Niederlage in 1. Instanz: Solarworld soll 793 Millionen US-Dollar an Hemlock zahlen

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Der Richter am Michigan Eastern District Court hat entschieden und in erster Instanz der Klage von Hemlock Semiconductor auf die Zahlung von insgesamt 793 Millionen US-Dollar Schadenersatz durch die Deutsche Solar, die mittlerweile als Solarworld Industries Sachsen GmbH firmiert, stattgegeben. Der Einzelrichter-Entscheid sei am Dienstag gefallen, teilte Solarworld nun mit. Die Summe setze sich aus 585 Millionen US-Dollar Schadenersatz und 208 Millionen US-Dollar Zinsen zusammen. Solarworld kündigte an, gegen dieses erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel beim Intermediate Court of Appeals in den USA einzulegen. Der deutsche Photovoltaik-Hersteller rechne damit, dass das Verfahren in der zweiten Instanz rund ein Jahr dauern werde. Seine Klage gegen die Solarworld-Tochter hatte Hemlock bereits im März 2013 eingereicht.

Trotz der Niederlage in erster Instanz hält Solarworld an seiner bisherigen Strategie fest. Es gehe weiterhin davon aus, dass Hemlock seine Ansprüche in Deutschland nicht durchsetzen könne. „Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen endgültigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs.(1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren“, so die Auffassung bei Solarworld. Voraussetzung für ein solches Verfahren sei jedoch eine rechtskräftige Entscheidung aus den USA und somit ein letztinstanzliches Urteil. In einem derartigen Verfahren würden unter anderem die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft. „Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung“, heißt es bei Solarworld.

Der Bonner Solarkonzern verweist ferner darauf, dass sich der US-Einzelrichter mit der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts bei seiner Urteilsfindung ausdrücklich nicht beschäftigt habe. Er habe sogar explizit darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt im weiteren Prozessverlauf vor anderen Gerichten zu überprüfen sein werde. „Daher ist die Solarworld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann. Die Risikoeinschätzung der Solarworld AG hat sich somit nicht geändert“, teilte das Unternehmen am Mittwoch weiter mit. In seinen Geschäfts- und Risikoberichten hat es den Rechtsstreit kurzfristig nicht als bestandsgefährend eingestuft. Langfristig könnte eine Verurteilung auf Zahlung der geforderten etwa 750 Millionen US-Dollar jedoch „erhebliche negative Auswirkungen auf die Liquiditätslage bis hin zur Bestandsgefährdung“ haben, heißt es im Geschäftsbericht 2015. Bislang hat Solarworld für diesen Fall kaum Rückstellungen gebildet. (Sandra Enkhardt)

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