Insolvenz des Geschäftspartners: Was tun?

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Gerade in der hart umkämpften Solarbranche, kann die Insolvenz von Geschäftspartnern schnell zur Zahlungsunfähigkeit eines Solarunternehmens führen und dessen Existenz akut bedrohen. Dennoch ist kaum eine Geschäftsleitung auf eine Krise von Lieferanten oder Kunden vorbereitet. Tritt dieser Fall ein, gilt es schnell und zielgerichtet zu handeln, um nicht auf seinen Forderungen sitzen zu bleiben. Noch entscheidender aber ist, Prophylaxe zu betreiben: sich also bereits im Vorfeld mit dem Thema zu beschäftigen, Warnsysteme zu installieren und sich sogar schon vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Gedanken zu machen wie das Risiko zu minimieren ist. Oftmals reichen dabei schon einfache und klassische Instrumente um seine Forderungen abzusichern.

Bei der Insolvenz von Geschäftspartnern ist grundsätzlich zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: die Insolvenz eines Kunden, z.B. eines Käufers einer Solaranlage, und die Insolvenz eines Lieferanten bzw. Subunternehmers. So überraschend es klingen mag: Die Insolvenz eines Kunden ist in der Regel weit weniger dramatisch als die Insolvenz eines Lieferanten. Geht ein Kunde „pleite“, bedeutet dies meist „nur“ den Ausfall der Vergütung. Dieser Ausfall sollte allerdings von einem seriösen Unternehmer grundsätzlich einkalkuliert und vor allem abgesichert sein – dies ist seine kaufmännische Pflicht.

Hierzu bieten sich vorbeugend eine ganze Reihe verschiedener Sicherheitsinstrumente an: Neben einer gründlichen Prüfung und Auswahl des Kunden, etwa durch Einholung von Informationen über eine Wirtschaftsauskunftei, kann sich ein Unternehmer zum Beispiel über Vorkassezahlungen oder angemessene Zahlungsraten sowie über Bankbürgschaften, Warenkreditversicherungen, Eigentumsvorbehalte oder andere dingliche Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und Sicherungsübereignungen, gut absichern. Wichtig ist nur, dass er dies im Vorfeld und vor allem bei jedem Kunden veranlasst und im Sinne einer Risikostreuung maximal 10 Prozent des Umsatzes mit einem einzelnen Kunden erwirtschaftet. Denn einen hundertprozentigen Schutz vor der Insolvenz eines Geschäftspartners gibt es nie.

Hat der Kunde dann tatsächlich Insolvenz angemeldet, sollte man wenn immer möglich schnell mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen, um den Schaden zu minimieren und möglicherweise die Geschäftsbeziehung für die Zukunft zu retten. Die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren sind durch eine Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2012 enorm gestärkt worden. Deshalb lohnt es sich in der Regel frühzeitig auf den Verlauf der Insolvenz des Geschäftspartners Einfluß zu nehmen.

Auf Warnsignale hören – offene Kommunikation suchen

Weitaus komplexer stellt sich die Lage dar, wenn ein Lieferant oder ein Subunternehmer ins Straucheln gerät. Wenn nämlich notwendige Lieferungen ausbleiben, kann dies schnell zu immensen Problemen für den Belieferten führen. Im Extremfall kann ein Stocken der Belieferung den ganzen Betrieb zum Erliegen bringen. Allerdings kommt eine Zahlungsunfähigkeit in der Regel nicht aus heiterem Himmel, sondern ist ein schleichender Prozess. Erste Lieferprobleme, Unzufriedenheit bei Mitarbeitern oder gar Entlassungen oder nachlassende Qualität sind Warnsignale, die auch den Geschäftspartnern nicht verborgen bleiben.

Treten diese Fälle öfter auf, sollte man hellhörig werden und schnellstmöglich die Reißleine ziehen. In einem ersten Schritt sollte hier schnell das Gespräch mit der Geschäftsleitung des Lieferanten gesucht und die Situation offen angesprochen werden. Gemeinsam muss die aktuelle Situation analysiert und nach Lösungen für die Zukunft gesucht werden. Allerdings sollte man sich hier nicht nur auf Versprechen seines Partners verlassen, es sei eine einmalige Sache gewesen und komme nicht wieder vor. Entscheidend ist es, alles Besprochene schriftlich zu fixieren, um bei weiteren Verstößen ggf. schnellstmöglich von dem Vertrag zurücktreten und seine Rechte geltend machen zu können.

Alternativen haben – Rechtsweg einschlagen

Gleichzeitig sollte sich ein Unternehmen, wenn ein Lieferant wackelt, sofort nach Alternativen umschauen. Wenn dann der Geschäftspartner tatsächlich Insolvenz anmeldet und seine zugesagten Leistungen nicht mehr erbringen kann, ist im Fall der Fälle sofort Ersatz durch einen anderen Lieferanten zur Hand. Beginnt man dagegen erst nach dem Insolvenzantrag mit der Suche nach Ersatz, ist es oft zu spät. Denn ein gleichwertiger Lieferant ist in der Regel nicht von heute auf morgen zu finden. Eine Ausweichlösung in der Hinterhand zu haben, stellt auch keinen Vertrauensbruch gegenüber dem bestehenden Geschäftspartner dar, sondern zeugt von vorausschauender Unternehmensführung. Schließlich interessieren sich die Kunden nicht für die Probleme ihres Partners mit seinen Lieferanten, sondern machen in der Regel ausschließlich ihren Partner für Probleme in der Lieferkette verantwortlich.

Zudem sollte sich das belieferte Unternehmen immer die Möglichkeit offen halten, den Rechtsweg einzuschlagen. Zwar ist das Gespräch mit dem teilweise langjährigen Geschäftspartner oftmals ausreichend und sollte immer die erste Handlungsoption sein. Aber für den Notfall – dies gilt vor allem bei führungslosen und unseriösen Geschäftspartnern – sollten Unternehmen auch darauf vorbereitet sein, Insolvenz für ihren Lieferanten zu beantragen.

Rechtliche Expertise einholen – Forderungen anmelden

Wenn der Lieferant nun tatsächlich Insolvenz anmelden muss, gilt es auch für den Unternehmer, sich rechtliche Unterstützung ins Boot zu holen. In den meisten Unternehmen gibt es nicht genug insolvenzrechtliche Expertise. Diese ist aber entscheidend, um seine Forderungen bestmöglich durchzusetzen. Wichtige Fragen müssen nun geklärt werden, etwa nach der genauen Art des Verfahrens oder nach dem Verfahrensstand. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung übernimmt faktisch der vorläufige Insolvenzverwalter das Ruder im Unternehmen des Geschäftspartners. Mit ihm sollte dann schnellstmöglich über ausstehende Lieferungen, bestehende Verträge und das weitere Vorgehen verhandelt werden. In den meisten Fällen wird der vorläufige Insolvenzverwalter sogar daran interessiert sein, Lieferungen weiter auszuführen und keinen Kunden zu verlieren, um den Geschäftsbetrieb auch langfristig aufrechterhalten zu können.

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann der Insolvenzverwalter allerdings alle bestehenden Verträge umgehend kündigen. Ist der Insolvenzverwalter an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert, müssen also oft neue Verträge ausgehandelt werden. Wichtig ist grundsätzlich, seine Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren konsequent zu verfolgen, und beispielsweise Forderungen an den Lieferanten rechtzeitig anzumelden. Zudem wählen Unternehmen bei einer Insolvenz verschiedene Verfahrenswege, z.B. das Schutzschirmverfahren, die Eigenverwaltung oder die klassiche Regelinsolvenz. Hier lauern für deren Gläulbiger unterschiedliche rechtliche Risiken, weshalb insolvenzrechtliche Unterstützung umso wichtiger ist.

— Der Autor Prof. Dr. Lucas F. Flöther zählt seit Jahren zu den führenden deutschen Insolvenzverwaltern und Sanierungsexperten. In seiner über 15-jährigen Tätigkeiten hat er über 1000 Insolvenzverfahren betreut. Flöther ist Partner der Kanzlei „Flöther & Wissing“, die laut dem Insolvenzkanzlei-Ranking der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland gehört. Flöther ist zudem der am häufigst bestellte Insolvenzverwalter in Ostdeutschland. —

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