Neue Verordnung für lizenzfreie Photovoltaik-Anlagen in der Türkei in Kraft

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Die neue Verordnung für die Errichtung von lizenzfreien 1-Megawatt-Photovoltaik-Anlagen in der Türkei ist nun in Kraft. Sie istim türkischen Gesetzblatt veröffentlicht worden. Damit gibt es nun eine Einschränkungen, die beachtet werden müssen und dieRechtsanwalt Fatih Dogan in einem Beitrag für pv magazine Anfang März die geplanten Änderungen kurz zusammenfasst und bewertet.

Mit der Neuregelung wird es eine Beschränkung auf ein Megawatt pro Person und Umspannwerk geben. Desweiteren ist ein Übertragungsverbot von Anteilen an Projektgesellschaften mit der neuen Verordnung enthalten. Nach Aussagen von Dogan ist dies die strittigste Regelung. „Denn das Verbot der Anteilsübertragung stellt eine grundlegende Grundfreiheitsbeschränkung dar, welche nur durch Gesetz geregelt werden darf. Diese Regelung verstößt gegen Art. 490 des Türkischen Handelsgesetzbuches, nach welchem die Übertragung von Namensaktien nur durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag begrenzt werden darf“, so der Anwalt der Wirtschaftsrechtskanzlei Falke law.tax. Er sieht daher auch gute Chancen, dass im Falle einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgerichtshof diese Regelung gekippt werden könnte.

In dem neuen Entwurf ist zudem auch ein Mindestmaß an Photovoltaik-Eigenverbrauch vorgeschrieben. Bei einer 1-Megawatt-lizenzfreien-Photovoltaik-Anlage ist somit ein Abnehmer für mindestens 33,3 Kilowatt Eigenbedarf erforderlich, wie Dogan ausführt. Auch in der Verordnung enthalten sind neue Entfernungsbestimmungen für den Netzanschluss. Bislang galt, dass lizenzfreie Anlagen bei einer Netzentfernung bis zu zehn Kilometern genehmigt wurde. Nun sei dies für Anlagen bis 499 Kilowatt auf fünf Kilometer geändert worden. Bei Anlagen zwischen 500 und 1000 Kilowatt bleibt es dagegen bei zehn Kilometern. In der neuen Verordnung ist Dogan zufolge für bestimmte Projekte Bestandschutz vorgesehen. So sollen die Neuregelungen weitgehend nicht für Photovoltaik-Anlagen gelten, die bereits eine Netzanschlusszusage erhalten hätten; nur bei dem Anteilsübertragungsverbot sei dies wohl nicht der Fall.

Mit der neuen Verordnung wollte die türkische Regierung Probleme bei der Entwicklung von lizenzfreien Photovoltaik-Projekten beseitigen. Dies ist ihr nur teilweise gelungen. „Doch die erheblichen Beschränkungen und zusätzlichen Regelungen, stellen einen Rückschritt zu den vorherigen Investitionsrahmenbedingungen dar“, so die Einschätzung von Dogan. Er rechnet mit „ernstzunehmenden Rechtsstreitigkeiten sowie Klagen gegen die Verwaltung“. Sofern eine Klage gegen die neue Verordnung erhoben würde, könnten einzelne Bestimmungen dieser Verordnung möglicherweise durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden, so der Ausblick des Anwalts. (Sandra Enkhardt)

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