Flexible Netzanschlussvereinbarungen eröffnen neue Gestaltungsspielräume

Netzanschluss für Photovoltaik Megawattpark an der Hochspannung 110 kV

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Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Erneuerbare-Energien-Anlagen schnellstmöglich an das Stromnetz anzuschließen und die Stromeinspeisung zu ermöglichen. Dies ist nach Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht ein Kernelement des EEGs. Dennoch gibt es immer wieder Verzögerungen, da die Netze teilweise nicht ausreichend ausgebaut sind. Neu im EEG sind zudem flexible Netzanschlussvereinbarungen. Um deren Einordnung für die Praxis geht es im neuen Bericht der Stiftung, der im Zuge des Forschungsprojekts „EE-Netzintegration“ entstand. Der vollständige Titel lautet eigentlich: „Verteilernetze als Flaschenhals für den Erneuerbaren-Ausbau – Bestandsaufnahme des Rechtsrahmens und Entwicklung von rechtlich umsetzbaren Weiterentwicklungsoptionen“.

Die flexiblen Netzanschlussvereinbarungen stellen ja bereits eine Weiterentwicklung dar. Allerdings ändern sie nichts an dem Grundsatz, dass der Netzanschluss von Erneuerbaren-Anlagen nur „seltenen Ausnahmefällen“ durch den Netzbetreiber verweigert werden darf und auch nicht unter dem Verweis noch fehlender Netzkapazitäten. Nach Ansicht der Stiftung Umweltenergierecht heißt das: „Das Netz folgt der Anlage – und nicht umgekehrt.“ Die Erneuerbaren-Anlagen müssen folglich umgehend angeschlossen werden, auch wenn das Netz noch nicht dahingehend ausgebaut oder optimiert ist, um eine vollständige Stromabnahme zu ermöglichen.

„Netzanschluss und Stromeinspeisung müssen getrennt betrachtet werden“, erklärt Johannes Hilpert, Projektleiter bei der Stiftung Umweltenergierecht. „Probleme für die Netzsicherheit entstehen hierdurch grundsätzlich nicht: Soweit noch keine vollständige Stromeinspeisung möglich ist, regelt der Netzbetreiber die Einspeisung ab. Dies wird als Redispatch bezeichnet.“ Der Anlagenbetreiber habe dann einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

Allerdings, so der Bericht weiter, entscheidet der Netzbetreiber, wo die Anlage an sein Netz gehen kann. „Der Netzverknüpfungspunkt wird aufgrund der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes primär anhand der gesamtwirtschaftlichen Kosten bestimmt, die wiederum maßgeblich von den vorhandenen Netzkapazitäten beeinflusst werden“, so Mitautorin Alina Anapyanova. Der Netzverknüpfungspunkt könne auch weit vom Anlagenstandort entfernt sein und damit hohe Kosten für die Anlagenbetreiber verursachen.

Mit flexiblen Netzanschlussvereinbarungen, die seit Februar 2025 gesetzlich geregelt sind, soll das System optimiert werden. „Der anschlussbegehrende Anlagenbetreiber kann sich in einer solchen Vereinbarung freiwillig zu einer entschädigungslosen Beschränkung der Stromeinspeisung bereit erklären“, sagt Mitautor Tobias Klarmann. „Im Gegenzug kann er dafür einen für ihn günstiger gelegenen Netzverknüpfungspunkt bekommen.“

Das Fazit der Autoren lautet, dass mit den flexiblen Netzanschlussvereinbarungen neue Gestaltungsspielräume für Anlagen- und Netzbetreiber geschaffen werden. Allerdings sollte bei der weiteren rechtlichen Ausgestaltung der „unbedingte Netzanschlussanspruch“ von Erneuerbaren-Anlagen, wie er im EEG verankert ist, nicht in Frage gestellt werden. Auch ein Verzicht auf die Entschädigung bei Redispatch sei durch die Anlagenbetreiber nur auf freiwilliger Basis zulässig, da der Ausgleich nach EU-Recht vorgegeben ist.

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