Hinweispapier mit Tipps für Betreiber von Ü20-Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht

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Am 1. Januar 2021 endet die EEG-Förderung für die ersten Photovoltaik-Anlagen in Deutschland nach 20 Jahren. Mit der EEG-Novelle 2021 will das Bundeswirtschaftsministerium nach eigener Auffassung Rechtssicherheit und eine Anschlussregelung für den Weiterbetrieb dieser sogenannten Ü20-Anlagen schaffen. Allerdings ist derzeitig noch unklar, ob der EEG-Entwurf rechtzeitig vor Jahresende noch den Bundestag und Bundesrat erfolgreich durchläuft. Zudem halten viele die derzeitige Weiterbetriebslösung für unzureichend. Gibt es keine Novelle, dann würden die Betreiber der ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen zu „wilden Einspeisern“, da die Netzbetreiber den Solarstrom weder abnehmen noch vergüten dürfen. Die Betreiber müssten sich einen Abnehmer für ihren Strom suchen.

Vor diesem Hintergrund haben die Verbraucherzentrale NRW, die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie; Solarenergieförderverein Deutschland; Bündnis Bürgerenergie und die Energieagentur NRW ein gemeinsames Hinweispapier mit dem Titel „Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung“ veröffentlicht. Darin formulieren sie sieben konkrete Tipps für die Betreiber der Ü20-Anlagen, um der derzeitigen Verunsicherung entgegenzuwirken. Der erste ist, Ruhe bewahren und das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Die Betreiber müssten keine kurzfristigen Änderungen an ihren Photovoltaik-Anlagen vornehmen.

Der zweite Hinweis zielt auf die Anschlusslösung im derzeitigen EEG ab. Dieser sieht vor, dass die Betreiber ihren Solarstrom weiter an den Netzbetreiber verkaufen können und dafür keine zusätzliche Messtechnik einbauen müssen. Betreiber, die sich nicht selbst um eine andere Lösung kümmern, fallen automatisch in diese Regelung und erhalten die entsprechende Anschlussvergütung für den eingespeisten Solarstrom.

 

Unter drittens heißt es: „Auch wenn das Gesetz nicht rechtzeitig beschlossen würde oder noch nicht ab 1. Januar in Kraft treten könnte, gehen wir davon aus, dass die Anlagen weiter betrieben werden können.“ Sofern der Netzbetreiber eine Entscheidung verlange, sollten die Betreiber auf das laufende Gesetzgebungsverfahren verweisen und mitteilen, sie wollten abwarten und voraussichtlich die Anschlussvergütung in Anspruch nehmen. Wenn der Netzbetreiber dies nicht akzeptiere, sollten die Betreiber ihm die Kontaktaufnahme mit einer der Organisationen empfehlen, die das Hinweispapier veröffentlicht haben. Möglichen Drohungen von Seiten der Netzbetreiber sollte widersprochen werden. „Sie können vorsorglich am 1. Januar Ihre Photovoltaikanlage abschalten, wenn Sie Streit mit dem Netzbetreiber vermeiden wollen“, so ein weiterer Tipp aus dem Hinweispapier. Genauso sollten sich die Betreiber auch verhalten, wenn der Netzbetreiber fordere, in eine andere „Veräußerungsform“ für den Solarstrom zu wechseln.

Die letzten beiden Tipps sind zum einen, sich über regionale Angebote für den Weiterbetrieb von Energieversorgern und Stadtwerken zu informieren. Allerdings sollten auch diese Angebote sorgfältig geprüft und mit der Gesetzesänderung abgeglichen werden, bevor ein Vertrag unterschrieben wird. Schließlich sollten sich die Betreiber der Ü20-Anlagen noch den Zählerstand beim Einspeisezähler zum 31.12.2020 notieren oder fotografieren.

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