Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt auf Gebäuden (oder von mehreren Anlagen bis 100 Kilowatt Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem) steuerfrei gestellt (Paragraf 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz). Diese aus Sicht vieler Anlagenbetreiber erst einmal positive Regelung hat schon einigen Zwist zu der Frage verursacht, wie genau denn die Umsetzung zu erfolgen habe. Ein schon öfter verhandeltes Problem hierbei: Die Steuerbefreiung erfolgte 2022, etliche Betreiber haben aber bereits 2021 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die 2022 geplante Anschaffung gebildet und steuerlich geltend gemacht – zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht wissen konnten, dass ihre Anlage steuerbefreit sein wird. Die Nicht-Anerkennung der IAB durch die Finanzämter wurde deshalb vielfach als nicht zulässige Rückwirkung beanstandet.
In diesem Umfeld bewegte sich auch der Streit zwischen einem Anlagenbetreiber und dem zuständigen Finanzamt, den nun das Hessische Finanzgericht entschieden hat (Az. 10 K 162/24). Das Urteil erfolgte dann aber ohne Berücksichtigung der verzwickten Rückwirkungsfragen. Vielmehr befand das Gericht aus einem ganz anderen Grund, dass die IAB-Bildung unzulässig war: Die fragliche Photovoltaik-Anlage wurde vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt.
Noch nicht das letzte Wort
Der Kläger hatte im Jahr 2021 für die im Jahr darauf geplante und auch erfolgte Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage auf seinem Einfamilienhaus 50 Prozent des Kaufpreises als IAB gebildet. Der mit der Anlage erzeugte Strom war aber fast vollständig – zu mehr als 90 Prozent – im Haushalt verbraucht worden. Obwohl dies der Familie einen deutlich größeren finanziellen Vorteil brachte als es die EEG-Einspeisevergütung vermocht hätte, ist es doch nicht das, was das Finanzamt unter Gewinnerzielungsabsicht versteht. Die aber ist Voraussetzung für die Betrachtung als Gewerbebetrieb und die betriebliche Nutzung der Anlage ist wiederum Bedingung für die Anerkennung des IAB.
Dieser Sichtweise des Finanzamts schloss sich das Gericht an. „Der Kläger nutze seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können“, heißt es in einer Mitteilung des Hessischen Finanzgerichts. Dabei wurde auch gleich definiert, was „fast ausschließlich“ bedeutet: Wer nicht mindestens 90 Prozent des erzeugten Solarstroms ins öffentliche Netz einspeist, kann keine hinreichende betriebliche Nutzung geltend machen.
Diese Sichtweise dürfte nicht unumstritten bleiben und ist auch noch nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit. Für das bereits am 22. Oktober ergangene, aber erst in der vergangenen Woche bekanntgemachte Urteil hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden.
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