Der Bundesrat hatte am Freitag noch ein Mammutprogramm zu absolvieren. In der letzten Sitzung vor der Sommerpause stimmte die Länderkammer noch über etwa 100 Vorhaben, die zuvor im Bundestag verabschiedet wurden, ab. Dazu gehörten auch das Photovoltaik-Mieterstromgesetz und die neue Netzentgeltverordnung.
Die Länderkammer war bei beiden Vorhaben nicht zustimmungspflichtig. Allerdings hätte sie den Vermittlungsausschuss noch anrufen können, um über Änderungen zu verhandeln. In beiden Fällen verzichtete der Bundesrat aber auf dieses Vorgehen. Damit wird das Photovoltaik-Mieterstromgesetz mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt auch in Kraft treten. Wann genau das sein wird, bleibt noch abzuwarten.
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat ebenfalls am Freitag ein Merkblatt veröffentlicht. Darin wird erklärt, welche Neuerungen durch das Gesetz entstehen und wer die Förderung beantragen kann. Der Mieterstromzuschlag richtet sich nach der Größe der installierten Photovoltaik-Anlage. Es liegt zwischen 2,11 und 3,7 Cent pro Kilowattstunde. Damit will der Gesetzgeber die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik-Mieterstrommodelle verbessern. Im Zuge des Verfahrens gab es jedoch immer wieder Kritik daran, dass der Mieterstrom immer noch schlechter gestellt ist als Photovoltaik-Eigenverbrauch. Zudem ist die Förderung bei 500 Megawatt im Jahr gedeckelt. Ein Überschreiten der Menge wird auf die Förderung im Folgejahr angerechnet.
Eine wichtige Komponente aus der Netzentgeltverordnung greift dagegen erst 2019. Ab diesem Zeitpunkt soll in vier Schritten bis 2023 eine Vereinheitlichung der Netzentgelte herbeigeführt werden. Momentan variieren diese regional sehr stark. Eine andere Änderung betrifft die Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen. Dies soll ab 2020 nicht mehr erfolgen. Steuerbare Anlagen wie KWK-Anlagen oder Pumpspeicherwerke sollen die vermiedenen Netzentgelte jedoch weiter erhalten – allerdings eingefroren auf dem Niveau von 2016.
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