Abfallrechtliche Compliance (Teil 3) – Von Mythen und Legenden rund um die EAR-Registrierungspflicht

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In Teil 3 unserer Beitragsreihe zu ausgewählten Problemen über die Folgen von WEEE-Richtlinie & ElektroG für die Photovoltaik-Branche wenden wir uns der Frage zu, was genau eigentlich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) zu registrieren ist. Insbesondere zu Lagerbeständen, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der Regelungen herrühren, und nun abverkauft werden sollen, geistern teilweise Aussagen durch die Branche, die einen trennscharfen Blick auf die klare Stichtagsregelung des ElektroG vermissen lassen. Ganz weitgehend handelt es sich hierbei um Fragestellungen, die sich mit den gesammelten Erfahrungen zur EAR-Registrierungspflicht aus der Zeit des Inkrafttretens der Ursprungsfassung des Gesetzes vor einem Jahrzehnt gut in den Griff bekommen lassen.

Für neue PV-Module gilt: Erst registrieren, dann anbieten!

Seit dem Stichtag des 1. Februar 2016 gilt: Photovoltaik-Module fallen grundsätzlich als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG und müssen von den Verantwortlichen bei der Stiftung EAR angezeigt werden, bevor ein Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt rechtlich möglich ist. PV-Module, die nicht über die erforderlichen Registrierungen verfügen, dürfen hierzulande nicht in Verkehr gebracht werden. So hat es der Gesetzgeber in der Novelle des ElektroG geregelt, die am 24. Oktober 2015 in Kraft trat.  Weitere Informationen hält auch die Stiftung EAR auf ihrer Internetpräsenz bereit, z.B. unter:https://www.stiftung-ear.de/service/fragen-und-antworten/elektro-und-elektronikgeraete/#c2517. Zu der Frage, wer sich eigentlich (z.B. innerhalb von Lieferketten) als Verantwortlicher im EAR eintragen lassen muss, hatten wir inTeil 2 unserer Reihe nähere Hinweise gegeben.

Jeder Händler und Vertreiber mit einem Kundenstamm, der sich überwiegend in Deutschland befindet, sollte in Zukunft die ihm angebotene Ware gut prüfen. Entweder kauft er ausschließlich bereits registrierte Module, wobei er sich vom Vorlieferanten einen entsprechenden Nachweis (Registrierungsbestätigung) aushändigen lassen sollte, oder die ihm angebotene Ware kann dem Begriff der „historischen Altgeräte“ standhalten (siehe unten). Selbstverständlich darf auch nicht registrierte Ware eingekauft werden, solange die zu erwartende Handelsspanne eine Deckung der Kosten für eine eigenständige Registrierung bei der Stiftung EAR mit allen damit in Verbindung stehenden Pflichten erlaubt. Es gilt hier ganz einfach und unmissverständlich: Erst registrieren, dann anbieten!

Welche Vorgaben gelten für alte („historische“) Lagerbestände?

Was aber ist zu beachten, wenn die Ware nicht frisch aus der Produktion bezogen wird? Für einen Vertreiber von Solarmodulen aus Lagerbeständen stellt sich nämlich möglicherweise im Alltag folgende Frage: Wie ist mit Altbeständen eines Großhändlers im Inland aus der Zeit vor Inkrafttreten der Novelle des ElektroG umzugehen, wenn es sich um ganz verschiedene Fremdmarken handelt, deren Hersteller nicht mehr existent sind und auch sonst keine Registrierung von Dritten bei der Stiftung EAR zu erwarten ist? Ist es aus juristischer Sicht zulässig, einen Abverkauf dieser Lagerware ohne Registrierung vorzunehmen?

Die Antwort lautet: Ja. Zu differenzieren sind nämlich:

  • Elektrogeräte (PV-Module), die ab dem 24. Oktober 2015 im deutschen Markt erstmals in Verkehr gebracht wurden oder in Verkehr gebracht werden sollen.
  • Elektrogeräte (PV-Module), die bereits vor dem 24. Oktober 2015 im deutschen Markt erstmals in Verkehr gebracht wurden.

Die Möglichkeit zur Vermarktung von („historischen“) Lagerbeständen, die vor Inkrafttreten neuer Pflichten bereits durch mehrere Hände gegangen sind, ist übrigens auch in anderen Bereichen des produktbezogenen Umweltrechts anerkannt (z.B. für den Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, die auf PV-Module allerdings keine Anwendung findet). Hintergrund ist letztlich, dass der Gesetzgeber nicht ohne weiteres neue Regelungen mit Rückwirkung für bereits abgeschlossene Sachverhalte in Kraft setzen darf. Nichts anderes gilt für die Regelungen des ElektroG.

Für die Beantwortung der einleitend genannten Frage unseres Vertreibers ist maßgeblich, wann die Geräte eines Lagerbestandes in Verkehr gebracht wurden. Grund hierfür ist, dass die Pflicht zur Registrierung im EAR gesetzlich unmittelbar an den Zeitpunkt des Inverkehrbringens geknüpft ist. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens ist im ElektroG definiert als die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das Merkmal der erstmaligen Bereitstellung wird im Gesetz ebenfalls bestimmt, nämlich als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Hieraus folgt für den Juristen, dass einzelne PV-Module, die vor dem Einbezug von Photovoltaikmodulen in das ElektroG am 24. Oktober 2015 erstmals (herstellerseitig) übergeben/übereignet und damit in Verkehr gebracht wurden, abverkauft werden dürfen, ohne dass die Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR greift. Damit im Einklang steht übrigens auch die Vorgabe des ElektroG, dass solche Geräte als historische Altgeräte gelten, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden. Für diese historischen Altgeräte statuiert das Gesetz weder besondere Kennzeichnungspflichten, noch Registrierungspflichten oder die Pflicht zur Abgabe einer Finanzierungsgarantie.

Besonderheiten bei reinen Hersteller-Lagerbeständen

Achtung: Ein bloßes Verbringen in das herstellereigene Lager gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes. Denn bei einer rein unternehmensinternen Weitergabe fehlt es an der notwendigen Abgabe (an einen Dritten). Hier ist dann ggf. eine Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung EAR anzunehmen, bevor ein Abverkauf solcher Lagerbestände in Frage kommt.

Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich allein auf den Geltungsbereich des ElektroG, also die Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen können sich ergeben, wenn der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Hintergrund aufweist.

Für Neuware aus dem EU-Ausland sowieso, aber eben auch für Second-Hand-Module, die dort bereits in Gebrauch waren, besteht nach gängiger rechtlicher Auffassung eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR, wenn diese (gewerbsmäßig) in Deutschland eingeführt und hierzulande erstmals angeboten werden. Die Begründung hierfür ist, dass Herstellerbegriff und Registrierungspflicht nach dem ElektroG nicht auf den Markt der EU abstellen, sondern Mitgliedstaatenscharf zu verstehen sind. In diesem Punkt ist das ElektroG übrigens strenger als andere Regelwerke, wie zum Beispiel die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung oder das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz.

Anhand des Wortlauts des ElektroG allein könnte man zwar noch überlegen, ob hier eine Auslegung möglich ist, die auf neue Geräte abstellt, so dass z.B. Gebrauchtgeräte nicht erfasst werden. Einer solchen Auslegung hat die Europäische Kommission in ihren Auslegungshinweisen zur WEEE-Richtlinie aber eine klare Absage erteilt. Dort heißt es wie folgt (Frequently Asked Questions on Directive 2012/19/EU on Waste Electrical and Electronic Equipment, Stand: April 2014, S. 14 – Hervorhebungen abweichend vom Original): „If EEE is placed on the market of a Member State from another Member State on a professional basis, is considered a new ‘placing on the market’, in line with Article 3(1)(k). This interpretation applies to any second hand, reused or remanufactured EEE that is sold on a professional basis. It does not apply to the resale of used EEE by the end user.” Lagerbestände von Gebrauchtmodulen, die von deutschen Unternehmen gewerbsmäßig en gros im EU-Ausland aufgekauft werden, müssen demnach hierzulande bei der Stiftung EAR registriert werden.

Tipp: Eigendokumentation nachhalten!

Wir können vor dem Hintergrund unserer Erfahrung in dem Bereich gleichermaßen den Rat geben: Es empfiehlt sich für Vertreiber, eine entsprechende Eigendokumentation anzulegen und nachzuhalten, mit der sich der Einkauf vor dem Stichtag des 24. Oktober 2015 gegebenenfalls nachweisen lässt (Belege, Rechnungen etc.). Im Übrigen sollte man bei den Registrierungspflichten genau hinsehen und mit dem Kriterium des Inverkehrbringens sowie der Stichtagsregelung prüfen, ob eine Registrierungspflicht zu erfüllen ist oder nicht. In das Reich der Mythen und Legenden ist hingegen zu verbannen, dass Lagerbestände stets von der Registrierung freigestellt seien (Vorsicht bei reinen Herstellerlagern) – oder aber pauschal rückwirkend von den Registrierungspflichten erfasst würden. Hier macht man es sich entweder gefährlich einfach oder aber unnötig schwer. Denn beide Aussagen halten einer rechtlichen Betrachtung so nicht stand.

Über die Autoren:

Moritz Grunow ist seit Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 als Jurist schwerpunktmäßig im produktbezogenen Umweltrecht tätig, zunächst neben seinem Studium/Referendariat, später als Rechtsanwalt und seit 2015 in der Essener Wirtschaftssozietät Heinemann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB (www.raehp.de). Er veröffentlicht und referiert regelmäßig zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Elektro(alt)geräte.

Martin Schachinger beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit dem Thema Photovoltaik und Regenerativen Energien im Allgemeinen. Er ist innerhalb der Photovoltaik-Branche bestens vernetzt, was nicht zuletzt auf sein kontinuierliches Engagement für die internationale Online-Handelsplattform für Solarkomponentenwww.pvXchange.com zurückzuführen ist, welche er 2004 ins Leben rief. Dort wird ein breites Spektrum an Markenprodukten, Neu- und Gebrauchtware mit unterschiedlichsten Spezifikationen angeboten.

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte anredaktion(at)pv-magazine.com.

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