Was Garantien wirklich wert sind

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Anlagenbetreiber vertrauen in der Regel darauf, dass sie die Hersteller von Modulen, Wechselrichtern, Batterien oder sonstigen Komponenten aus einer Garantie in Anspruch nehmen können, wenn die PV-Anlage nicht mehr so läuft, wie es einmal versprochen wurde. Regelmäßig geht dieses Vertrauen auf plakative Werbeaussagen der Hersteller zurück und mündet in der Erwartung, durch die Inanspruchnahme der Garantie ebenso schnell wie unkompliziert defekte Module austauschen lassen und Ertragsausfälle kompensieren zu können. Kurz gesagt: Der Anlagenbetreiber soll sich mit einer Garantie sorgenfrei im Hinblick auf den Betrieb seiner Anlage fühlen können.

Die Ernüchterung folgt im Falle des Auftretens eines Mangels meist schnell. Denn leider ist die Inanspruchnahme einer Garantie alles andere als trivial. Nicht nur, dass es keine allgemeingültigen Garantieansprüche gibt und der Betreiber erkennen muss, dass grundlegende Unterschiede zwischen (gesetzlichen) Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Errichter der Anlage und (freiwilligen) Garantiezusagen der Hersteller der Komponenten bestehen. Auch wird der Anlagenbetreiber erkennen, dass der Wert einer Garantie abhängig vom Sitz des Garantiegebers und seiner Liquidität ist. Hinzu kommen mannigfache Ausschlussklauseln sowie die verklausulierten Bedingungen des Nachweises von Fehlern und Mängeln, welche die Inanspruchnahme äußerst anspruchsvoll machen können.

Ob die Inanspruchnahme einer Garantie also möglich und sinnvoll ist, wovon dies abhängt und welche Alternativen bestehen, soll im Folgenden erläutert werden.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Bei einer Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Garantiegebers. Ob er eine solche Garantie abgibt, liegt also in seinem Ermessen und damit grundsätzlich ebenfalls, welche Leistungen er unter welchen Bedingungen verspricht – und welche gerade nicht. Der Gesetzgeber gibt lediglich gewisse Mindestanforderungen oder Klarstellungen hinsichtlich des Garantieversprechens vor.

Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Gewährleistung um gesetzliche Ansprüche im Falle des Vorliegens eines Mangels. Diese Ansprüche richten sich ausschließlich gegen den Vertragspartner des Anlagenbetreibers. Sie setzen also ein Vertragsverhältnis voraus und sind, jedenfalls wenn Verbraucher beteiligt sind und es sich, wie regelmäßig, um eine neu errichtete PV-Anlage handelt, weder zeitlich noch inhaltlich per allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam zulasten des Kunden änderbar. Der (Privat-)Kunde ist also gesetzlich für einige Zeit recht umfassend geschützt.

Die gesetzlichen Regelungen sehen folgende Grundsätze vor:

  • Schutz durch das Gewährleistungsrecht für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum, abhängig von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) von mindestens zwei und maximal fünf Jahren.
  • Innerhalb dieses Zeitraums besteht ein Recht auf Mangelbeseitigung, geltend zu machen durch Setzung einer Frist.
  • Im Falle des ergebnislosen Verstreichens oder des wiederholten Fehlschlagens der Mangelbeseitigung gibt es einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags oder Kostenvorschuss zur Ertüchtigung der Anlage durch Dritte oder Schadensersatz bezüglich des Minderwerts. Immer neben diesen Ansprüchen: Ersatz der Folgeschäden, in der Regel in Form von Ertragsausfall.

Als grobe Orientierung kann also gesagt werden, dass gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Errichter bestehen und Garantieansprüche gegen den Hersteller, zu dem keine direkte vertragliche Beziehung besteht. Denn dass der Installateur (der die Anlage liefert und montiert) eine eigene „Garantieerklärung“ abgibt, ist zwar rechtlich möglich und theoretisch denkbar, in der Praxis jedoch höchst selten. Allerdings ist aus Sicht des Installateurs Vorsicht geboten: Wenn er sich eine Garantieerklärung des Herstellers zu eigen und nicht deutlich macht, dass es sich nicht um eine eigene, sondern eben um eine Produkt- oder Herstellergarantie handelt, läuft er Gefahr, selbst als Garantiegeber angesehen zu werden.

Arten von Garantien

Soweit eine Garantie über die Abwesenheit von Sachmängeln hinaus keine abweichenden Versprechen enthält, was im ­Photovoltaikbereich regelmäßig der Fall sein dürfte, handelt es sich um eine sogenannte unselbstständige Garantie. Diese ist in § 443 BGB erfasst und unterscheidet danach, ob die Mangelfreiheit vollständig oder jedenfalls bezogen auf ein einzelnes Beschaffenheitsmerkmal zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert wird. In diesem Fall handelt sich um eine Beschaffenheitsgarantie. Wird eine Beschaffenheit, also die Mangelfreiheit, für einen bestimmten Zeitraum zugesichert, handelt es sich um eine Haltbarkeitsgarantie. Sollte sich innerhalb des Garantiezeitraums ein Mangel zeigen, dessen Abwesenheit versprochen wurde, gilt die (widerlegliche) Vermutung, dass die Rechte aus der Garantie begründet sind, § 443 Abs. 2 BGB.

Die Unterschiede sind im Wesentlichen terminologisch und wirken sich vor allem bei der Umkehrung der Beweislast gemäß § 443 Abs. 2 BGB aus. Welche Garantie im Einzelfall anzunehmen ist, bedarf der Auslegung der Garantieerklärung. Man wird jedoch als Grundsatz davon ausgehen dürfen, dass etwa eine Performancegarantie und die Garantie der Abwesenheit von bestimmten Entwicklungen wie Delamination, PID, Rissbildungen, welche regelmäßig Zeiträume von nicht weniger als zehn Jahren in der Zukunft abdecken, Haltbarkeitsgarantien sind.

Anforderungen an eine Garantieerklärung

Wie bereits dargestellt, sind die gesetzlichen Vorgaben an eine Garantie gering ausgeprägt, was dem Wesen einer freiwilligen Leistung entspricht. § 443 BGB gibt lediglich vor, dass Ansprüche gegen den Garantiegeber unabhängig von möglicherweise bestehenden gesetzlichen Ansprüchen bestehen und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie vermutet wird, dass, wenn ein Mangel im Zeitraum der Haltbarkeitsgarantie auftritt, die Rechte aus der Garantie begründet werden. Hinsichtlich Verbrauchern darf von diesen Grundsätzen gemäß § 476 Abs. 1 BGB nicht abgewichen werden.

Wichtig jedoch können die Vorgaben gemäß § 479 BGB werden, falls die Garantieerklärung sich auch an Verbraucher als Endkunden richtet. Zum einen gibt § 479 Abs. 1 BGB bestimmte Mindestangaben vor, welche die Garantieerklärung enthalten soll, wobei ein Verstoß dagegen nicht zur Unwirksamkeit des Garantieversprechens führt, weil es der Garantiegeber ansonsten selbst in der Hand hätte, eine aus formellen Gründen wertlose Garantieerklärung abzugeben.

Vor allem jedoch enthält § 479 Abs. 1 BGB die Vorgabe, dass die Garantieerklärung einfach und verständlich sein muss. Diese insoweit von der Vorgängernorm § 477 Abs. 1 BGB alter Fassung nicht abweichende Vorschrift war mitentscheidender Maßstab bei der sogenannten „Yingli-Entscheidung“ des Landgerichts München I.

Der Leitsatz der Entscheidung wird häufig so wiedergegeben, dass die Ausnahme von Montagekosten bei dem in der Garantiezeit erforderlichen Austausch der Photovoltaikmodule den Verbraucher unangemessen benachteilige und unwirksam sei. Dies verführt regelmäßig zu der Annahme, die Herausnahme dieser Kosten in Garantieerklärungen sei per se unzulässig, und damit zu dem Rückschluss, dass jede Garantieerklärung deswegen besonders werthaltig sei.

Dieser Rückschluss jedoch ist falsch. Denn das Landgericht München hat alleine unter Anwendung des AGB-Rechts seine Entscheidung damit begründet, dass zwei Angaben innerhalb einer Gesamtgarantieerklärung sich widersprächen. Konkret sah die Ziffer 2 der Garantieerklärung für den Fall eines Leistungsabfalls der PV-Module unter anderem eine für den Kunden kostenlose Reparatur beziehungsweise einen kostenlosen Austausch der mangelhaften Module oder Teile davon vor. Im weiteren Verlauf der Garantieerklärung sah die angegriffene Klausel jedoch vor, dass keine durch die Installation, das Entfernen oder die Neuinstallation von Modulen verursachten Kosten ersetzt würden.

Nur diese nachträgliche Einschränkung eines aus Sicht des Landgerichts München I zunächst unbeschränkten Garantieversprechens, wonach der Garantienehmer davon ausgehen durfte, dass sämtliche Kosten im Garantiefall ersetzt würden, sah das Landgericht München I als unwirksam an. Es ging davon aus, dass Ziffer 2 der Garantieerklärung die Leistung des Garantiegebers beschreibt, deren Art und Umfang grundsätzlich nicht zu kontrollieren sind. Die angegriffene Klausel sei hingegen eine allgemeine Geschäftsbedingung, die diese Leistungsbeschreibung einschränke und dem Maßstab des AGB-Rechts nicht genüge. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, wenn wesentliche Rechte, von denen er aufgrund des Wortlautes der Ziffer 2 ausgehen durfte, mit dem nächsten Satz wieder aufgehoben werden. Dies sei zudem „intransparent“ und verwirre absichtlich.

Mit anderen Worten: Nur für den Fall, dass innerhalb einer Garantieerklärung die begründete Erwartung geweckt wird, dass ein gewisser Garantieumfang besteht und dieser nachträglich in der gleichen Garantieerklärung an anderer Stelle wieder rückgängig gemacht wird, ist die Rechtsprechung des Landgerichtes München I anwendbar. Sollte hingegen die Garantieerklärung eine solche Widersprüchlichkeit nicht beinhalten, sondern für den Verbraucher an jeder Stelle deutlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck bringen, dass etwa die Kosten des Austausches der Module nicht von der Garantiezusage erfasst sind, ist dies zulässig.

Inanspruchnahme der Garantie

Neben der Frage des Umfangs des Garantieversprechens stellen sich folgende weitere Fragen bei der Inanspruchnahme der Garantie:

Wie muss der Garantiefall nachgewiesen werden?

Wenn die Garantieerklärung hierzu keine ausdrückliche anderslautende Regelung enthält: Der Garantienehmer muss grundsätzlich nachweisen, dass eine Garantieerklärung mit dem von ihm begehrten Inhalt besteht und ein Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist.

Im Falle einer Haltbarkeitsgarantie spricht für den Garan­tie­nehmer immerhin die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel auf einem Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe beruht. Es ist dann Sache des Garantiegebers, diese Vermutung zu widerlegen, etwa indem er nachweist, dass der Gegenstand nicht sachgemäß gebraucht oder behandelt oder gegen die Montageanleitung verstoßen wurde. Dieser Umstand kann wesentlich sein: Denn es ist die Regel, dass Hersteller ihre Haltbarkeitsgarantie davon abhängig machen, dass ihr Produkt beispielsweise „bei normaler Anwendung, normalem Betrieb und normalen Servicebedingungen gemäß dem Installations- und Benutzerhandbuch“ (Zitat aus üblichen Garantiebedingungen) genutzt wird.

Soweit an anderer Stelle kein anderer Eindruck des Umfangs der Garantieleistungen erweckt wird, sind diese Bedingungen grundsätzlich nicht zu beanstanden, durch die Beweislastumkehr und den zu führenden Negativbeweis durch den Garantiegeber allerdings eher ein Problem für diesen: Er muss einen Verstoß des Betreibers nachweisen, und nicht der Betreiber den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage. Dies bedeutet nicht nur einen erheblichen Aufwand für den Garantiegeber, sondern führt auch dazu, dass wenn dieser einen Verstoß des Betreibers nicht sicher nachweisen kann, im Zweifel von einem ordnungsgemäßen Betrieb auszugehen ist.

Etwas anderes gilt aber hinsichtlich des Nachweises, ob ein Mangel überhaupt aufgetreten ist oder weitere formale Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie, wie die vorherige Registrierung der Anlage beim Hersteller, eingehalten wurden. Insoweit wird der Garantienehmer nachweispflichtig sein.

Die Inanspruchnahme von diesen Bedingungen abhängig zu machen, ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist jedoch, was diese im Einzelnen vorsehen. Im Falle einer Leistungsgarantie wird regelmäßig durch eine tabellarisch aufbereitete Darstellung der Degression angegeben, in welchem Jahr ab Inbetriebnahme wie viel Prozent der Leistung des Solarmoduls als garantiert gelten. So eindeutig dies auf den ersten Blick scheint, so wichtig ist ein zweiter Blick: Was ist die Bezugsgröße dieser Messung? Ist es die Mindestnennleistung der Module oder die tatsächliche Leistung? Ist im Falle der Mindestnennleistung die Leistungstoleranz von ± 5 Prozent des Nennwerts hinzuzurechnen? Sind die vorgegebenen Bedingungen, unter denen die relevanten Werte ermittelt werden müssen, erfüllt? Wie wird gemessen? Wann wird gemessen? Wo wird gemessen? Wer bezahlt die Messungen? Wer baut aus und versendet die Module, wenn im Labor gemessen werden muss?

Die Beantwortung dieser Fragen kann sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht erhebliche Probleme bereiten.

Welche Pflichten hat der Garantiegeber?

Finden sich keine Angaben dazu im Garantieversprechen, gelten die gesetzlichen Grundlagen: Der Garantienehmer hat hinsichtlich des Garantieversprechens einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser ist im Zweifelsfalle gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, die Garantieleistung kann also im Zweifelsfalle sofort verlangt werden.

Problematisch sind die Fälle, in denen bei einigen Komponenten Mängel auftreten, die beispielsweise schon zu einer Unterschreitung bestimmter Performancewerte führen, bei anderen Komponenten der Serie aber (noch) nicht. Häufig wird der Anlagenbetreiber verlangen, dass nicht nur ein Modul ausgetauscht wird, sondern sämtliche Module aus einer Charge, weil er der Auffassung ist, dass die aktuell aufgetretenen Probleme an einem Modul sich auch an anderen Modulen in Zukunft zeigen werden. Es kommt dann auf die Garantiebedingungen an, ob er mit diesen Ansprüchen durchdringen kann. Regelmäßig jedoch werden diese den Austausch von aus Sicht des Garantiegebers noch nicht auffällig gewordenen und daher (noch) nicht „mangelhaften“ Module ausschließen. Ein Rückgriff auf die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mögliche Argumentation hinsichtlich eines Serienmangels oder eines Mangelverdachts steht ihm hingegen nicht zur Verfügung (siehe auch: Kleefisch/Durynek: Der Mangelverdacht im Werkvertragsrecht, NJOZ 2018, 121).

Wo und wie können Ansprüche gegen den Garantiegeber durchgesetzt werden?

Das regelt der Garantiegeber regelmäßig in seinen Bedingungen, und die sollte man lesen. Oft steht hier ein Gericht in China, Korea oder Malaysia, was eine Inanspruchnahme nahezu unmöglich macht. Die Garantie ist dann faktisch nichts wert.

Sollte der Garantiegeber nichts geregelt haben und keine Niederlassung in Deutschland haben, wird man in der Regel davon ausgehen müssen, dass als Gerichtsstand der Ort der Niederlassung im Ausland gilt. Dort müssten also Ansprüche durchgesetzt werden. Neben der Notwendigkeit der Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen ist die grenzüberschreitende Geltendmachung rechtlicher Ansprüche bereits innerhalb der EU nicht nur rechtlich komplex, sondern vor allem mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Wenn die Anspruchsdurchsetzung in Übersee zu erfolgen hätte, werden diese Schwierigkeiten nicht kleiner.

Lohnt sich der Aufwand?

Auch in Fällen der Inanspruchnahme einer Garantie gilt, dass der Anspruchsteller nicht nur Recht haben muss, er muss es auch durchsetzen. Jeder gerichtlich erzielte Erfolg ist nur so viel wert, wie er bei der Gegenseite auch realisiert werden kann. Die Frage, ob überhaupt eine entsprechende wirtschaftliche Stärke anzunehmen ist, ist daher ebenso wichtig wie häufig nur schwer zu beantworten.

Alternative Vorgehensweisen

Bevor der Anlagenbetreiber also Ansprüche aus der Garantieerklärung geltend macht, sollte er zunächst überlegen, ob nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche die bessere Alternative darstellen. Sie bieten nach Art und Umfang eine verlässliche Möglichkeit des Zugriffs auf den Installateur – wenn es ihn noch gibt. Auch dieser kann für „Einkaufsvorgänge“ seit dem 1. Januar 2018 und der im Rahmen der Einführung des Bauvertragsrechts in das BGB ebenfalls geänderten Vorschriften im Kaufrecht nunmehr umfassend Regress bei „seinem“ Verkäufer nehmen, dieser bei „seinem“ Verkäufer und so weiter bis zum Hersteller. Während der Installateur nach der alten Rechtslage zwar für die mangelhaften Produkte haftete und diese aus- und wieder einbauen musste, gelang ihm ein Regress hinsichtlich dieser Kosten häufig nicht, weil er ein Verschulden des Verkäufers regelmäßig nicht nachweisen konnte. Durch die Einführung von § 439 Abs. 3 BGB ist nun für Geschäfte ab Jahresbeginn 2018 klargestellt, dass der Verkäufer auch für solche Kosten einzustehen hat, die für den Ein- und den Ausbau wegen eines Mangels am Produkt entstanden sind.

Vor diesem Hintergrund der erstmals bestehenden, umfassenden Regressmöglichkeit des Installateurs gegenüber seinem Lieferanten kann dieser also Ansprüche des Anlagenbetreibers durchreichen: Anlagenbetreiber und Installateur ziehen gleichsam an einem Strang.

Fazit

Betreiber von Anlagen sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Garantien, auf die ihr Installateur oder Verkäufer mit blumigen Werbeversprechen hingewiesen hat, mehr wert sind als das Papier, auf dem sie gedruckt sind. Sie sollten sich vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit vergewissern, dass die Komponenten ihrer Anlagen ordnungsgemäß funktionieren, und sich zunächst und allein an ihren unmittelbaren Vertragspartner wenden, um Ansprüche geltend zu machen. Dieser darf sie dann auch nicht abweisen und an den Garantiegeber weiterverweisen. Sollte es den direkten Vertragspartner nicht mehr geben oder ist die Gewährleistungszeit abgelaufen, sollte er die Garantiebedingungen sorgfältig lesen und sich bei der Durchsetzung von Sachverständigen oder zur Not anwaltlich helfen lassen.

— Die Autoren: Rechtsanwalt Andreas Kleefisch (links) ist Partner der Baumeister Rechtsanwälte PartGmbB in Münster, Fachanwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht sowie Vorstandsmitglied des Qualitätsverbandes Solar- und Dachtechnik (QVSD e.V.). Jens Reiermann (rechts), ist ebenfalls Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Associate der Baumeister Rechtsanwälte. Beide schulen und zertifizieren seit Jahren Sachverständige für PV-Anlagen u.a. bei der TÜV-Rheinland Akademie. —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com

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