Bundesnetzagentur: „Redispatch 2.0“ konkretisiert mit Mindestfaktoren den Einspeisevorrang für Erneuerbare

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Ab Oktober 2021 wird das sogenannte „Redispatch 2.0“ gelten. Bereits Anfang des Monats hatte die Bundesnetzagentur dafür erste Marktregeln erlassen. Am Montag nun veröffentlichte die Bonner Behörde eine weitere Regelung. Sie legte Mindestfaktoren fest. Diese geben vor, um wie viel besser die Abregelung von vorrangberechtigtem Erneuerbaren- und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Strom gegenüber der Abregelung von konventioneller Erzeugung in der Regel wirken muss, um in die Fahrweise dieser vorrangberechtigten Erzeugung eingreifen zu dürfen. Wenn Abregelung von konventioneller Erzeugung zur Entlastung eines Engpasses geeignet ist, dürfen die Netzbetreiber auf die Abregelung von Erneuerbaren- oder KWK-Strom nur dann zurückgreifen, wenn diese um ein Vielfaches wirksamer ist, wie die Behörde weiter erklärt. Dieses „Vielfache“ wird durch den Mindestfaktor vorgegeben. Für Erneuerbaren-Anlagen bestimmte die Bundesnetzagentur einen Mindestfaktor von 10 und für KWK-Strom von 5.

„Die Mindestfaktoren stellen sicher, dass der Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) praxistauglich umgesetzt werden kann,“ klärte dazu Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Demnach soll der Strom aus Erneuerbaren-Anlagen sowie hocheffizienten KWK-Anlagen – wie im deutschen und europäischen Recht vorgesehen – Vorfahrt bei der Einspeisung ins Netz haben. Die Erneuerbaren-Anlagen sollen bei einem Netzengpass grundsätzlich ungehindert Strom erzeugen können, solange die Netzbetreiber das Problem durch die Reduzierung von konventioneller Erzeugung oder von KWK-Strom beheben können, wie die Bundesnetzagentur weiter erklärte. Das gleiche gelte grundsätzlich zugunsten von KWK-Strom gegenüber sonstiger konventioneller Erzeugung ohne Wärmekopplung.

Für die Anwendung der Mindestfaktoren seien geeignete „kalkulatorische Preise“ für die Abregelung von Erneuerbaren- und KWK-Strom zu bestimmen, hieß es weiter. Die Netzbetreiber müssten diese im Rahmen der optimierten Auswahlentscheidung ansetzen. Mit der Festlegung verpflichtet die Bundesnetzagentur die Übertragungsnetzbetreiber zu einer jährlichen Bestimmung und Veröffentlichung dieser Preise.

Mit dem „Redispatch 2.0“ wird das bisherige Einspeisemanagement, das bislang die Abregelung von Erneuerbaren- und KWK-Strom eigenständig regelt, integriert. Es umfasst damit die Anpassung der Fahrweise von konventioneller und erneuerbarer Erzeugung. Ziel des „Redispatch 2.0“ sei eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung nach der Wirksamkeit der Anlagen zur Engpassentlastung. Damit sollen auch die Kosten für solche Eingriffe gesenkt werden.

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