Steuersprechstunde: Photovoltaik in der Wohneigentümergemeinschaft

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Frage:

Wir sind zwei Eigentümer eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und wohnen beide im Haus (Eigentümergemeinschaft). Einem Eigentümer gehört auch die dritte Wohnung, die vermietet ist. Wir wollen eine Wärmepumpenheizung einbauen und eine Photovoltaik-Anlage installieren. Etwa die Hälfte des Solarstroms soll für die Wärmepumpe genutzt werden, der Rest wird als Überschuss ins Netz eingespeist. Die Photovoltaik-Anlage soll von der Eigentümergemeinschaft angeschafft und betrieben werden.

Eine Verwendung des Stroms in den Wohnungen haben wir zwar überlegt, uns aber aufgrund der komplizierten EEG-rechtlichen Bestimmungen einer Lieferfiktion innerhalb des Gebäudes verworfen. Können wir die Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage über mehrere Jahre abschreiben und dann den Ertrag für den verkauften Strom dagegen rechnen? Müssten die Bewohner für den durch die Wärmepumpe verbrauchten Strom einen Preis an die Eigentümergemeinschaft zahlen?

Antwort:

Wenn die Eigentümergemeinschaft die Photovoltaik-Anlage erwirbt und betreibt, entsteht dadurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft. Steuerlich relevant wird diese, sofern entweder aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage ein steuerlicher Gewinn entsteht (siehe Artikel zur Gewinnerzielungsabsicht) oder wenn zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird. Wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, stellt die Photovoltaik-Anlage einen Gewerbebetrieb dar, der beim Finanzamt anzumelden ist und eine separate Steuernummer erhält.

Nur wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, können die Kosten im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb „Photovoltaik-Anlage“ steuerlich geltend gemacht werden und Gewinne (Überschüsse aus Einnahmen und Eigenverbrauch über Abschreibung und Betriebskosten hinaus) müssen versteuert werden. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, sondern Liebhaberei, können keine Abschreibungen geltend gemacht werden, es müssen aber auch keine Einnahmen aus der Anlage versteuert werden.

Aus steuerlicher Sicht ist es nicht zwingend, dass der im Haus durch die Wärmepumpe verbrauchte Strom an die Bewohner verkauft wird. Die Strommengen, welche die beiden Eigentümer nicht ins Netz einspeisen, also zum Betrieb der Wärmepumpe nutzen, stellen ertragsteuerlich eine Entnahme aus dem Gewerbebetrieb (Photovoltaik-Anlage) dar, die steuerlich als Einnahme der GbR anzusetzen sind (Bemessungsgrundlage ertragssteuerlich sind die Selbstkosten oder die Einspeisevergütung).

Sofern der Mieter nicht mit Solarstrom, sondern mit Wärme aus der Heizungsanlage beliefert wird, kann der vermietende Eigentümer die dafür aus dem Gewerbebetrieb entnommenen Strommengen gegebenenfalls als Betriebskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. Für die Abrechnungsmöglichkeiten gegenüber dem Mieter ist hier das Mietrecht anzuwenden.

Falls Umsatzsteuerpflicht gewählt wurde, ist je nach Umfang der Zuordnungsentscheidung durch die GbR auch eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, das heißt für den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer zu zahlen (Bemessungsgrundlage ist hier der Netto-Strombezugspreis vom Versorger).

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann mit freundlicher Unterstützung des Steuerberaters Benedikt Kortmöller (Emsdetten)

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall vollständig und zutreffend sein müssen.

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