Bundesrat will Photovoltaik in Kleingärten rechtlich absichern

Kleingarten, Gartenpforte

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„Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ Dieser Satz soll in Paragraf 3 des Bundeskleingartengesetzes eingefügt werden. So lautet zumindest ein auf Antrag des Bundeslands Bayern gefasster Beschluss des Bundesrats vom 11. Juli. Der Gesetzentwurf liegt jetzt dem Bundestag zur Beratung vor.

Dies ist der zweite Anlauf der Länderkammer. Sie hatte bereits im Oktober 2023 eine entsprechende Initiative gestartet, nur lautete der Wortlaut damals, dass „Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800 Watt“ zur Eigenversorgung zulässig sein sollten. Gemäß dem gängigen Verständnis von „installierter Leistung“ hätte dies einer Modulleistung von 800 Watt entsprochen. Der in der aktuellen Initiative verwendete Begriff „Balkonkraftwerk“ hingegen zielt auf die inzwischen laut Paragraf 3 Nr. 43 sowie Paragraf 9 Nr. 1 EEG geltende Definition eines „Steckersolargeräts“ mit bis zu 2000 Watt Modulleistung bei maximal 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Ansonsten gleichen sich die Anträge, auch die Begründung ist nahezu wortgleich.

„Die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten“, so der Bundesrat, „ist im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich erlaubt noch verboten.“ Tatsächlich kennt das Gesetz nur die Regelung, dass eine Laube nach ihrer Beschaffenheit und Ausstattung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Photovoltaik-Anlagen könnten, ähnlich wie ein Anschluss ans Stromnetz, als eine Ausstattung gewertet werden, die diesem Ziel zuwiderläuft. Die angestrebte Gesetzesänderung soll deshalb die Aufstellung kleiner Anlagen rechtssicher ermöglichen. Damit werde künftig das Vorhandensein einer Anlage zur Eigenversorgung „keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt.“

Bedeutsam ist dies deshalb, weil das Bundeskleingartengesetz im Gegenzug für das Verbot einer Wohnnutzung wichtige Privilegien vorsieht, vor allem einen Kündigungsschutz und eine Begrenzung des Pachtzinses. Dass in der Vergangenheit mehr als einmal Kleingartenvereine die Photovoltaik-Nutzung untersagt haben, ist deshalb auch nicht unbedingt deren Sturheit geschuldet; die jeweiligen Vorstände fürchten um den Status der Kleingärten.

Die Lage ist allerdings ausgesprochen unübersichtlich. In Berlin etwa, wo ohnehin die allermeisten Kleingärten ans Stromnetz angeschlossen sind, werden Steckersolargeräte im Kleingarten seit 2023 sogar vom Land gefördert. Und das Landgericht Dessau-Roßlau in Sachsen-Anhalt hatte im vergangene Mai entschieden, Kleingartenvereine dürften den Betrieb von Balkon-Photovoltaik ohne triftigen Grund überhaupt nicht verbieten.

In diese Richtung argumentiert auch die Bundesregierung und hat deshalb – auf den ersten Blick erstaunlich – sowohl 2023 unter Kanzler Olaf Scholz als auch jetzt unter dessen Nachfolger Friedrich Merz die Gesetzesinitiative des Bundesrats abgelehnt. Zwar setze man sich „für einen Abbau von Hemmnissen beim Betrieb von Solaranlagen auch in Kleingärten ein“. Die vorgeschlagene Ergänzung des Kleingartengesetzes sei hierfür aber „nicht erforderlich, weil die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen für Arbeitsstrom bereits zulässig ist.“

Für die Bundesregierung ist der Begriff „Arbeitsstrom“ hierbei von zentraler Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht habe 1998 ausgeführt, das Bundeskleingartengesetz – insbesondere die Höchstpachtzinsregelung und der Kündigungsschutz – sei mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Grundgesetz unter anderem nur deshalb vereinbar, „weil der Gesetzgeber eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat“. Soweit aber Strom nur der „kleingärtnerischen Nutzung“ diene, eben als „Arbeitsstrom“, sei dies „aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig“.

Andererseits, so die Bundesregierung, würde die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderung eine einzelne Technologie ausdrücklich hervorheben. Damit würden sich womöglich nicht nur „Folgefragen zur Zulässigkeit der Nutzung anderer Technologien in Kleingärten“ stellen. Die geforderte Änderung könnte womöglich auch andere Arten der Photovoltaik-Nutzung durch größere Anlagen gefährden. „Konzepte, nach denen Kleingartenvereine zum Beispiel den Arbeitsstrom für alle Kleingärtner selbst durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage erzeugen und dabei die Dächer der Gartenlauben der Kleingärtner, das Dach des Vereinsheims oder Gemeinschaftsflächen nutzen, sind derzeit zulässig“, lautet die Rechtsauffassung der Bundesregierung. Durch die vom Bundesrat beabsichtigte Regelung und die mit dem verwendeten Begriff „Balkonkraftwerk“ verbundene Leistungsbegrenzung wären solche Konzepte aber „möglicherweise nicht (mehr) nutzbar“.

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