EuGH-Urteil zur Direktleitung könnte Quartiers- und Mieterstromprojekten helfen
Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie – für EU-Rechts-Experten: die Richtlinie (EU) 2019/944 „mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt“ – enthält auch Bestimmungen zur sogenannten Direktleitung. Im Prinzip ist dies eine Leitung außerhalb des öffentlichen Netzes, über die ein Stromerzeuger einen Abnehmer direkt oder aber ein Erzeuger sein eigenes Unternehmen versorgt.
Um dieses Prinzip gab es Streit zwischen den lettischen Unternehmen SIA Elektro bizness und SIA Jelgavas autobusu parks mit der Regulierungsbehörde SPRK (Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija). Beide Fälle wurden vom Obersten Gericht Lettlands dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt, der am Donnerstag sein Urteil verkündete. Und dieses Urteil wird Rechtsexperten zufolge möglicherweise auch Auswirkungen auf Quartiers- und Mieterstromprojekte in Deutschland haben. Es könnte, so eine Einschätzung der Kanzlei Rödl, „Rückwirkungen auf die deutsche ‚Kundenanlage‘ haben“.
Im Fall von Elektro bizness (EuGH-Rechtssache C-722/24) geht es um ein von dem Unternehmen betriebenes Blockheizkraftwerk, das über eine rund 7,5 Kilometer lange Leitung bereits sechs gewerbliche Kunden versorgt und an das nun ein weiteres Unternehmen angeschlossen werden sollte. Die SPRK wollte dies nicht genehmigen – diese Form der Direktleitung könne nicht als Teil des Produktionsstandorts betrachtet werden.
Das kommunale Verkehrsunternehmen Jelgavas autobusu parks wiederum wollte über eine 6,5 Kilometer lange Direktleitung ein Biomassekraftwerk mit einer geplanten Wasserstoffanlage verbinden. Ein bestehender Anschluss ans öffentliche Netz sollte dabei als Reserve bestehen bleiben (Rechtssache C-756/24). Die SPRK beschied auch dies abschlägig. Beide Fälle wurden vom EuGH gemeinsam verhandelt.
Direktleitung als allgemein zugängliche Alternative
Bereits im Februar lagen die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vor, die im Wesentlichen im Sinne der beiden Unternehmen plädiert. Wie in den meisten Fällen schloss sich der EuGH auch hier in seinem Urteil überwiegend an.
Ob und inwieweit dieses Urteil tatsächlich die Auslegung des deutschen Begriffs Kundenanlage betrifft, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit ausgiebig diskutiert werden. Seit einem anderen, im Dezember 2024 ergangenen EuGH-Urteil und vor allem seit der hierauf aufbauenden Interpretation durch den Bundesgerichtshof (BGH) waren unter anderem Konzepte von Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung in Bedrängnis geraten; vor allem Quartiersstromlösungen gelten seither als kritisch, wobei auch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im November 2025 keine langfristige Rechtssicherheit schaffen konnte.
Im jetzigen EuGH-Fall ging es im Kern um die Frage, ob eine dem Stromerzeuger gehörende Leitung zu einem außerhalb der Erzeugungsanlage liegenden Abnehmer als eine außerhalb des Netzes stehende Direktleitung gelten kann – und dies auch dann, wenn eine schon bestehende, mehrere Abnehmer versorgende Leitung um einen weiteren Anschluss ergänzt wird. Und im Hinblick auf den bei Jelgavas autobusu parks bereits vorhandenen Anschluss ans allgemeine Netz ging es auch darum, ob eine Direktleitung ergänzend zu einem solchen Anschluss betrieben werden darf, also als eine für alle interessierten Kunden mögliche Alternative beziehungsweise Ergänzung nutzbar ist und nicht nur als Ausnahmelösung für Fälle, in denen ein allgemeiner Netzanschluss nicht existiert oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten geschaffen werden kann.
Abwägung der Interessen
Weil eine Direktleitung – genau hierin liegt ja der wesentliche Reiz – von Netzentgelten und Abgaben befreit ist, muss im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie stets abgewogen werden zwischen dem Interesse der Direktleitungsnutzer an einer für sie vorteilhaften Lösung und dem der Allgemeinheit an einer möglichst breiten Verteilung der Netzkosten.
Die Generalanwältin legte dar, dass es in Sachen Direktleitung nur darauf ankommt, ob ein Abnehmer ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes versorgt wird. Ob ein Anschluss ans öffentliche Netz möglich wäre oder parallel ebenfalls genutzt wird, spiele hierbei keine Rolle. Und auch eine Leitung, über die mehrere Kunden versorgt werden, könne als Direktleitung gelten. Allerdings führte sie auch aus, dass die einzelnen EU-Mitgliedsländer mit jeweils eigenen Bestimmungen die Auswirkungen solcher Konzepte auf die allgemeinen Netzentgelte begrenzen können. Lösungen wie die jetzt verhandelten in Lettland können also genehmigt werden, müssen es aber nicht zwangsläufig. Und der EuGH stellte auch klar, dass Verpflichtungen von Direktleitungsbetreibern beispielsweise hinsichtlich Erfassung, Abrechnung und Versorgungssicherheit weiterhin möglich bleiben.
Die hiesigen Rechtsexperten und vor allem die betroffenen Unternehmen werden nun also eingehend prüfen müssen, ob sie sich bei aktuellen und künftigen Projekten auf das Urteil berufen können – ob also Installationen, die derzeit als Kundenanlage oder als ein zu regulierender Teil des Netzes gelten, nicht besser als ein Fall von Direktleitung betrachtet werden sollten. Erste Reaktionen sind optimistisch, auch im Hinblick auf die Direktbelieferung von Gewerbekunden: „Das Urteil schafft Rückenwind für Unternehmen, die erneuerbaren Strom direkt dort beziehen wollen, wo er gebraucht wird“, kommentiert Christian Vossler, Geschäftsführer des Landesverbands Erneuerbare Energien NRW. Rechtliche Fragestellungen zur Direktstrombelieferung, „die jüngst noch als offen diskutiert wurden“, seien mit dem Urteil einer klaren Antwort zugeführt worden.
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