MEP reagiert auf Abmahnung einiger Geschäftsbedingungen durch Verbraucherzentrale NRW

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Konstantin Strasser ist Geschäftsführer von MEP Werke.

Foto: MEP Werke

pv magazine Deutschland: Wie viele Neukunden hat MEP im vergangenen Jahr geworben und wie viele sind es insgesamt?

Konstantin Strasser (Foto): MEP konnte im letzten Jahr erneut ihre Kundenanzahl mehr als verdoppeln. 2017 sind rund 5000 neue Kunden hinzugekommen. Insgesamt hat MEP damit knapp 9000 Kunden.

Wie sieht die Finanzstruktur aus? Wie gewährleisten Sie, so viele Photovoltaik-Anlagen vorfinanzieren zu können?

Unsere Finanzierungsstruktur ist vergleichbar mit der Art, wie Auto-Leasing-Verträge finanziert werden. Auch hier muss der Anbieter die Fahrzeuge vorfinanzieren und erhält dann vom Leasingnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren die Leasing-Rate. Er hat also gegenüber dem Leasing-Nehmer Forderungen. In der Automobil-Branche ist es bereits üblich, dass diese Forderungen an Investoren veräußert werden. Mit den Investorengeldern kann dann wiederum das nächste Portfolio an Leasing-Verträgen aufgebaut werden. Dieses Prinzip haben wir als erstes Unternehmen in Europa auf die Solar-Vermietung angewandt und wurden hierfür mehrfach international ausgezeichnet. Ohne diese Art der Finanzierungsstruktur wäre es nicht möglich gewesen, mit einem Solaranlagen-Mietmodell deutschlandweit so stark zu wachsen und derart viele Haushalte mit Miet-Solaranlagen auszustatten. Dies ist auch der Grund dafür, dass es bislang keinem unserer Mitbewerber gelungen ist, einen auch nur annäherungsweise gleich großen Kundenstamm aufzubauen.

Was bedeutet das für die Kunden?

Für den Kunden selbst ändert sich durch die Art der Finanzierung nichts. Er profitiert sogar davon, da sein Mietvertrag damit selbst im Falle einer Insolvenz der MEP geschützt ist und ganz normal weiterlaufen kann.

Wie viele Anlagen haben Sie im vergangenen Jahr ans Netz gebraucht?

Im Jahr 2017 wurde bei über 3100 Kunden der Zähler getauscht. Weitere rund 1600 Kunden erhielten ihren Zählertausch im ersten Quartal 2018.

Es gibt immer wieder Berichte von Kunden, die seit Monaten auf den Zählerwechsel und den Netzanschluss ihrer Anlage warten? Was sind die Gründe dafür?

Im Jahr 2017 gab es aus mehreren Gründen Verzögerungen beim Zählertausch und der Inbetriebnahme. Generell ist es so, dass die MEP diese beiden Prozessschritte nicht selbstständig nach eigenem Belieben durchführen darf, da hierfür immer eine Freigabe des zuständigen Netzbetreibers eingeholt werden muss. Dieser Prozess dauert in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen. 2017 kam nun zu Lieferschwierigkeiten unseres damaligen Kooperationspartners und Zähler-Lieferanten unter anderem hinzu, dass leider immer wieder Fristen im Rahmen des von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Prozesses (sogenannter „WiM-Prozess“) auf Seiten der etwa 850 verschiedenen Netzbetreiber in Deutschland nicht eingehalten werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der wachsenden Kundenanzahl entstehen dadurch enormer Mehraufwand für MEP und Wartezeiten für den Kunden. Zudem gibt es trotz des eigentlich standardisierten Prozesses zahlreiche Details, bei denen jeder Netzbetreiber eigene Prozesse vorgeben und andere Kriterien anwenden kann. So dürfen beispielsweise in einigen Netzbetrieben wir bzw. der Kunde nach erfolgtem Zählertausch die Anlagen selbst ans Netz bringen, während andere Netzbetreiber hierfür einen eigenen Termin unter Anwesenheit des Netzbetreibers fordern.

Was tun Sie, um diese „Warteliste“ abzubauen?

Wir haben bereits in der Vergangenheit zahlreiche Schritte unternommen, um die Inbetriebnahme der Solaranlagen zu beschleunigen. In letzter Konsequenz haben wir uns 2016 als Messstellenbetreiber zertifizieren lassen. Dennoch dauert der Inbetriebnahmeprozess bei einzelnen Kunden noch zu lange. Als Vermieter, der die Solaranlage über 20 Jahre vorfinanziert, ist es unser ureigenstes Interesse, dass die Solaranlage schnell ans Netz kommt und der Kunde vom eigenen Solarstrom profitieren kann. Die Verzögerungen, welche sich in den letzten sechs Monaten ergeben haben, wurden bereits in großen Teilen abgearbeitet. Die verbleibende „Warteliste“ werden wir innerhalb der nächsten Wochen systematisch abarbeiten und haben hierzu verschiedene Möglichkeiten, die wir dem Kunden anbieten können. Unter anderem ermöglichen wir Kunden, den Zählertausch auf unsere Kosten über den Netzbetreiber durchführen zu lassen. Damit entfällt der komplexe WiM-Prozess und die Anlage kann deutlich schneller in Betrieb genommen werden. Auf diese Weise konnte bereits ein großer Teil der ausstehenden Kunden ans Netz angeschlossen werden.

Wie viele Installationsteams und Elektriker arbeiten für MEP, um die Anlagen bundesweit zu installieren und anzuschließen?

Wir haben für die Bereiche Installation und Netzanschluss eine eigene Tochterfirma aufgebaut, in welcher über 100 Montage- und Elektriker-Fachkräfte festangestellt sind und deutschlandweit Solaranlagen verbauen sowie anschließen.

Es gibt immer wieder Berichte, dass Kunden die Miete abgebucht wird, obwohl ihre Anlage noch nicht am Netz sind sowie über Abbuchungen von mehreren Mietraten auf einmal, wenn Kunden zuvor die Beträge zurückgebucht haben. Wie ist das zu erklären?

Die Fälligkeit der Mietzahlung zwischen MEP und dem Kunden beginnt laut Mietvertrag bislang an dem ersten des übernächsten Monats nach erfolgter Montage und Installation (DC- und AC-Anschluss). Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist damit also unabhängig vom Mietbeginn. Dies hat den Hintergrund, dass die MEP den Zählertausch nie vollständig selbst verantworten kann, da mit dem Netzbetreiber hier immer ein Dritter involviert ist. Wäre der ausschlaggebende Zeitpunkt für den Mietbeginn der Zählertausch, läge dieser also außerhalb des Einflussbereichs der MEP. Dies hätte uns so keine Bank finanziert. Natürlich war es nie unser Interesse, hieraus gegenüber dem Kunden einen Vorteil zu ziehen. Deshalb haben wir als Reaktion auf die beschriebene Problematik beim Zählertausch und der Inbetriebnahme bereits seit mehreren Monaten an einer flexibleren Gestaltung des Mietbeginns gearbeitet. Wir konnten nun, auch vor dem Hintergrund unserer besonderen Finanzierungsstruktur, eine kundenfreundliche Lösung finden und implementieren.

Wie sieht diese kundenfreundlichere Lösung genau aus?

Die neuen AGBs des MEP Mietvertrags wurden bereits mit sofortiger Wirkung eingeführt. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass fortan nicht mehr der Montage-, sondern der Zählertauschtermin ausschlaggebend ist für den Zeitpunkt des Mietbeginns. Hierdurch kann für den Kunden nicht mehr die Situation entstehen, dass der Mietbeginn vor den Zeitpunkt der Inbetriebnahme fällt. Diese Änderung hat für uns als Unternehmen massive Folgen in Hinblick auf unsere Finanzierungsstruktur. Dennoch gehen wir diesen Schritt im Sinne unserer Kunden, da er vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten im Inbetriebnahme-Prozess notwendig ist. Unsere Vision ist es, die Möglichkeiten der Energiewende für jeden bezahlbar und unkompliziert zugänglich zu machen. Wir bedauern sehr, dass die hierfür notwendigen Prozesse noch derart komplex und damit letztendlich zum Nachteil des Kunden sind. Wir würden uns daher sehr freuen, wenn dieser Schritt möglicherweise auch einen Diskurs darüber anregt, welche Optimierungen beispielsweise aufseiten der Bundesnetzagentur im Sinne des Vorantreibens der Energiewende möglich sind. Denn nur, wenn so viele Menschen wie möglich die Chance haben, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten, werden wir hier auch wirklich etwas bewegen können.

Werden die Änderungen dann auch rückwirkend für Bestandskunden von MEP gelten?

Wir gehen derzeit gezielt die Bestandskunden an, um gemeinsam individuelle Lösungen zu finden.

Sie bieten in ihrem Mietmodell ein „Rundum-sorglos“-Paket an. Warum ist der Netzanschluss dann nicht Bestandteil des Vertrages mit den Kunden?

Im Rahmen unseres Rundum-sorglos-Angebotes übernehmen wir für unsere Kunden sämtliche Leistungen, welche wir verantworten können und dürfen. Der Zählertausch beziehungsweise der Netzanschluss kann aus rechtlichen Gründen nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, da die MEP nicht allein dessen Durchführung verantworten kann. Denn es ist für jede einzelne Anlage die Freigabe des jeweils zuständigen Netzbetreibers erforderlich.

Hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, wenn seine Anlage nicht in den von MEP versprochenen acht bis zwölf Wochen am Netz ist?

Nach der bisherigen Vertragslage prinzipiell nicht, da der Zählertausch wie beschrieben nicht Bestandteil des Mietvertrages ist.

Haben Sie diese Regelung auch angepasst oder planen Sie hier noch eine Anpassung?

Durch die neuen AGB kann für den Kunden nicht mehr die Situation entstehen, dass die Mietzahlungspflicht bereits begonnen hat, während die Anlage noch nicht genutzt werden kann. Indem der Kunde den Zählertauschtermin direkt mit dem Netzbetreiber abstimmt, kann zudem der komplexe WiM-Prozess umgangen werden, sodass keine langen Wartezeiten entstehen. Somit ist eine AGB-Anpassung an dieser Stelle nicht notwendig.

Kann der Kunde selbst einen Elektrotechnikmeister beauftragen, der den Zählertausch vornimmt und die Anlage ans Netz anschließt, um anschließend MEP die Kosten in Rechnung zu stellen?

Ja, das ist in individueller Abstimmung mit MEP möglich.

Ihre Kunden müssen ihre Anlagen selbst bei der Bundesnetzagentur melden. Wenn sie dies getan haben, beginnt ihr Anspruch auf Vergütung für überschüssig eingespeisten Strom. Kompensiert MEP die Ausfälle für die Kunden, wenn sie danach noch Monate auf den Anschluss ihrer Anlage warten müssen?

Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur kann ausschließlich durch den Anlagenbetreiber selbst vorgenommen werden. Ein Anspruch auf Vergütung für eingespeisten Strom besteht dann, wenn tatsächlich Strom eingespeist wird. Unsere Anlagen sind vorrangig für den Eigenverbrauch konzipiert, da die Anlage dann am wirtschaftlichsten für den Kunden ist. Unabhängig davon, wann die Anlage tatsächlich in Betrieb geht, ist für die Bundesnetzagentur immer das Datum ausschlaggebend, ab welchem die Anlage zum ersten Mal in der Lage ist Strom zu erzeugen. Dies ist dann auch der Stichtag, welcher über die Höhe des Vergütungssatzes entscheidet, die ja kontinuierlich reduziert wird. Unsere Kunden behalten also auch dann ihren garantierten Vergütungssatz, wenn die Anlage später ans Netz geht. Inwiefern individuelle Erstattungen möglich sind, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, da neben der MEP noch weitere Faktoren beeinflussen, ob der Kunde eine Einspeisezusage erhält.

Es gibt immer wieder Kritik an den Annahmen für die Strompreisentwicklung und die Eigenverbrauchsquote, die MEP den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde legt. Wie beurteilen Sie das?

MEP erstellt für jeden Kunden individuell eine umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnung, in welcher unter anderem verschiedene Szenarien hinsichtlich der Strompreisentwicklung und der Eigenverbrauchsquote transparent dargestellt werden. Basierend auf den Strompreisentwicklungen der letzten Jahre liegt der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Strompreisinflation zwischen 4  und 6 Prozent zugrunde. Zwar teilen wir in Hinblick auf den Atom- und Kohleausstieg, die Monopolisierung der Stromnetze und den anstehenden Investitionen in den Netzanbau die Ansicht der Verbraucherzentrale nicht, dass mit Strompreissteigerungen in dieser Höhe nicht zu rechnen ist. Jedoch nehmen wir die Kritik gerne an und werden in Zukunft unserer Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Strompreisinflation von ein bis fünf Prozent zugrunde legen. Damit sieht der Kunde genau, wie es sich auf die Wirtschaftlichkeit seiner Solaranlage auswirkt, sollte der Strompreis nur um ein oder zwei Prozent steigen.

Und bei den Eigenverbrauchsquoten, wie sehen da ihre Berechnungsmodelle aus?

Auch die für die Wirtschaftlichkeit des Kunden wichtigen Eigenverbrauchsquoten werden in einer Matrix angegeben. Im Schnitt liegt die von uns angenommene Eigenverbrauchsquote ohne Optimierungen bei 30 bis 38 Prozent und damit deutlich unter den Annahmen, welche von Mitbewerbern verwendet werden – wie etwa eine Studie zu PV-Pachtmodellen der Verbraucherzentrale NRW zeigt. Zudem hat eine Analyse der über den Smart Meter übermittelten Verbrauchsdaten nachweislich ergeben, dass die durchschnittliche Eigenverbrauchsquote unserer Kunden sogar höher liegt als die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Werte – nämlich deutlich über 40 Prozent. Damit können wir anhand einer industriellen Messung belegen, dass die von der Verbraucherzentrale gegenüber mehreren Anbietern geäußerte Kritik hinsichtlich zu hoher Annahmen über den Eigenverbrauch, nicht pauschal richtig ist. Selbstverständlich gibt es einzelne Kunden mit niedrigeren Werten, wenn diese ihren Stromverbrauch nicht an die Produktion der Solaranlage anpassen. Es gibt jedoch genauso Kunden mit deutlich höheren Werten, bei denen der Haushalt optimal auf die Solaranlage optimiert ist.

Viele Kunden von MEP, die sich auch bei uns gemeldet haben, sagen, dass ihre Beschwerden per Telefon und Mail nicht beantwortet werden und Sie nicht wissen, wo Sie sich noch hinwenden sollen. Was empfehlen Sie diesen Kunden?

Unseren Kunden steht ein umfangreiches Kundenportal zur Verfügung (www.mep-hilft.de), in welchem die häufigsten Fragen in mehreren Themenbereichen verständlich und transparent beantwortet werden: von der Funktionsweise von Solaranlagen im Allgemeinen über Fragen zu Rechnungen, Rechtlichem und Steuern bis hin zu ausführlichen Beschreibungen der einzelnen Prozessschritte. Darin finden sich unter anderem Video-Anleitungen, die den Kunden etwa bei der Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur unterstützen oder Hilfestellung im Umgang mit Unterlagen vom Netzbetreiber geben. Zudem haben wir dort jeden einzelnen Paragraphen aus dem MEP Mietvertrag in einfach verständliche Worte „übersetzt“, um dem Kunden auch hier maximale Transparenz zu bieten.

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