Frühling fürs Winterpaket

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Im Dezember 2018 hat das EU-Parlament die neuen Richtlinien (genannt „Winterpaket“)  für den Übergang auf die erneuerbaren Energien und zur Erfüllung des Pariser Klimaschutzabkommens verabschiedet.

Von besonderem Interesse ist darin der Rechtsrahmen für Eigenverbrauch („Prosumer“), sowie zur Förderung dezentraler „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“.

In der „RICHTLINIE 2018/2001 … zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2018:328:FULL&from=EN heißt es:

  • „Mit dem Übergang zur dezentralisierten Energieproduktion sind  viele  Vorteile verbunden, beispielsweise die  Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine  bessere  lokale  Energieversorgungssicherheit,  kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und  den  Zusammenhalt  der Gemeinschaft  aus,  weil  vor  Ort  Erwerbsquellen  und  Arbeitsplätze entstehen.“ (Randziffer 65, S. 91)
  • „Eigenversorger im  Bereich  erneuerbare  Elektrizität  sollten  keine diskriminierenden  oder  unverhältnismäßigen Lasten  und  Kosten  zu  tragen haben,  und  ihnen  sollten  keine  ungerechtfertigten  Umlagen  und  Abgaben auferlegt werden.  Ihr  Beitrag  zur  Verwirklichung  des  Klimaschutz-  und Energieziels  sowie  die  Kosten  und  Nutzen,  die  sie für  das  Energiesystem  im weiteren  Sinne  mit  sich  bringen,  sollten  berücksichtigt  werden.  Deshalb sollten die Mitgliedstaaten  grundsätzlich  keine  Umlagen  und  Abgaben  auf erneuerbare Elektrizität,  die  Eigenversorger  am selben Ort produziert und verbrauchen, erheben.“ (Rz 68, S. 92)

Artikel 21 („Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität“) konkretisiert:

Eigenversorger sind individuell oder über Aggregatoren berechtigt, 

  • „erneuerbare Energie  einschließlich  für  die  Eigenversorgung  zu  erzeugen  und  die  Überschussproduktion …  zu  speichern  und,  auch … mittels Liefervereinbarungen mit Elektrizitätsversorgern und Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen, zu verkaufen, ohne dass die  eigenerzeugte  Elektrizität  diskriminierenden  oder unverhältnismäßigen Verfahren und jeglichen Abgaben, Umlagen oder Gebühren unterworfen ist“. (Abs. 2, S. 120)

Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass

  • alle Endkunden, einschließlich einkommensschwacher  oder  bedürftiger  Haushalte,  Zugang zur Eigenversorgung mit erneuerbarer Elektrizität erhalten“,

sowie „ungerechtfertigte rechtliche Hindernisse für die Eigenversorgung mit erneuerbarer Elektrizität, auch für Mieter, beseitigt werden“. (Abs. 6, S. 121)

Laut Artikel 22 sollen die Mitgliedstaaten „die  Entwicklung von Erneuerbare- Energie-Gemeinschaften“  unterstützen  und  voranbringen, indem sie sicherstellen, dass

  • „ungerechtfertigte rechtliche  und  verwaltungstechnische  Hindernisse  für  Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften  beseitigt werden;
  • der jeweilige  Verteilernetzbetreiber  mit  Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zusammenarbeitet,  um  Energieübert­ragungen innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu erleichtern;
  • die Beteiligung  an  Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften  allen  Verbrauchern  offensteht,  auch  jenen,  die  in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten leben“.  (Abs. 4, S. 121)

Auf Schritt und Tritt enthält die Richtlinie das Eingeständnis, dass es bisher Vorschriften gibt, die ungerechtfertigt und diskriminierend sind und daher beseitigt gehören.

„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ werden nicht näher definiert und öffnen somit die Tür für alle Formen eines kreativen örtlichen und nachbarschaftlichen Zusammenwirkens bei der Erkundung und Nutzung der insbesondere durch die Photovoltaik gegebenen vielfältigen Möglichkeiten.

Die wiederholte Hervorhebung sozialer Aspekte und ausdrückliche Nennung der Mieter kann für Deutschland nur bedeuten, dass die missbräuchlich als Ausbaubremse eingesetzte EEG-Umlage auf Mieterstrom abgeschafft wird.

Die Vorschriften für Balkonkraftwerke, die trotz den von der DGS dankenswerterweise durchgesetzten Verbesserungen für Viele immer noch ein Hindernis darstellen, müssen dahingehend weiterentwickelt werden, dass sie nicht abschrecken, sondern zum Einsatz von Steckermodulen einladen.

Mehrfach werden Befreiungen dann aber auch wieder eingeschränkt. So folgt auf „von  Eigenversorgern  am  selben  Ort  produzierte  und verbrauchte  erneuerbare  Elektrizität  grundsätzlich  keine  Umlagen  und  Abgaben“ der Nachsatz „Damit die  finanzielle Tragfähigkeit  von  Förderregelungen  für  erneuerbare  Energie  durch  diesen  Anreiz  nicht  beeinträchtigt  wird,  kann seine  Anwendung  auf  kleine  Anlagen  mit  einer  Stromerzeugungskapazität  bis  30  Kilowatt  beschränkt  werden.“ (Rz 69, S. 92)

Oder: Eigenversorger dürfen an „den mit der Produktion, der Verteilung und dem  Verbrauch von Strom verbundenen Gesamtkosten“ beteiligt werden (Rz 68, S. 92).

Zwar wird regelmäßig betont, dass „Umlagen und Abgaben“ „nichtdiskriminierend und verhältnismäßig“ sein müssen. Dennoch ist zu befürchten, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht versuchen wird, solche Stellen zu benutzen, um der Richtlinie Spitzen abzubrechen oder zumindest abzustumpfen. Schließlich bildet der ganze Geist der Richtlinie den diametralen Gegensatz zur Politik der deutschen Regierungen, die seit vielen Jahren ihre geschultesten Köpfe mit der Erfindung böswilliger bürokratischer Fußangeln beschäftigen, um die freie und kreative Nutzung insbesondere der Photovoltaik zu verhindern.

Spekulationen, dass die Bundesregierung es mit der Umsetzung der Richtlinie nicht eilig hat und den vorgeschriebenen Zeitrahmen (1. Januar 2021) bis zum letzten Tropfen versuchen wird auszukosten, dürften daher nicht aus der Luft gegriffen sein.

Die Akteure und Organisationen der Energiewende kann die Verschleppungstaktik aber nur zu umso entschlossenerem Kampf für baldigste Aktualisierung der in der Richtlinie enthaltenen Werte anspornen. Und die Zeichen für Kampf stehen nicht schlecht!  Das Bewusstsein für dringenden Handlungsbedarf gegen die Klimaerhitzung steigt. Die Schülerbewegung wirkt aufrüttelnd auf weite Gesellschaftsbereiche. Wenn Schüler, Wissenschaftler, Eltern, weitere Berufsgruppen und die Akteure und Praktiker der Energiewende sich zusammentun und jeder Teil sein Bestes gibt, ohne formelle Führungsansprüche zu entwickeln, kann das zu dem Aufbruch führen, den wir herbeisehnen wie der Durstige in der Wüste die Oase.

Es wäre gut, wenn die Organisationen der Energiewende jetzt gemeinsam Eckpunkte für die Umsetzung des Winterpakets aufstellen, bevor das die Bundesregierung tut – mit der Absicht, die Menschen in die Wüste statt zur Oase zu schicken.

Auch die Jahreszeit – die der aufsteigenden Sonne – unterstreicht, worum es geht.

— Der Autor Christfried Lenz war unter anderem tätig als Organist, Musikwissenschaftler und Rundfunkautor. Politisiert in der 68er Studentenbewegung, wurde „Verbindung von Hand- und Kopfarbeit“ – also möglichst unmittelbare Umsetzung von Erkenntnissen in die Praxis – zu einer Leitlinie seines Wirkens. So versorgt er sich in seinem Haus in der Altmark (Sachsen-Anhalt) seit 2013 zu 100 Prozent mit dem Strom seiner PV-Inselanlage. Nach erfolgreicher Beendigung des Kampfes der BI „Kein CO2-Endlager Altmark“ engagiert er sich ganz für den Ausbau der Ereneuerbaren in der Region. Als Mitglied des Gründungsvorstands der aus der BI hervorgegangenen BürgerEnergieAltmark eG, wirkte er mit an der Realisierung einer 750 Kilowatt-Freiflächenanlage in Salzwedel. Lenz kommentiert das energiepolitische Geschehen in verschiedenen Medien und mobilisiert zu praktischen Aktionen für die Energiewende —

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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