Featured in 12 / 2011

Infektionsgefahr

Einkommensteuer: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind aus Sicht der Finanzbehörden ein anderer Topf als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Immobilienunternehmen, die Flächen vermieten oder verpachten, sollten daher für den Betrieb eigener Photovoltaikanlagen eine Tochterfirma gründen.

Welche Einkunftsarten einkommensteuerlich relevant sind, zeigt Paragraf 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage beispielsweise werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen zum Beispiel durch eine Nutzungsüberlassung wie die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen oder einer Dachfläche an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Klingt übersichtlich, ist es aber nicht. …

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