Stiftung Umweltenergierecht: Beschränkungen von Netzanschlüssen nach EU-Recht nur unter bestimmten Bedingungen zulässig
„Unlimitierte Netzanschlüsse sind das neue Gold“ – dieser Satz auf einer BVES-Veranstaltung im vergangenen Herbst bewahrheitet sich immer mehr. Beim Anschluss großer Batteriespeicher geht eigentlich nichts mehr ohne eine flexible Netzanschlussvereinbarung (FCA) mit dem Netzbetreiber und bei Erneuerbaren-Anlagen wird aktuell um den Redispatch-Vorbehalt gerungen. Dieser sieht vor, dass Anlagen zwar ans Netz angeschlossen werden, jedoch die Betreiber in kapazitätslimitierten Regionen über Jahre keinen Anspruch auf Redispatch-Entschädigung haben sollen. All diese Maßnahmen von Seiten des Gesetzgebers und der Netzbetreiber sind vor allem dem schleppenden Netzausbau geschuldet und wirken sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Projekte aus.
Die Stiftung Umweltenergierecht hat vor dem Hintergrund der aktuell diskutierten Optionen, die eine Begrenzung von Netzanschluss- und Entschädigungsansprüchen vorsehen, in einer Studie untersucht, welche Spielräume Mitgliedsstaaten nach EU-Recht haben. Das Unionsrecht eröffne zwar Gestaltungsspielräume, allerdings in engen Grenzen, wie die Anwälte der Stiftung aufzeigen. Sie haben dazu das Zusammenwirken der Vorgaben zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen nach Artikel 6 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und den daraus resultierenden Anforderungen an mögliche Anschlussverweigerungen einerseits und den Vorgaben zur Entschädigung der Anlagenbetreiber im Falle des Redispatch nach Artikel 13 Absatz 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung anderseits untersucht.
Demnach garantiert das EU-Recht das Recht auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang und -anschluss. Gleichzeitig sieht es eine Einschränkung vor, wenn der Netzbetreiber nicht über die nötige Kapazität verfügt. „Unsere Analyse zeigt jedoch, dass dieses Verweigerungsrecht unionsrechtlich eng begrenzt ist und nicht bereits bei jeder Einschränkung der Netztransportkapazität eingreift“, sagt Markus Kahles von der Stiftung.
„Eine Berufung auf fehlende Kapazität setzt tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall voraus“, ergänzt seine Kollegin Johanna Kamm. Pauschale Gebietsfestlegungen, abstrakte Prognosen zukünftiger Netzengpässe oder Engpässe in vorgelagerten Netzen genügten den Anforderungen nach EU-Recht nicht. Zudem könnten ohnehin nur netzengpassverstärkende Einspeisungen Anlass für eine Beschränkung sein, so dass unterschiedliche Einspeiseprofile berücksichtigt werden müssen.
Redispatch-Volumen über fünf Prozent noch kein relevanter Kapazitätsmangel
Das EU-Recht sieht ferner vor, dass Mitgliedsstaaten das Verweigerungsrecht bei Netzanschlüssen „oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle“ eröffnen dürften, so die Juristen weiter. Demnach würde ein Redispatch-Volumen von deutlich über fünf Prozent noch keinen relevanten Kapazitätsmangel begründen. „Das Unionsrecht geht vielmehr davon aus, dass Netzengpässe bis zu einem solchen Umfang grundsätzlich durch Redispatch bewältigt werden können und deshalb noch keine Verweigerung des Netzanschlusses rechtfertigen“, heißt es von der Stiftung Umweltenergierecht.
Für den Fall der Gewährung eines Netzanschlusses über eine flexible Netzanschlussvereinbarung gelte: Dies ist nach EU-Recht nur als Ergänzung des Netzanschlussanspruchs gedacht, nicht jedoch, um diesen zu ersetzen.
Weiterhin sehen die Juristen nach Artikel 13 Absatz 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung ein Recht der Anlagenbetreiber auf finanzielle Entschädigung im Redispatch-Fall. „Der unmittelbar geltende finanzielle Ausgleichsanspruch bei Redispatch-Maßnahmen bildet einen integralen Bestandteil des unionsrechtlichen Redispatchsystems und dient gleichzeitig dem Schutz des diskriminierungsfreien Netzzugangs“, erklärt Wieland Lehnert, Forschungsgebietsleiter bei der Stiftung Umweltenergierecht. Materielle Einschränkungen des Anspruchs durch nationales Recht seien ausgeschlossen.
Redispatch-Entschädigung ist unionsrechtlicher Regelfall
Der Artikel gelte dabei auch ohne Umsetzung durch die EU-Mitgliedsstaaten, womit die Redispatch-Entschädigung als unionsrechtlicher Regelfall gelte. Allerdings sieht der Artikel auch eine Ausnahme vor. So bestehe der Anspruch auf Redispatchentschädigung nicht, wenn Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie freiwillig akzeptieren. Allerdings sind auch dieser Ausnahme enge Grenzen gesetzt. „Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Anlagenbetreiber zwischen tatsächlich bestehenden Alternativen entscheiden kann. Fehlt ihm eine reale und tragfähige Wahlmöglichkeit oder kann er sich aufgrund von Druck oder Zwang nicht frei entscheiden, liegt die erforderliche freiwillige Zustimmung nicht vor“, erklärt Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht.
Ob eine solche Wahlmöglichkeit bestehe, hänge entscheidend davon ab, ob die EU-Mitgliedstaaten überhaupt Verweigerungsrechte für den Netzanschluss nach Artikel 6 Absatz 2 EBM-RL regeln dürften, so die Studie. Sofern ein unionsrechtlicher Anspruch auf Netzanschluss bestehe, könne ein Verzicht auf die Redispatchentschädigung nur dann freiwillig sein, wenn sich der Anlagenbetreiber bewusst und ohne Zwang freiwillig für diesen Weg entscheiden hat. Wenn ein Verweigerungsrecht hingegen zulässig sei, verschieben sich die Anforderungen. Dann hätte der Anlagenbetreiber ohnehin kein Recht, einen vollständigen Netzanschluss zu verlangen und dann kann auch die Wahl eines Netzanschlusses ohne vollständig garantierte Einspeiseleistung freiwillig sein, selbst wenn damit mittelbar der Entschädigungsanspruch entfällt. Unter diesen Bedingungen, so die Juristen, sei dann eine gesetzliche oder faktische Kopplung von Netzanschlussanspruch und Verzicht auf Redispatch-Entschädigung unionsrechtlich zulässig.
„Unsere Untersuchung zeigt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten durchaus Gestaltungsspielräume für einen begrenzten Anschlussanspruch eröffnet“, so die Einordnung von Thorsten Müller. „Diese sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die auch der Bundesgesetzgeber bei der anstehenden Reform des Netzanschlussanspruchs berücksichtigen muss.“
Dem Vernehmen nach soll es beim Redispatch-Vorbehalt mittlerweile Bewegung geben. So könnte es sein, dass der Gesetzentwurf nun doch noch auf einer Kabinettssitzung im Juli gebilligt wird. Bislang hatte sich die SPD-Fraktion gegen den Vorschlag aus dem CDU-geführten Bundeswirtschaftsministerium gestemmt, da sie den weiteren Ausbau von Photovoltaik und Windkraft durch diese Regelung als gefährdet ansieht. CDU-Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hatte zuletzt jedoch betont, dass sie auch für Alternativvorschläge offen sei, um das Netzpaket zeitnah verabschieden zu können.
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