BGH: EEG-Umlage ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun endgültig klargestellt, dass es sich bei der EEG-Umlage nicht um eine verfassungswidrige Sonderabgabe handelt. Die Richter hat damit die Revisionsklage eines mittelständischen Textilunternehmens zurückgewiesen. Es hatte im April 2012 knapp 10.000 Euro EEG-Umlage unter Vorbehalt der Rückzahlung geleistet. Da es die EEG-Umlage für verfassungswidrig hielt, reichte es Klage ein. Bereits das Landgericht Bochum hatte im November 2012 die Klage auf Rückzahlung abgewiesen und das Oberlandesgericht Hamm schließlich im Mai 2013 auch die Revision zurückgewiesen. „Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handeln würde. Das sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fall“, stellten die Richter in dem nun veröffentlichten Urteil klar.

Die Verhandlung hatte bereits Ende Juni stattgefunden. Das klagende Unternehmen muss die Prozesskosten tragen. (Sandra Enkhardt)

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