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Wenn ich als Anlagenbetreiber oder Installateur eine Mitteilung erhalte, wie sie etwa in einem Musterschreiben des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft an seine Mitgliedsunternehmen formuliert ist, Tenor: „Wir können Ihre Anlage zurzeit nur mit Nulleinspeisung ans Netz nehmen“ – was mache ich dann? Kann ich überhaupt irgendetwas machen?
Eigentlich ist es positiv, wenn der Netzbetreiber mir eine Nulleinspeisung anbietet, denn die Alternative wäre oft gar kein Netzanschluss. Paragraf 8a, auf dem solch ein Angebot basiert, ist ja noch relativ neu, der ist erst im Februar dieses Jahres mit dem Solarspitzengesetz ins EEG gekommen. Zuvor, insbesondere in den Jahren des Photovoltaik-Booms 2022 und 2023, gab es zahlreiche Fälle, in denen Anlagen nicht angeschlossen wurden und damit auch nicht in Betrieb gehen konnten, weil angeblich keine Netzkapazität mehr vorhanden war – selbst bei kleinen Anlagen mit zehn Kilowatt. Da haben viele ganz erstaunt gefragt: Warum darf ich den Strom nicht wenigstens selbst nutzen? Ich will ja gar nicht einspeisen. Aber das sah das Gesetz eben nicht vor. In diesem Kontext ist der Paragraf 8a zu verstehen – er schafft eine Möglichkeit, Anlagen zumindest unter technischen Einschränkungen ans Netz zu bringen.

Foto: Sebastian Lange
Auf welcher Rechtsgrundlage sagen denn Netzbetreiber, oder haben es auch schon früher gesagt, dass man nicht einspeisen darf? Das scheint zumindest für juristische Laien doch zunächst einmal im Widerspruch zu Paragraf 11 EEG zu stehen, also zu der Verpflichtung, eine Anlage ans Netz anzuschließen und den Strom abzunehmen. Da müssen Netzbetreiber doch begründen, wenn sie das nicht tun wollen.
Richtig. Aber man muss die Aufgabenverteilung im Gesamtkontext betrachten. Grundsätzlich soll der Anlagenbetreiber einen Anspruch haben, Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. In der Regel denken wir bei der Förderung durch das EEG immer an die finanzielle Seite, aber diese Förderung steht auf zwei Beinen: Neben der finanziellen Förderung besteht der Anspruch, überhaupt ans Netz zu kommen. Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, den Netzanschluss zu ermöglichen und hierfür erforderlichenfalls rechtzeitig das Netz auszubauen. Allerdings kann der Anlagenbetreiber den Netzausbau nicht erzwingen. Wenn der Netzbetreiber nachweist, dass ein Anschluss netztechnisch derzeit nicht möglich ist, kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden, und das hat ja auch seinen Grund. 2022 wären viele Netze in die Knie gegangen, wenn einfach alles sofort angeschlossen worden wäre.
Netzbetreiber-Schreiben: Ein Gesetzesparagraf wird zweckentfremdet
„Wir melden uns heute mit guten Neuigkeiten. Damit Sie bereits jetzt von Ihrer Photovoltaikanlage profitieren können, bieten wir Ihnen an, dass Sie die Anlage zur ausschließlichen Eigenbedarfsabdeckung nutzen können. Damit kann Ihre Anlage bis zum Abschluss aller baulichen und technischen Maßnahmen an unserem Netz zwar angeschlossen und zur Eigenbedarfsabdeckung verwendet werden, darf jedoch nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.“ So oder ähnlich lauten seit einiger Zeit immer mehr Schreiben, mit denen Netzbetreiber auf den Antrag zum Anschluss neuer Anlagen antworten. Sie bieten Nulleinspeisung an.
Der Verband der Bayerischen Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft zum Beispiel hat einen entsprechenden Musterbrief für seine Mitgliedsunternehmen ausgearbeitet. Anbei liegt noch ein Formular mit der Erklärung, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einspeisung stattfinden und dies durch entsprechende Überwachungs- und Regelungstechnik sichergestellt wird. Gemäß der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz) sehen Netzbetreiber hier einen Energieflussrichtungssensor als Mittel der Wahl an. In jedem Fall muss ein Installateur mit dem Einbau der entsprechenden Technik beauftragt werden.
Warum es bei den Möglichkeiten der Netzbetreiber zur Integration neuer Einspeiseanlagen derart hapert, ist eine vielschichtige Frage. Den Unternehmen reflexartig bösen Willen zu unterstellen, dürfte jedenfalls wenig weiterhelfen. Gleichzeitig ist Nulleinspeisung und damit der Wegfall von Einspeisevergütung oder Marktprämie für den nicht zum Eigenverbrauch nutzbaren Strom in aller Regel ein großes Hindernis für einen rentablen Betrieb – vor allem für gewerblich genutzte Anlagen und ganz besonders dann, wenn nicht klar ist, wie lang dieser Zustand andauern soll. Betroffene Anlagenbetreiber sollten ihre rechtliche Position deshalb kennen.
Die gesetzliche Grundlage, auf der Netzbetreiber Nulleinspeisung anbieten, ist im Wesentlichen der Paragraf 8a EEG. Er schafft seit seinem Inkrafttreten im Februar dieses Jahres die Option der „flexiblen Netzanschlussvereinbarungen“. Hauptzweck war eigentlich die Möglichkeit zur Überbauung von Netzanschlüssen, etwa in Form der gemeinsamen Nutzung durch einen Wind- und einen Solarpark. Es kann aber auch pauschal eine Abmachung „zur Höhe der anschlussseitig begrenzten Wirkleistungseinspeisung“ getroffen werden und diese Leistung kann dann eben auch – eher unflexibel – gleich null sein. Der Paragraf 8a wird also durch die massenhafte Anwendung zur Nulleinspeisung in gewisser Weise zweckentfremdet. Die Diskussion über diese Praxis dürfte andauern, bis die gröbsten Netzengpässe beseitigt sind – also noch einige Zeit.
Wenn aber der Netzbetreiber den Anschluss nicht vornimmt, muss er schon darlegen, was er jetzt zu tun gedenkt, damit die Anlage möglichst bald ans Netz gehen kann, und dafür muss er auch einen Zeitplan erstellen. Das ist jedenfalls die allgemeine Auffassung unter Betreibern und Installateuren und die ist auch zutreffend, oder?
Ja. Von der Systematik her hat der Anlagenbetreiber den Anspruch auf Netzanschluss, vorausgesetzt, die technischen Gegebenheiten lassen dies zu. Wenn der Netzbetreiber also sagt: „Ich kann deine Anlage gerade nicht anschließen“, dann muss er auch darlegen, warum nicht und dann greift auch durchaus die Netzausbaupflicht. Im Rahmen des volkswirtschaftlich Zumutbaren muss er sein Netz ausbauen. Allerdings gilt auch hier: Das Gesetz kann nichts Unmögliches verlangen und ich kann als Netzbetreiber, der womöglich 100.000 Netzanschlussanfragen hat, nicht alle 100.000 gleichzeitig bedienen, sondern ich kann das nur im Rahmen der Gegebenheiten, also der bestehenden Ressourcen zum Beispiel an Fachkräften. Und als Anlagenbetreiber kann ich dann nicht einfach sagen, mir sind 24 Monate zu lang, ich möchte, dass ihr es in sechs Monaten macht. Das werde ich nicht durchbekommen.
Als Anlagenbetreiber kann ich nicht einfach sagen, mir sind 24 Monate zu lang, ich möchte, dass ihr es in sechs Monaten macht. Das werde ich nicht durchbekommen.
Dadurch entsteht aber doch auch eine Grauzone, weil für den Anlagenbetreiber schwer zu beurteilen ist: Gibt mir der Netzbetreiber hier eine vernünftige Auskunft? Ist es tatsächlich so, dass er erst in einem Jahr oder in drei Jahren meine Anlage anschließen kann? Oder werde ich hier ohne zwingenden Grund vertröstet?
Das stimmt. Als Anlagenbetreiber kann ich das schwer überprüfen und ich könnte es auch schwer gerichtlich durchsetzen. Kein Richter dieser Welt wird seine netztechnischen Kenntnisse über die des Netzbetreibers stellen und er wird auch kaum einen Sachverständigen benennen können, der das besser beurteilen könnte als der Netzbetreiber selbst. Man muss aber ja auch zugestehen, dass die Netzbetreiber durchaus wissen, dass sie das Netz ausbauen und Netzanschlüsse gewähren müssen. Ich glaube nicht, dass sie sich da irgendwelche Lügengeschichten überlegen. Aber sie haben eben auch ihre Planungen und wissen, welche Kapazitäten sie haben, wie viele Kilometer Strecke sie pro Jahr machen können und wo ihre Ressourcen eingeplant sind.
Und hat der Anlagenbetreiber Möglichkeiten unterhalb der Schwelle eines Gerichtsverfahrens?
Sie sind begrenzt, aber mit dem „Solarpaket 1“ für Anlagen bis 30 Kilowatt mit der sogenannten Fiktionsregelung schon deutlich verbessert worden. Es gilt die Grundaussage: Wenn der Netzbetreiber sich innerhalb eines Monats gar nicht meldet, darf der Betreiber die Anlage anschließen. Das Schweigen gilt gewissermaßen als Zustimmung.

Cover: pv magazine
Mancher Anlagenbetreiber wird da aber, bevor seine Anlage tatsächlich ohne Rückmeldung vom Netzbetreiber angeschlossen wird, im letzten Moment womöglich doch ein wenig Fracksausen bekommen und sich fragen, ob er – oder der Installateur – wirklich nichts übersehen und dann womöglich Schadensersatzklagen oder Ähnliches zu befürchten hat.
Ich habe 2022, 2023 solche Anfragen en masse bekommen (bis zum „Solarpaket 1“ galt eine vereinfachte Anschlussregelung bis 10,8 Kilowatt; Anm. d. Red.). Inzwischen hat das aber nachgelassen. Was ich damals empfohlen habe: Stellt sicher, dass der Zähler nicht rückwärts läuft. Das darf auf keinen Fall sein. Wo schon ein Zweirichtungszähler eingebaut ist, habe ich diese Problematik allerdings nicht. Zweitens: Stellt sicher, dass ihr es dem Netzbetreiber vorher wirklich kommuniziert habt, damit er nicht sagen kann, er hätte die Anfrage gar nicht bekommen. Ich würde die Inbetriebnahme außerdem vorher noch ankündigen: „Die Monatsfrist ist um, ich habe nichts gehört, ich nenne euch jetzt das Datum, an dem ich die Anlage einschalte.“ Und die Anlage muss natürlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und im Marktstammdatenregister registriert sein.
Sollte die Mitteilung an den Netzbetreiber per Einschreiben erfolgen?
Gesetzlich ist das nicht vorgeschrieben, hat aber natürlich eine bessere Nachweisfunktion. Aber fast alle Netzbetreiber weisen auf ihren Internetseiten auch eine E-Mail-Adresse für Betreiber von Einspeiseanlagen aus – und wenn ich dort hinschreibe, bekomme ich normalerweise eine automatische Eingangsbestätigung. Wenn ich auf Nummer sicher gehen will, kann ich einen Screenshot von der Internetseite machen und dann noch zusätzlich ein Einwurfeinschreiben schicken. Einschreiben mit Rückschein haben den Nachteil, dass ich keinen Rückschein und damit auch keinen Nachweis bekomme, wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert.
Nun ist es umgekehrt aber ja so: Wenn ich dem Netzbetreiber mitteile, dass ich eine Anlage anschließen möchte und er darauf in der vorgesehenen Frist reagiert, dann kann ich meine Anlage eben auch nicht anschließen. Deshalb könnte ein Netzbetreiber ja auf die Idee kommen, sich für all diese Fälle irgendeinen Formbrief zurechtzulegen und den dann zu verschicken, damit er erst einmal Ruhe hat. Gibt es irgendwelche formalen Anforderungen an solche Schreiben?
Der Netzbetreiber darf es nicht pauschal machen. Als normaler Anlagenbetreiber würde man das vielleicht nicht merken, die Installationsbetriebe aber schon eher. Das wäre dann ein Fall für die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde. Als Installationsbetrieb könnte ich dort melden, wenn ich bemerke: Egal wo im Netzgebiet ich eine Anlage anschließen möchte, angeblich ist gerade überall erst ein Netzausbau erforderlich. Obwohl es andererseits ja tatsächlich Netzbetreiber geben soll, die wirklich nirgendwo mehr eine Anlage ans Netz nehmen können.
Man muss dann allerdings eigentlich auch sagen, wer als Netzbetreiber in einer solchen Situation ist, hat womöglich jahrelang Dinge verschlafen.
Ja, auch wir haben von einigen gehört, bei denen es offenbar so ist.
Man muss dann allerdings eigentlich auch sagen, wer als Netzbetreiber in einer solchen Situation ist, hat womöglich jahrelang Dinge verschlafen.
Noch einmal zurück zur Nulleinspeisung: Die wurde ja auch schon vor der Einführung von Paragraf 8a EEG praktiziert. Auf welcher juristischen Grundlage geschah das?
Das hatte keine gesetzliche Grundlage. Es wurde von Netzbetreibern praktiziert, die den Netzanschluss trotz mangelnder Kapazitäten für weitere Einspeisungen irgendwie ermöglichen wollten. Es ist ja nicht so, dass alle Netzbetreiber immer nur die Keule rausholen und die armen Anlagenbetreiber erschlagen wollen. Es gibt auch Netzbetreiber, die vieles möglich machen. Und wenn im Rahmen des technisch möglichen eine Nulleinspeisung abgesichert ist – warum nicht? Die Voraussetzung der technischen Absicherung kann man allerdings auch verstehen. Viele Anlagenbetreiber denken: Ich kann doch Nulleinspeisung machen, indem ich das einfach in meinem Energiemanagementsystem einstelle. Da sagen die Netzbetreiber dann: Es ist einfach nicht 100 Prozent safe, wenn du dich auf ein einfaches Energiemanagementsystem verlässt. Wenn dann nämlich alle in deiner Straße das gleiche System haben und das tickt mal aus, dann haben wir ein Problem im Netz. Deshalb steht in Paragraf 8a EEG ja auch, dass die Nulleinspeisung technisch abgesichert sein muss.
Deshalb fordern die Netzbetreiber hier standardmäßig einen Energieflussrichtungssensor; den muss aber der Anlagenbetreiber bezahlen?
Ja, das ist korrekt.
Wenn ein Netzanschluss verweigert wird, greifen manche auch zu Notlösungen. So kursiert die Idee, eine Anlage als Balkonkraftwerk zu deklarieren und ohne Zusage des Netzbetreibers anzuschließen, indem einfach der Wechselrichter auf 800 Watt Einspeiseleistung begrenzt wird. Wäre das zulässig?
Nein. Ein Balkonkraftwerk wird am Endstromkreis eines Letztverbrauchers angeschlossen, nicht am Hausanschlusskasten. Und es darf hinter den 800 Watt Wechselrichterleistung nur höchstens zwei Kilowatt Modulleistung haben. Außerdem muss es als „steckerfertige Solaranlage“ – natürlich mit korrekten Angaben – im Marktstammdatenregister registriert sein.
Eine immer wieder diskutierte allgemeine Frage zum Schluss: Nicht nur im Zusammenhang mit dem Netzanschluss taucht mehrfach der Begriff „unverzüglich“ auf. Was bedeutet das konkret?
Im BGB gibt es eine Definition von „unverzüglich“, die jeder Jurastudent im ersten Semester lernt: „ohne schuldhaftes Verzögern“, normalerweise also sofort. Das ist – unter anderem – wichtig im Zusammenhang mit der einmonatigen Frist für Anlagen bis 30 Kilowatt in Paragraf 8a EEG. „Unverzüglich“ kann nämlich, je nach Kontext, auch „innerhalb weniger Stunden“ bedeuten. Das EEG hat hier also einen doppelten Deckel. Wenn ein Netzbetreiber mir auf meine Anfrage hin mitteilen würde: „Ich könnte dir die Antwort geben, aber wir warten immer 30 Tage ab“, dann wäre das nicht im Sinne des Gesetzes. Wenn er schneller antworten kann, dann muss er das auch tun.
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30% Einspeisebegrenzung bedeuten das statt 70 GW über 200 GW an Netz können.
Es bedeutet aber auch das 100% der PV Projekte unrentabel sind. Es gibt bei Betrieb mit Speicher sicher einen Prozentwert mit dem der Großteil des erzeugten Stroms direkt oder zeitverzögert durch den Speicher ins Netz gelangen können. Aber 30% sind es sicher nicht, dafür müssten die Speicherkosten nochmal um den Faktor 3-5 fallen.
Ein sehr informativer Artikel und dazu auch für Laien leicht verständlich. Perfekt.
Diesem Kommentar schließe ich mich gerne an.
Einspeisung ohne Entgelt. Hm. Das ist eigentlich genau das Gleiche, wie Strom beziehen ohne zu bezahlen.
Ich weiß ja nicht wie „Gerechtigkeit“ in diesem Land noch so funktioniert. Allerdings ist es doch so, dass ich für alles bezahlen darf, aber die Schnauze zu halten habe, wenn’s nem Großen nicht passt und mich ausneen lassen muss, ohne dagegen etwas tun zu können.
Fakt ist doch, ich bezahle X Euro für ne Solaranlage, damit sich die trägt, muss ich eigentlich den Überschuss verkaufen. Darf ich aber nicht. Als Insellösung darf ich die Anlage auch nicht betreiben, obwohl dwr, Grüne, Gesetzgeber sowas vom mir aber will….
Und dann soll ich mich bedanken, wenn mir mein Überschussstrom gestohlen wird?
Gut zusammengefasst. Bürokratie macht’s halt möglich Gesetze so zu formulieren, daß es passt. Voraussetzung man hat die entsprechenden Beziehung zu der Politik.
Ob wir es da jemals schaffen werden Bürokratie abzubauen.
Als echte Insellösung darfst du alles betreiben, dafür darf es dann aber auch tatsächlich keine Verbindung zum Netz geben, auch keine Umschalter, aber das ist technisch dann auch nicht wirklich toll.
Das habe ich anders verstanden. Es wird ja nicht eingespeist, es muss ja sogar technisch sichergestellt werden, dass keinesfalls eingespeist wird!
Wer ein Haus hat sollte sich einen großen Akku zulegen, 30 KWh Akku mit BMS und 48V kostet z.z. ca
3000€ . Solarmodule sind ja billiger als Zaunfelder… Dann eine Inselanlage aufbauen, die komplett vom Netz getrennt ist. Die ist anmeldenfrei! Man sollte den Stromverbrauch am Zähler dann sehr niedrig gestalten. Mit 100 kWh Akku kann man dann sogar E Auto nachladen. Wichtig viele Module! 10kW sind gut
Das ist klimamäßig sinnlos und Verschwendung von Ressourcen.
Hallo Herr Berger,
bitte erklären Sie Ihren Beitrag doch genauer ! Ich glaube Sie sind mit den Zahlen etwas durcheinander gekommen….
Mit 10 kW Wechselrichterleistung kommt man im Sommer vllt. klar aber spätestens in den Übergangsmonaten werden 30 KW Batteriespeicher nie voll…
Zumal 30 kW Speicherleisung doch wohl mehr kosten als 3.000€…
Das ist zwar schwierig zu bewerkstelligen, weil ich dann ein komplettes, separates Netz brauche, in dem bestimmte Verbraucher angeschlossen sind, aber es ist natürlich „klimamäßig“ sinnvoll, weil diese Verbraucher eben keinen Strom mehr aus dem Netz beziehen.
Bei der ganzen Diskussion über die Gesetzeslage wird der wichtigste Punkt außer Acht gelassen. Es geht doch in erster Linie darum, den CO2 Ausstoß durch fossile Kraftwerke zu verringern.
Und eben dies geschieht durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen mit Nulleinspeisung in deutlich geringerem Umfang.
Richtig ist, dass die Überlastung der Netze verhindert werden muss.
Genau so richtig ist es aber auch, dass diese Situation nur zu Zeiten eintritt, wo die Photovoltaikanlagen eine Strommenge nahe ihrer Maximalleistung ins Netz abgeben.
Dies ist allerdings nur beim geringsten Teil der jährlichen Betriebszeit der Fall, in der Übergangszeit genau etwa so wenig wie bei bewölktem Himmel, oder in den Zeiten wo die Sonne noch nicht im Zenit steht.
Der Netzbetreiber verhindert demnach die Einspeisung von Solarstrom durch Neuanlagen zu Zeiten, wo überhaupt kein Grund dafür vorliegt.
Sehr guter Bericht ! Verständlich und Informativ. Danke.
Zitat:
Frage: Oder werde ich hier ohne zwingenden Grund vertröstet?
Antwort: Das stimmt. Als Anlagenbetreiber kann ich das schwer überprüfen und ich könnte es auch schwer gerichtlich durchsetzen. Kein Richter dieser Welt wird seine netztechnischen Kenntnisse über die des Netzbetreibers stellen und er wird auch kaum einen Sachverständigen benennen können, der das besser beurteilen könnte als der Netzbetreiber selbst.
Nun so schwer ist das im 1 kV Niederspannungsnetz (230/400 VAC) nicht. Es sollte schon möglich sein, den Netzbetreiber zur Offenlegung der OrtsNetzTrafo Daten zu zwingen !
Denn entweder hier oder in den Kabelwegen zu den/m Haushalt müßte die Übertragungsleistung ja der Engpaß sein. Und der OrtNetzTrafo kann die Leistung in beide Richtungen transportieren !!
Von daher, verlangt „Butter bei die Fische“ und nicht einfach den Schwanz einziehen. So manches ist auf einmal dann doch möglich 😉
Nulleinspeisung ist verständlich, wenn das Netz nicht entsprechend ausgebaut ist. Wenn jedoch ein Anschluss zum Strombezug vorhanden ist, dann weisst dieser eine definierte Kapazität auf. Das diese Kapazität nicht während der Mittagsspitze für die Einspeisung genutzt werden kann, weil der Verbrauch des Stroms nicht gegeben ist, ist ebenfalls plausibel. Aber wie sieht es aus, wenn der nicht selbstverbrauchte PV-Strom in Batterien gespeichert und zeitverzögert, in den Abendstunden und im Rahmen der definierten bestehenden Kapazität, eingespeist wird. Auch das lässt sich technisch absichern. Kann der Netzbetreiber auch dieses verwehren und welche Gründe könnten zu der Ablehnung führen?
Lieber Herr Berger, was Sie unterschlagen, eine Inselanlage hat keinen Netzanschluß! Ob man da mit 10kWp über den Winter hinkommt sollte man sich gut überlegen.
Mache ich seit Jahren. Ist natürlich schwieriger als mit einem Netzanschluss und erfordert Planung, Mitdenken und auch manchmal Einschränkungen, ist andererseits aber viel bequemer als das Leben meiner Großeltern.
Ich denke, wir müssen auch an den Ressourcenverbrauch denken. Kupfer ist ein Material, dass mit viel Energieverbrauch aus der Erdkruste raussortiert wird. Zum Glück ist die Recyclingquote hoch. Trotzdem muss viel neu gefördert werden, um unsere Lebensweise aufrechtzuerhalten nun mit verstärkter Elektrifizierung. Das stößt sichtbar an Grenzen.
Mit meiner Balkonanlage habe ich im letzten Jahr ca. 500 kWh kostenlos zu Verfügung gestellt. Das ist für mich kein Problem, da es z.B. Braunkohlestrom aus dem Netz vertrieben hat
Auch hier sind, wie bei den Fossilen, Leute mit Gier und Geiz unterwegs.
Auf diese Weise wurden schon viele technologische Neuerungen kontraproduktiv. Ich denke da z.B. an die Sache mit dem Pflanzenöl. Ein Bekannter hatte damals einige alte Schönebecker Diesel mit VEM-Maschinen aufgestellt und kräftig Geld mit der Verstromung von Palmöl verdient.
So machen wir uns kaputt auf dem Planeten….
Noch ein Gedanke zu den Reaktionszeiten der VNB zum Netzanschluss: Es gibt durchaus Anwendungsfälle von Einpeiseanlagen abseits der PVA, für die dieselben Regularien gelten, die aber von den extrem langen Bearbeitungszeiten stärker betroffen sind (z.B. Netzersatzanlagen), da diese normalerweise zeitnah und unmittelbar einem Produktionsprozess zugeordnet werden müssen, aber ohne durchlaufenen Anmeldeprozess nicht dürfen (auch bei Nulleinspeisung).
Welche Folgen hat eigentlich ein Stromausfall im großen Stromnetz für Wohnungen in MFH und in Einfamilienhäusern ?
Wenn das Stadtwerke- Stromnetz also auf “ Nulleinspeisung“ schaltet? Dies geschieht allermeist unfreiwillig, wie gerade leider in Berlin.
Dann denkt man als EFH-Besitzer : Ach , ich habe ja so ein Diesel/Benzin – Notstromaggregat in der Garage , da kommt der Strom gleich wieder für alle Verbraucher im Haus zurück. Dies ist aber leider nicht so , denn das Notstromaggregat kann in den wenigsten Fällen mit einem starken Kabel an einen Notstromumschalter im Keller angeschlossen werden. Grund : Diese Einrichtung ist schlichtweg nicht vorhanden!
Das Notstromaggregat steht also tuckernd draußen im Garten , und ein Verlängerungskabel wird irgendwie in die Wohnung/ins Haus gelegt.Da werden dann unzählige Dreifachstecker und weitere Verlängerungskabel angesteckt, um Heizlüfter, Kaffeemaschine, Geschirrspüler und Leuchtmittel mit Strom zu versorgen.
Die Gasheizung oder Wärmepumpe hat aber keinen Schukostecker den man rausziehen kann , und in das zusammenfabulierte Notstromsystem einstecken kann.
Wenn das Wasser in den Heizungsrohren gefriert , ist dies eine üble Sache.
Eine technisch perfekte Notstromversorgung mit Notstromumschalter Netz/0/Notstrom
für das ganze Haus, ist also eigentlich eine sinnvolle Sache . Eventuell kann man während der Notstrom-Zeit die Photovoltaik und den Batteriespeicher sinnvoll in das System integrieren. Im Sommer liefert die PV zusätzlich Strom und kann die Hausbatterie aufladen.Dann muss das Notstromaggregat im Garten nicht auch noch nachts laufen.
Ich selbst möcht das „allgemeine Stromnetz“ aber weiterhin als ein Stromnetz für alle ansehen, und halte von Inselanlagen eher wenig. Vielmehr sollte das Netz überall überdimensioniert werden , so dass die Erneuerbaren Energien nach belieben Strom ins Netz speisen können, welcher am Ortsrand in Wasserstoff umgewandelt wird. Speziell in der kalten Jahreszeit sind
H2-Brennstoffzellen-Fahrzeuge ( FCEV) den batterieelektrischen Mobilen (BEV) deutlich überlegen. Was zeigt denn die Reichweitenanzeige im BEV zur Zeit für Katzensprünge an ? 170 Km bei 80 % Ladezustand? Gefrierschrank-Deutschland lässt die Reichweite um 40 %, in Relation zur Sommerreichweite, bei BEV sinken. Im Prinzip sollte man im Winter Elektroautos mit Wasserstoff – Brennstoffzellen fahren , und im Sommer BEV.
Der am Ortsrand erzeugte Wasserstoff wird im Winter direkt im FCEV verstromt, und erzeugt dabei auch noch kostengünstig Wärme.