EEG 2017: Neue Chancen für Photovoltaik-Anlagen

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Das EEG 2017 bringt weitreichende Änderungen für die Betreiber von EEG-Anlagen mit sich. Die EEG-Vergütung wird nicht mehr gesetzlich festgeschrieben, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Dies gilt für Photovoltaik-Anlagen ab einer Größe von 750 Kilowatt. In der Folge ist zu erwarten, dass die Vergütungssätze in der Zukunft erheblich absinken. Dies bestätigt auch das Ergebnis der letzten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen vom 01.06.2017. Eine Möglichkeit, die Rendite von Solarparks zu erhöhen, liegt darin, größere Projekte zu planen. Hier gibt es jedoch Grenzen:

Altes Recht: 10-Megawatt-Grenze als Hindernis für große Solaranlagen
Das EEG 2014 sah für Solaranlagen eine Höchstgrenze von 10 Megawatt vor. Diese galt unabhängig davon, ob diese auf einer baulichen Anlage oder einer Freifläche errichtet worden waren. Größere Anlagen waren nicht nach dem EEG 2014 vergütungsfähig.

Die Ermittlung der 10-Megawatt-Grenze erfolgte über eine fiktive Anlagenzusammenfassung. Demnach galten für die Ermittlung der 10-Megawatt-Grenze alle Freiflächenanlagen, die innerhalb von 24 Monaten innerhalb derselben Gemeinde errichtet und in Betrieb genommen worden waren, als eine Anlage. Darüber hinaus waren alle Anlagen bei der Ermittlung der 10-Megawatt-Grenze zu berücksichtigen, die in unmittelbarer räumlicher Nähe und innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden waren. Als eine Anlage galten in diesem Zusam-menhang sowohl bauliche Anlagen als auch Freiflächenanlagen. Freiflächenanlagen, die neben einer als bauliche Anlage eingestuften Deponie errichtet worden waren, waren somit bei der Berechnung der Größe der jeweiligen Solaranlage mit zu berücksichtigen, soweit die genannten Voraussetzungen der unmittelbaren räumlichen Nähe bei einer Inbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten erfüllt waren.

EEG 2017: Keine 10-Megawatt-Grenze für Freiflächenanlagen
Die fiktive Anlagenzusammenfassung folgt nach dem EEG 2017 im Kern den gleichen Vorgaben wie noch unter dem EEG 2014. Da die 10-Megwatt-Grenze allerdings nur noch für Freiflächen-anlagen gilt, kommt eine Zusammenfassung von baulichen Anlagen und Freiflächenanlagen auch dann nicht in Betracht, wenn diese in unmittelbarer räumlicher Nähe und innerhalb von 12 Monaten errichtet und in Betrieb genommen worden sind. Solaranlagen, die auf baulichen Anlagen wie zum Beispiel einer Kiesgrube oder einer Deponie errichtet werden, sind damit in der Zukunft keinen Größenbeschränkungen unterworfen. Insbesondere erfolgt keine fiktive Zusammenfassung mit Freiflächenanlagen, die auf Nachbargrundstücken errichtet worden sind.
Da die Gebotsmengenbegrenzung sich ebenfalls nur für Freiflächenanlagen nur auf 10 Megawatt beläuft, können für bauliche Anlagen auch größere Gebote gelegt werden.

Neues Recht gilt auch für Zuschläge aus alten Ausschreibungen
Dies gilt auch für im Jahr 2017 nach Maßgabe der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen. In diesem Fall erfolgt die Anlagenzusammenfassung nach Maßgabe des EEG 2017. Damit soll der Verwaltungsaufwand begrenzt werden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch die 10-Megawatt-Grenze, so wie sie das EEG 2017 nur für Freiflächenanlagen vorsieht, Anwendung findet auf Anlagen, deren Zuschlag nach Maßgabe der FFAV erteilt wurde. Wird ein nach der FFAV für eine Freiflächenanlage erteilter Zuschlag auf eine bauliche Anlage nach dem 01.01.2017 übertragen, ist folglich auch hier die 10-Megawatt-Grenze nicht maßgeblich.

Hinweise
Bei der Umsetzung von Zuschlägen ist zu beachten, dass sich die Vergütung verringert, wenn die Inbetriebnahme mehr als 18 Monate nach Erteilung des Zuschlags erfolgt oder die Photovoltaik-Anlage auf einer anderen als der im Gebot angegebene Fläche errichtet wird.

Solaranlagen bis 750 Kilowatt Leistung haben einen Anspruch auf gesetzliche Vergütung. Die Errichtung eines solchen Teilabschnitts sollte daher immer in Erwägung gezogen werden. Dabei sind allerdings die Vorgaben zur fiktiven Anlagenzusammenfassung zu beachten.

Fazit
Das EEG 2017 sieht keine 10-Megawatt-Grenze für bauliche Anlagen vor. Dies ermöglicht für sehr große, zusammenhängende bauliche Anlagen (beispielsweise Deponien, ehemalige Betonit- oder Kiesabbaugebiete) die zuschlagsfähige Errichtung von Anlagen, die die 10-Megawatt-Grenze überschreiten.

 

– Der Autor Jochen Fischer ist promovierter Rechtanwalt und Partner, der auf Umwelt und Klimaschutz spezialisierten Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. In seinem Team ist er spezialisiert auf alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Planung, Kauf, Realisierung und Betrieb von erneuerbaren Energieprojekten. –

 

 

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