Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet. In dem sogenannten Beihilfeverfahren soll nun untersucht werden, ob die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von einer Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, wie die Kommission am Mittwoch mitteilte. Die betreffe die Regelungen im EEG von 2012. Zudem wolle die EU-Kommission auch das „Grünstromprivileg“ prüfen. Dabei werde Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 Prozent aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen. Die Beteiligten hätten nun die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Das Verfahren werde ergebnisoffen geführt, hieß es aus Brüssel.
Die EU-Kommission habe das EEG 2012 aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbrauchen und Wettbewerbern bereits einer vorläufigen Prüfung unterzogen. Demnach seien mit der EEG-Novelle im Jahr 2012 erhebliche Änderungen am Gesetz vorgenommen worden. „Dadurch wurde die Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms in einer Weise modifiziert, dass er eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt, weil er aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert wird“, begründet die EU-Kommission die Eröffnung des Beihilfeverfahrens.
Bei der vorläufigen Prüfung sei zum einen festgestellt worden, dass die Förderung erneuerbarer Energien in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien mit den Leitlinien der EU-Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen in Einklang stehe, heißt es weiter. Bei zwei Aspekten des EEG 2012 habe die EU-Kommission aber Bedenken. Dies sei eben zum einen die teilweise Befreiung der energieintensiven Unternehmen bei der EEG-Umlage, zum anderen betreffe dies das Grünstromprivileg. Zur Befreiung von stromintensiven Unternehmen erklärte die EU-Kommission, dass dies „den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt wahrscheinlich verfälscht“. In den bestehenden Beihilfeleitlinien seien solche Teilbefreiungen zudem nicht vorgesehen. „Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass Teilbefreiungen von der Umlage zur Finanzierung erneuerbaren Stroms für stromintensive Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein könnten, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden“, hieß es weiter. Zur abschließenden Beurteilung sei daher nun die eingehende Prüfung notwendig. Beim Grünstromprivileg könnte es sich hingegen um „eine diskriminierende Abgabe“ handeln. Die Diskriminierung bezieht die EU-Kommission dabei auf inländischen und importierten Strom aus Erneuerbaren-Anlagen. „Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wird die Kommission im Detail untersuchen, ob die Diskriminierung nur insoweit bestehen würde, als der eingeführte Strom noch nicht in seinem Ursprungsland Gegenstand einer Förderung war“, teilte Brüssel mit.
Wann eine Entscheidung in dem Verfahren zu erwarten ist, teilte die EU-Kommission zunächst nicht mit. Bereits im Vorfeld hatte etwa der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission sich noch im Jahr 2002 einer Prüfung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen hatte, wonach das EEG keine Beihilfe darstelle. Für die energieintensiven Unternehmen, die für einen Teil ihrer Stroms nur die reduzierte EEG-Umlage von 0,05 Cent je Kilowattstunde zahlen müssen, drohen nun Nachzahlungen in Milliardenhöhe. Die EEG-Umlage liegt derzeit bei 5,277 Cent je Kilowattstunde und wird im kommenden Jahr auf 6,24 Cent je Kilowattstunde steigen. Nach jüngsten Berichten wäre vor allem die Deutsche Bahn, aber auch viele Stahl-, Papier- und Chemiekonzerne betroffen, wenn das Beihilfeverfahren ergibt, dass es sich um unzulässige Subventionen gehandelt hat. (Sandra Enkhardt)
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie zu, dass das pv magazine Ihre Daten für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwendet.
Ihre persönlichen Daten werden nur zum Zwecke der Spam-Filterung an Dritte weitergegeben oder wenn dies für die technische Wartung der Website notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist aufgrund anwendbarer Datenschutzbestimmungen gerechtfertigt oder ist die pv magazine gesetzlich dazu verpflichtet.
Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. Andernfalls werden Ihre Daten gelöscht, wenn das pv magazine Ihre Anfrage bearbeitet oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.