, wenn ein Unternehmen, das eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Produktionshalle betreibt, einen Teil der so gewonnen Strommenge nicht selbst verbraucht, sondern an den Untermieter im Verwaltungsgebäude weiterleitet. Auf die eigenverbrauchte Strommenge muss das Unternehmen grundsätzlich die auf 40 Prozent (%) reduzierte EEG-Umlage bezahlen, auf die an den Untermieter weitergeleitete Strommenge die 100% EEG-Umlage. Zahlt das Unternehmen hiervon abweichend auch auf die eigenverbrauchte Strommenge die 100% EEG-Umlage, das heißt auf den gesamten in der Photovoltaik-Anlage produzierten Strom, dann ist die Erfassung und Abgrenzung der beiden Strommengen mit unterschiedlichem EEG-Umlagesatz durch Zähler nicht erforderlich. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung aber auch, wenn hinter dem Zählpunkt Eigenstromverbrauchsmengen aus einer neuen Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage mit an einen Dritten gelieferten Strommengen ohne EEG-Umlageprivileg zusammen kommen und dann für die gesamte hinter dem Zählpunkt verbrauchte Strommenge die 100% EEG-Umlage gezahlt wird.

b. Technische Unmöglichkeit oder unvertretbarer Aufwand (§ 62a Absatz 2 Nr. 2 EEG)

Die messtechnische Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagehöhen ist auch dann entbehrlich, wenn die Installation eines Zählers technisch unmöglich oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Wann ein „unvertretbarer Aufwand“ vorliegt, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Nach der Gesetzesbegründung ist zum Beispiel von einem „unvertretbaren Aufwand“ auszugehen, wenn es sich um durchmischte Stromverbräuche an ein und derselben Verbrauchsstelle (in der Regel einer Steckdose, einem Stromverteiler oder einem abgrenzbaren Stromkreis) handelt und die separate Erfassung der Verbräuche der jeweiligen Letztverbraucher technisch unmöglich oder vom wirtschaftlichen Aufwand her unzumutbare wäre. Als Beispiel ist hier die Situation zu nennen, in der sich das den Eigenstrom produzierende (und damit umlageprivilegierte) Unternehmen und der Untermieter die gleichen Besprechungsräume teilen und diese für große Präsentationen zu unterschiedlichen Tageszeiten nutzen. Umgekehrt gilt hingegen: wenn der abzugrenzende Drittverbrauch an einer abgrenzbaren Verbrauchsstelle (in der Regel. einer Steckdose, einem Stromverteiler oder einem abgrenzbaren Stromkreis) zugeordnet werden kann. Da an dieser nur von dem Dritten Strom entnommen wird, wird die Abgrenzung – auch angesichts der am Markt verfügbaren mobilen Messeinrichtungen mit moderner Kommunikationstechnologie – regelmäßig nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein.

Vom Vorliegen eines „vertretbaren Aufwands“ geht der Gesetzgeber auch im Falle einer teilweisen Untervermietung von Büro- und Verwaltungsgebäuden aus. Können die untervermieteten Räumlichkeiten mit zumutbarem Aufwand messtechnisch nicht von den selbst genutzten Räumlichkeiten trennscharf abgegrenzt werden, muss der zur Messung Verpflichtete prüfen und gegenüber dem Netzbetreiber darlegen, ob die Abgrenzung nicht mit einem Zähler an einem vorgelagerten Punkt (insbesondere Gebäudeanschluss) erfolgen kann. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, Strommengen mit einer reduzierten EEG-Umlage, die in einer oder mehreren Etagen oder aber auch in dem gesamten Gebäude verbraucht werden, messtechnisch als Gesamtmenge gemeinsam mit Drittverbräuchen zu erfassen und mit der vollen EEG-Umlage abzurechnen. Andererseits kann ein solches Vorgehen im Einzelfall gleichwohl ausnahmsweise unzumutbar sein; dies hängt davon ab, wie hoch der Stromverbrauch des umlageprivilegierten Unternehmens hinter der betreffenden Messeinrichtung ist. Handelt es sich um hohe Stromverbrauchsmengen, für die aufgrund des Vorgehens nach § 62a Absatz 2 Nr. 1 EEG auf die Geltendmachung eines EEG-Umlageprivilegs verzichtet werden müsste, ist die Unzumutbarkeit zu bejahen.

Können Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagehöhen nicht voneinander abgegrenzt werden, weil die Installation eines Zählers technisch unmöglich oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, dann sind die jeweiligen Strommengen durch Schätzung zu ermitteln (§ 62a Absatz 4 Satz 1 EEG). In der Praxis steht zu erwarten, dass die Schätzung grundsätzlich durch denjenigen erfolgen wird, der ein Umlageprivileg für sich in Anspruch nehmen will. Aber Vorsicht: eine Schätzungsbefugnis oder gar eine Schätzpflicht der Netzbetreiber zur Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen besteht nicht. Das heißt zur Vermeidung finanzieller Nachteile durch Zahlung einer zu hohen EEG-Umlage muss zwingend das umlageprivilegierte Unternehmen tätig werden.

Die Schätzung selbst hat in einer sachgerechten, von einem nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Dabei muss sichergestellt werden, dass auf die gesamten Strommengen nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung der Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höhere EEG-Umlagesatz (bzw. die geringere Verringerung der EEG-Umlage) anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtungen mit den Zeitstunden eines Kalenderjahres multipliziert wird. Im Fall der Weiterverteilung von Strommengen durch ein umlageprivilegiertes Unternehmen an einen nicht umlageprivilegierten Dritten müssen daher die von dem Dritten betriebenen Stromverbrauchseinrichtungen mit ihrem maximal denkbaren Stromverbrauch in Ansatz gebracht werden.

c. Bagatellverbräuche (§ 62a Absatz 3 EEG)

Eine Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagehöhen mittels Zähler ist ferner entbehrlich, wenn es sich bei der vom nicht-umlageprivilegierten Dritten entnommenen Strommenge um einen Bagatellverbrauch handelt. Dies setzt voraus, dass es sich um Stromverbräuche eines Dritten handelt, die geringfügig sind, üblicherweise nicht gesondert abgerechnet werden und in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Eigenverbrauchers von dem Dritten im Rahmen einer gewerblichen Leistung gegenüber dem Eigenverbraucher verbraucht werden.

  1. Als geringfügig sind Bagatellverbräuche anzusehen, die gemeinhin als Bagatelle angesehen werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist dies bei einem Stromverbrauch von Gästen, Passagieren oder den eigenen Mitarbeitern des den Eigenstrom produzierenden Unternehmens der Fall. Bei Letzteren ist jedoch zu beachten, dass über das Jahr hinweg nicht die Bagatellgrenze überschritten wird, was – in Abhängigkeit von Anzahl der Mitarbeiter und Größe des Unternehmens – der Fall sein kann, wenn die von den Mitarbeitern entnommene Strommenge dem Jahresverbrauch eines gewöhnlichen Haushaltskunden entspricht.
  2. In jedem Einzelfall ist zu beurteilen, ob der Stromverbrauch des Dritten üblicherweise und auch im konkreten Fall nicht abgerechnet wird. Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal wird wieder auf die „Üblichkeit“ abgestellt. Kostenpflichtig abgerechnet wird zum Beispiel das Laden von Elektroautos, bei dem es sich zudem regelmäßig nicht mehr um geringfügige Verbräuche handelt. Auch wenn Ladestrom im Einzelfall ohne eine gesonderte Abrechnung zur Verfügung gestellt wird (beispielsweise an Supermarkt-, Hotel-, Restaurantkunden, Mieter, Mitarbeiter etc.), handelt es sich in aller Regel nicht um Bagatellverbräuche. Das normalerweise kostenlose Aufladen des E-Mobils eines Gelegenheitsbesuchers an einem sonst vom Letztverbraucher genutzten Anschluss kann hingegen noch als „üblicherweise kostenfrei“ angesehen werden. Ohne gesonderte Abrechnung erfolgt in der Regel das Laden von Kleingeräten wie Handys (in Hotels, Bahnen, Wartesälen).
  3. Als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Bagatellverbrauchs ist erforderlich, dass der Dritte den Strom in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des umlageprivilegierten Unternehmens verbraucht. Geschieht dies im Rahmen der Erbringung einer gewerblichen Leistung, muss diese gegenüber dem umlageprivilegierten Unternehmen erbracht werden (zum Beispiel der externe Handwerker im Unternehmen) oder vom umlageprivilegierten Unternehmen gegenüber dem Dritten (zum Beispiel bei Beherbergungs- oder Transportleistungen, bei denen dem Gast oder Passagier ein Stromverbrauch ermöglicht wird).

d. Eigenerzeugung und -versorgung (§ 62a Absatz 6 EEG)

Für Eigenerzeuger und -versorger ist es möglich, auf eine Messung der Ist-Einspeisung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall zu verzichten, wenn technisch sichergestellt ist, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Darüber hinaus ist eine Messung entbehrlich, wenn durch ein anderes, „nicht-technisches“ Verfahren der Verbrauch ermittelt wird, sofern dieses Verfahren einer Messung gleichgestellt ist. So kann auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird.

3. Übergangsregelung

  • 62a Absatz 7 EEG ermöglicht es umlageprivilegierten Unternehmen, auch für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, eine Schätzung vorzunehmen. Bis zum 1. Januar 2020 haben die umlageprivilegierten Unternehmen insoweit Zeit, durch die Installation von Zählern die Anforderungen des in § 62a EEG normierten Grundsatzes zu erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass zum einen keine Zähler vorhanden sind und zum anderen für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020 an den entsprechenden Verbrauchsstellen verbraucht werden, der Grundsatz eingehalten wird. Da der Nachweis des Vorliegens der letzteren Voraussetzung im Rahmen der Endabrechnung für das Jahr 2018 noch nicht zwangsläufig durch die bereits erfolgte Installation von Messeinrichtungen erbracht werden kann, genügt für dieses Abrechnungsjahr ausnahmsweise die Vorlage eines Messkonzeptes, mit dessen Umsetzung sodann ab dem Jahre 2020 die Einhaltung des Grundsatzes sichergestellt sein wird. Die Netzbetreiber können jedoch verlangen, dass das Messkonzept und dessen Eignung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird.

Fazit

Der Gesetzgeber eröffnet EEG-umlageprivilegierten Unternehmen mit der Einführung der „Schätzung“ und des „Bagatellverbrauchs“, die reduzierte EEG-Umlage auf die von ihnen verbrauchten Strommengen in Anspruch zu nehmen, obwohl es tatsächlich zu einer Vermischung mit Drittverbräuchen kommt. Voraussetzung ist jedoch, dass gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen wird, dass die Installation von Zählern technisch nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich ist.

Betroffenen Unternehmen ist anzuraten, umgehend ein Messkonzept zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, wo und in welchem Umfang im Unternehmen Drittverbräuche stattfinden und ob und mit welchem Aufwand diese durch die Installation von Zählern erfasst werden können. Dieses Messkonzept sollte dem Netzbetreiber noch im Jahr 2019 vorgelegt und mit ihm abgestimmt werden, um für 2019 die Übergangsregelung in Anspruch nehmen zu können.

— Der Autor Dirk Voges ist seit Januar 2017 Partner bei Weitnauer Rechtanwälte. Der Rechtsanwalt betreut nationale und internationale Klienten bezüglich des Energieindustrierechts, bei Erneuerbaren-Projekten, Übernahmeaktivitäten und Geldwäschebekämpfung. Voges verfügt über Erfahrungen im Solarbereich. 2013 arbeitete er für den chinesischen Modulhersteller Yingli als General Legal Counsel EMEA. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com

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