SHK-Handwerk: Nicht nur Elektriker und Dachdecker sind für Photovoltaik zuständig
Nachdem im Juni das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil klargestellt hat, dass Planung, Installation, Betrieb und Wartung von Photovoltaik-Anlagen der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegen, gab es umgehend Zustimmung vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Mit etwas Verspätung hat sich nun auch der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) zu dem Urteil geäußert – wenn auch mit anderem Tenor als Dachdecker und Elektrotechniker.
Auch hier begrüßt man das Urteil und „die damit verbundene Klarstellung zur Bedeutung qualifizierter handwerklicher Leistungserbringung“. Es dürfe nun aber in der öffentlichen Darstellung nicht der Eindruck erweckt werden, „als seien nur zwei Gewerke für Photovoltaik zuständig. Das wird der handwerksrechtlichen Realität nicht gerecht“, erklärt Michael Kober, technischer Referent im ZVSHK.
Das OLG Koblenz habe in dem verhandelten Fall zwar klargestellt, dass mit Photovoltaik verbundene Arbeiten „wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und Elektrotechniker-Handwerks darstellen können“. Es sei aber nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen, welche weiteren Handwerke nach der Handwerksordnung und den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen hierzu ebenfalls berechtigt sind. Und auch Installateure und Heizungsbauer seien „im Bereich solarer Energiesysteme qualifiziert aufgestellt.
Diese Qualifikation bezieht sich dem ZVSHK zufolge eben nicht nur auf Solarthermieanlagen, deren Anschluss „eindeutig zum Tätigkeitsbereich des SHK-Handwerks“ gehöre. Vielmehr könnten auch Photovoltaik-Anlagen relevant werden, insbesondere „wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einer SHK-Hauptleistung stehen, etwa bei Wärmepumpensystemen oder energetischen Gesamtlösungen im Gebäude.“ Das Klempnerhandwerk sei zudem bei Arbeiten an Dächern und Fassaden aus Metall „ausdrücklich für entsprechende Tätigkeiten qualifiziert und berechtigt“, heißt es beim Verband.
Der ZVSHK verweist deshalb auf gewerkeübergreifende Kooperationen als ein in der Praxis bewährtes und rechtssicheres Modell. Der Verband sei deshalb auch bereits 2024 der zurzeit in Aktualisierung befindlichen Verbändevereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen beigetreten, an der auch noch weitere Gewerke und Berufsgenossenschaften mitarbeiten.
Eine ausführliche Darstellung zum OLG-Urteil bietet der Artikel „Photovoltaik-Installateure im rechtsfreien Raum“ (pv+).
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