OLG-Urteil zur Installation von Photovoltaik-Anlagen durch Handwerksbetriebe
Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere auf Dächern, sind wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks. Deshalb unterliegen sie der Eintragungspflicht gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung. So lässt sich ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zusammenfassen, das sowohl der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH als auch der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke ZVEH in jeweils eigenen Mitteilungen begrüßt haben.
Das Urteil (OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25) erging am 2. Juni und ist, obgleich noch nicht rechtskräftig, für ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx „eine wegweisende obergerichtliche Entscheidung, die die Auffassung des Dachdeckerhandwerks zur handwerksrechtlichen Einordnung von Photovoltaik-Arbeiten in wesentlichen Punkten bestätigt“. Auch der ZVEH sieht „eine wichtige rechtliche Orientierung für vergleichbare Fälle“. Beide Verbände interpretieren das Urteil so, dass Photovoltaik-Installationsbetriebe einem ihrer Gewerke angehören müssen. Es mache deutlich, so der ZVEH, „dass die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle bei wesentlichen Tätigkeiten des Elektrotechniker- und Dachdeckerhandwerks auch im Photovoltaik-Bereich konsequent zu beachten ist.“
Klage der Wettbewerbszentrale
Konkret ging es um eine Klage der Wettbewerbszentrale, eines von Verbänden und Unternehmen getragenen Verbands zur Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen unlauteren Wettbewerb. Beklagter war ein Unternehmen, das auf seiner Website die Planung, Installation und Wartung von Photovoltaik-Anlagen mit „eigenem Team“ beworben hatte, aber weder als Dachdecker- noch als Elektrikerbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen war. Zwar existierte dem Urteil zufolge von Januar bis März 2025 ein solcher Eintrag für das Elektrotechnik-Handwerk, dieser aber „wurde sodann jedoch wieder von Amts wegen gelöscht“.
Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen im Dezember 2024 wegen seiner Werbeaussagen abgemahnt, wobei nur ein sehr geringer Betrag – rund 370Euro – als Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht wurden. Zwar ist die Wettbewerbszentrale offiziell ein „Abmahnverein“, aber nicht zu verwechseln mit den mitunter dubiosen Akteuren in diesem Bereich. Neben der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle ging es bei der Abmahnung auch um Kundenbewertungen auf der Website des Unternehmens, für die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht nachvollziehbar war, ob sie tatsächlich von Kundinnen und Kunden stammten.
Keine Einigung vor dem Landgericht
Nach die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht erfolgte, ging der Fall vor Gericht. Schon das Landgericht Mainz war im August 2025 im Wesentlichen der Wettbewerbszentrale gefolgt. Gegen das entsprechende Urteil legte das beklagte Unternehmen Berufung ein. Diese wies das OLG Koblenz nun zurück. Streng genommen ging es hierbei nicht um die Frage, ob das beklagte Unternehmen Photovoltaik-Anlagen planen und vor allem installieren darf, sondern nur darum, ob es hierfür werben darf. Schon der Leitsatz des Urteils macht aber deutlich, dass die Werbung eben deshalb unzulässig ist, weil die Ausübung der Tätigkeiten an den Eintrag in der Handwerksrolle gebunden ist.
Das OLG folgte im Großen und Ganzen den Urteilsgründen der Vorinstanz. Es legte aber noch einmal ausführlich dar, dass die beworbenen Tätigkeiten „den Kernbereichen sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechniker-Handwerks unterfallen“. Auf den von beiden Streitparteien angeführten „Abgrenzungsleitfaden“ – der vor rund anderthalb Jahren noch für Reibereien zwischen Dachdecker- und Elektrohandwerk gesorgt hatte – komme es hierbei „nicht entscheidend an“.
Das OLG Koblenz hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und keine Revision zugelassen – anders als ZVDH und ZVEH sieht es bei der Angelegenheit „keine grundsätzliche Bedeutung“. Insofern könnte das beklagte Unternehmen lediglich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde eine Wiederaufnahme erreichen, wobei hiergegen allerdings der vom OLG-festgelegte Streitwert von 25.000 Euro ebenso spricht wie das erhebliche Risiko. Die Verfahrenskosten haben die ursprüngliche Forderung der Wettbewerbszentrale mit Sicherheit schon jetzt um das Hundertfache überstiegen.
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