Umsatzsteuer für privaten Photovoltaik-Eigenverbrauch

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Das Bundesfinanzministerium hat ein lange erwartetes Schreiben herausgegeben. Darin wird die steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern geregelt.

Relevant ist die Information für Anlagenbetreiber, die sich umsatzsteuerpflichtig erklären, um die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Das lohnt sich in den meisten Fällen und wird deshalb häufig praktiziert. Die Photovoltaik-Anlage wird damit steuerlich zum Unternehmen und privat verbrauchter Solarstrom muss versteuert werden.

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) klare Aussagen nur für Anlagen gemacht, die zwischen 2009 und März 2012 in Betrieb gingen. Diese Anlagen erhalten eine Vergütung für den Eigenverbrauch und steuerlich soll dieser Strom fiktiv ins Netz gespeist und gleichzeitig vom Netzbetreiber zurückgeliefert werden. (siehe dazu Erläuterung imMerkblatt des Bundesverbandes Solarwirtschaft)

Diese Vorgehensweise soll laut dem neuesten BMF-Schreiben für Anlagen unter dem April 2012 in Kraft getretenem EEG nicht mehr gelten, weil es die Eigenverbrauchsvergütung für diese Anlagen nicht mehr gibt. Stattdessen wird privat verbrauchter Strom als „unentgeltliche Wertabgabe“ erfasst. Bemessungsgrundlage dafür ist der Einkaufspreis für Strom aus dem Netz einschließlich Grundgebühr.

Rechenbeispiel:

Der Anlagenbetreiber bezieht Strom zum Nettopreis von 22 Cent (ohne Umsatzsteuer) und zahlt monatlich 5 Euro netto Grundgebühr. Er bezieht 3.000 Kilowattstunden (kWh) Strom aus dem Netz und verbraucht 1.000 kWh Solarstrom selbst. Der gesamte Stromverbrauch ist also 4.000 kWh. Die bezogene Kilowattstunde kostet damit 22 Cent plus (5 Euro x 12 Monate / 4.000 kWh =) 1,5 Cent = 23,5 Cent (netto). Für den selbst verbrauchten Solarstrom zahlt er demnach 1.000 kWh x 0,235 Euro x 0,19 (Steuersatz) =  44,65 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt*.

Das BMF-Schreiben gibt auch einen Hinweis zu Batteriespeichern. Falls die Batterie umsatzsteuerlich als „eigenes Zuordnungsobjekt“ zu betrachten ist, entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Speicher nur dem privaten Stromverbrauch dient. Das kann beispielsweise bei nachgerüsteten Batteriespeichern der Fall sein. Ist die Batterie dagegen Bestandteil einer neu installierten Anlage, dürfte der Vorsteuerabzug gelingen. (Thomas Seltmann)

*) Hinweis: In einer früheren Version dieses Beitrags wurde die Grundgebühr nur auf den Stromeinkauf bezogen. Korrekt ist nach Auskunft des BMF aber die hier dargestellte korrigierte Rechnung. Siehe dazu auch denergänzenden Beitrag zum Thema vom 29.10.2014.

Der Artikel ist ein Nachdruck des Textes auf derWebsite des DSC (Deutscher Solarbetreiber Club e.V.). Veröffentlicht wurde das BMF-Schreiben auf der Internetseite des Ministeriums, hier zumDownload. DSC-Mitglieder können sich mit Fragen gern an die Arbeitsgruppe Recht & Steuern wenden unterthomas.seltmann@solarbetreiber.de. Beachten Sie auch dasSeminarangebot am 4. November in Nürnberg.

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8 comments

    1. Der Staat nimmt sich nur das, was ihm „zusteht“. Das ist wie beim Gemüsebauern, der auf die Tomaten, die er selber verzehrt, Umsatzsteuer bezahlen muss bzw. müsste, denn im Gegensatz zum Eigenverbrauch bei PV-Anlagen sind diese Mengen und Werte nicht zu erfassen.
      Nein, ich bezahle gerne Steuern für einen maroden Staat und seine korrupten Politiker. Einmal gewählt vergessen diese s.g. Volksvertreter leider schnell ihre Wahlversprechen und den Grund, warum sie gewählt wurden.

  1. Wie ist denn jetzt aktuell der Stand dazu? Wir haben im Oktober 2017 eine Photovoltaik-Anlage errichtet (inkl. Speicher). Über das Ausmaß mit dem Aufwand bzgl. Finanzamt und Umsatzsteuer auf selbst produzierten Strom war ich mir anfangs nicht bewusst, bzw. wurde von keinem, sprich Installateur oder Seitens der Bank angesprochen… nun steht man da und versucht sich das noch alles schön zu rechnen…

    1. Der Beitrag ist im Prinzip nach wie vor aktuell. Beachten Sie aber die Ergänzung in einem später erschienenen Beitrag zum selben Thema:
      https://www.pv-magazine.de/2014/10/29/photovoltaik-eigenverbrauch-umsatzsteuer-richtig-rechnen/
      Danach hat das BMF übrigens sein Schreiben in dem genannten Sinn doch noch geändert.
      Aus Vereinfachungsgründen und sachlich begründet (keine Doppelzahlung der UST auf die Grundgebühr) könnte man auch einfach den Netto-Kilowattstundenpreis ansetzen.

      Die Umsatzsteuerzahlung auf Eigenverbrauch ist übrigens keine Abzocke oder ähnliches, sondern eine völlig logische Anwendung des Umsatzsteuerrechts, wie es in anderen Fällen ebenfalls praktiziert wird. Es gibt keinen steuerrechtlichen Grund, Photovoltaikanlagenbetreiber anders zu stellen als andere Unternehmer, soweit die Photovoltaikanlage steuerlich als Unternehmen geführt wird. Wem das zu aufwändig ist, der kann als Privathaushalt einfach die Kleinunternehmerregelung wählen. Dann muss er auch keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch bezahlen, weil er den Steuervorteil der Vorsteuererstattung nicht in Anspruch nimmt.

    2. Genau das ist das Problem!
      Ich habe auch eine PV-Anlage für den Eigenbedarf montieren lassen und nicht gedacht, dass damit so ein „Rattenschwanz“ an Bürokratie vom Finanzamt auf mich zukommt. Und dass man dann für den selbst verbrauchten Strom auch noch Steuern zahlen muss, finde ich eine S….

  2. Wenn du dich als Kleinunternehmer gemeldet hast, musst du nur die Umsatzsteuer, die du vom Netzbetreiber für den eingespeisten Strom erhalten hast, weiterleiten.
    Dann bekommst du allerdings die bei der Erstellung der Voltaikanlage gezahlte MwSt vom Finanzamt nicht zurück.

    1. Das ist falsch: Wer die Photovoltaikanlage als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer betreibt, erhält vom Netzbetreiber keine Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom. Demnach muss er diese (nicht erhaltene) Umsatzsteuer auch nicht an das Finanzamt abführen.
      Wer umsatzsteuerlich Kleinunternehmer im Sinn des UStG ist, braucht sich vielmehr um die Umsatzsteuer nicht zu kümmern. Er kauft die Anlage zum Bruttopreis inkl. MwSt. und bekommt die Einspeisevergütung zu den Sätzen wie sie im EEG steht.

  3. Man kann doch nach 5 jahren in die Kleinunternehmerregelung gehen?
    Also hat man nur die ersten Jahre den Aufwand, oder?

    Wieso bekommt man den Strom in der Kleinunternehmerregelung nicht brutto vom Netzbetreiber?

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