Mieterstrom – rechtliche Aspekte

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Was verbirgt sich aus rechtlicher Sicht hinter dem Begriff des Mieterstrommodells?

Mieterstrom ist ein Überbegriff für ganz verschiedene dezentrale Stromversorgungsmodelle, in denen die Mieter eines Gebäudes ihren Strom direkt von einer Anlage vor Ort statt aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen. Der Strom kann dabei zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage kommen oder auch aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Rechtlich handelt es sich bei solchen Modellen in aller Regel um eine sogenannte Direktlieferung des Anlagenbetreibers an die Mieter. Eine Förderung nach dem EEG kann dabei nicht beansprucht werden – vielmehr fällt bei der Direktlieferung von Strom nach Abschaffung des solaren Grünstromprivilegs durch das EEG 2014 die volle EEG-Umlage an. Andererseits entfallen verschiedene Abgaben und Umlagen, die mit der Netznutzung einhergehen, etwa Netzentgelte. Auch die Stromsteuer kann entfallen. Soweit im Zusammenhang mit Mieterstrommodellen der Begriff des Eigenverbrauchs fällt, ist das aus juristischer Sicht meist irreführend. Da es sich in aller Regel um Mehr-Personen-Verhältnisse handelt, kommt eine Eigenversorgung im rechtlichen Sinn, bei der die EEG-Umlage anteilig eingespart werden kann, nur in eng umgrenzten Konstellationen in Betracht.

Welche unterschiedlichen Mieterstrommodelle werden derzeit umgesetzt?

Es gibt ganz verschiedene Modelle zur Gestaltung von Mieterstrommodellen – je nachdem, wer der Energieversorger der Mieter werden soll. So kann beispielsweise der Hauseigentümer und Vermieter selbst den Strom erzeugen und ihn an die Mieter liefern. Er kann aber auch eine Kooperation mit einem Dritten, beispielsweise dem örtlichen Stadtwerk oder einem anderen Energieversorger, eingehen und diesem die Dachflächen vertraglich zum Betrieb einer Photovoltaikanlage überlassen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage wird dann der Energieversorger der Hausbewohner. Auch ist es denkbar, dass der Hauseigentümer zwar Eigentümer der Anlage ist, die Anlage aber an einen Dritten verpachtet. Dieser Pächter wird dann Anlagenbetreiber und übernimmt die Belieferung der Mieter. Schließlich sind weitere Konstellationen denkbar. Einige Anbieter arbeiten derzeit an der Standardisierung von Mieterstrommodellen.

Welche Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gelten bei Mieterstrommodellen?

Es gibt eine Reihe solcher Pflichten, die jedoch alle gut erfüllbar sind. Als Anlagenbetreiber muss der Energieversorger dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die EEG-Abrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten übermitteln. Die Anlage muss außerdem zum Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Der Bundesnetzagentur ist auch einmal jährlich die gelieferte Strommenge und xAnzeigedie Stromkennzeichnung mitzuteilen. Weiterhin müssen der Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur über die an die Mieter gelieferten Energiemengen und die Endabrechnung des Vorjahres informiert werden. Schließlich ist eine Anmeldung als Versorger beim Hauptzollamt vorzunehmen.

Gibt es eine Anzeigepflicht von Mieterstrommodellen bei der Bundesnetzagentur?

Grundsätzlich ist die Aufnahme der Energieversorgung von Haushaltskunden unverzüglich bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt aber bei Mieterstrommodellen ganz überwiegend, da die Belieferung hier in aller Regel innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes stattfindet.

Wie funktioniert das Summenzählermodell?

Bei dem sogenannten Summenzählermodell handelt es sich um ein Messkonzept für Gebäude mit mehreren Wohn- oder Mietparteien, in denen ganz oder teilweise Strom aus einer hauseigenen Anlage bezogen wird und gleichzeitig Ein- und Ausspeisungen in das Netz beziehungsweise aus dem Netz der allgemeinen Versorgung stattfinden. Das Messkonzept soll in solchen Konstellationen die individuelle Stromabrechnung der verschiedenen Verbraucher innerhalb des Gebäudes ermöglichen, sodass eindeutig erfasst werden kann, welcher Strom über das öffentliche Netz bezogen wurde und welcher nicht. Zudem ermöglicht ein Summenzählermodell die separate Abrechnung von Mietern, die nicht an dem Mieterstrommodell teilnehmen wollen und ihren Strom nach wie vor ausschließlich über das Netz beziehen, ohne dass hierfür unverhältnismäßig hohe Messkosten anfallen. Kern ist dabei ein Zwei-Richtungs-Summenzähler am Anschluss des Gebäudes oder Areals an das öffentliche Netz. Dieser misst die gesamte Ein- und Ausspeisung an dieser Schnittstelle.

Welche Regeln müssen bei der Erstellung eines Stromliefervertrags mit Mietern beachtet werden?

Das Energiewirtschaftsgesetz gibt bestimmte Vertragsinhalte bei Haushaltskunden vor, die bei Mieterstrommodellen beachtet werden müssen. So muss ein Stromliefervertrag etwa eine Regelung zur Vertragslaufzeit, zu Kündigungsrecht und -fristen sowie zu verschiedenen Informationspflichten (insbesondere zur Preisentwicklung) enthalten. Außerdem ist verpflichtend ein Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren und die Schlichtungsstelle Energie vorgegeben.

Wie verhält es sich mit Kündigungsfristen bei Mieterstrommodellen?

Haushaltskunden dürfen maximal für zwei Jahre an einen Stromliefervertrag gebunden werden. Eine stillschweigende Verlängerung ist stets nur um ein Jahr zulässig. Die Kündigungsfrist darf dabei nicht mehr als drei Monate vor Ablauf der vereinbarten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.

Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Will der Anlagenbetreiber den Stromliefervertrag ändern, muss er den Mieter hierüber und über sein daraus folgendes Rücktrittsrecht informieren. Ändert der Stromlieferant den Stromliefervertrag einseitig, kann der Mieter fristlos kündigen. Außerdem besteht auch bei besonders schwerwiegenden Gründen ein Recht zur fristlosen Kündigung nach allgemeinem Zivilrecht. Wann ein solcher schwerwiegender Grund vorliegt, kann im Einzelfall allerdings unklar sein. Daher sollten bestimmte Kündigungsgründe explizit im Vertrag geregelt werden. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, zugunsten der Mieter vorzusehen, dass im Fall eines Umzugs ein Recht zur Kündigung besteht.

Wie erfolgt die Abrechnung des Stromverbrauchs?

Die Rechnungslegung und -gestaltung in Stromlieferverhältnissen richtet sich nach den Vorgaben in Artikel 40 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Insbesondere muss die Rechnung einfach und allgemein verständlich gestaltet sein, teilweise grafisch aufbereitete Vergleichsdaten zum Vorjahresverbrauch und einer Vergleichskundengruppe sowie die Stromkennzeichnung enthalten.

Ist eine Einbindung von Speichern möglich und wie wird die Stromlieferung aus den Speichern abgerechnet?

Grundsätzlich können Speicher in Mieterstrommodellen genutzt werden. Die Abrechnung zwischen Stromlieferant und Mieter wird dabei vertraglich vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass Speicher nach der aktuellen Rechtslage im Hinblick auf die EEG-Umlage nur in ganz bestimmten Fällen privilegiert sind. Dementsprechend kann die EEG-Umlage bei Nutzung eines Speichers gleich doppelt anfallen. Insoweit ist Vorsicht geboten. Es besteht indessen Anlass zur Hoffnung, dass der Gesetzgeber diese ungerechte Doppelbelastung mit der nächsten EEG-Novelle beseitigen wird. (Zusammengestellt von Sandra Enkhardt)

Der Autor Florian Valentin ist seit 2008 als Rechtsanwalt spezialisiert im Energierecht und im Recht der erneuerbaren Energien tätig. Der promovierte Rechtsanwalt berät Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Hersteller, Installationsunternehmen, Systemanbieter sowie Energieversorgungs- und -handelsunternehmen, finanzierende Banken und Investoren in allen Rechtsfragen rund um Windenergie, Photovoltaik, Biogas/Biomasse und Biogaseinspeisung, Kraft-Wärme-Kopplung, Energie-Contracting, Direktvermarktung, Ausschreibungen und Energieeffizienz. Ein Schwerpunkt liegt in der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung der erforderlichen Verträge und im Kauf und Verkauf von Anlagen. Weitere Informationen aufwww.vonbredow-valentin-herz.de.

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